OGH 8Ob20/89

OGH8Ob20/8919.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Konkurssache des Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bahnhofstraße 218, 4822 Bad Goisern, AZ S 74/85 des Kreisgerichtes Wels, infolge Rekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. März 1989, GZ Jv 926-17.3/89-19, mit dem die Ablehnungserklärungen des Gemeinschuldners betreffend die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Wolfgang K*** und Dr. Kurt P*** sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Gernot F***, Dr. Josef K***, Dr. Reinhold S***, Dr. Wolfgang M*** und Dr. Philipp B***, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der in Ablehnungssachen zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Linz wies mit dem angefochtenen Beschluß mehrere Ablehnungserklärungen des Gemeinschuldners gegen sieben Richter des Oberlandesgerichtes Linz mit jeweils ausführlicher Darstellung des Ablehnungsvorbringens, der Stellungnahmen der betroffenen Richter und des daraus abgeleiteten Sachverhaltes zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Gemeinschuldner selbst verfaßte Rekurs, dem keine Berechtigung zukommt. Dem Rekurswerber ist aus zahlreichen, ihm zugestellten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bekannt, daß nicht konkretisierte Pauschalablehnungen von Richtern, Richterkollegien oder ganzen Gerichten unzulässig und unbeachtlich sind; gleichartig sind auch wiederholte, auf bereits für ungerechtfertigt erkanntes Vorbringen gestützte Folgeablehnungen zu behandeln. Auch diesmal treffen diese Voraussetzungen auf die Ablehnungserklärungen des Gemeinschuldners zu.

Worin die neuerlich behauptete Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz tatsächlich bestehen soll, wird im Rekurs nicht stichhältig zur Darstellung gebracht. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Geschäftsverteilung und ihre korrekte Anwendung im vorliegenden Fall bestehen beim Obersten Gerichtshof nach der Aktenlage keine rechtlichen Bedenken.

Bei der Darstellung angeblicher Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung geht der Rekurswerber nicht von den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, sondern von seinen - von ihm als rechtlich und tatsächlich unabänderlich qualifizierten - Behauptungen aus, ohne gegen die anderslautenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung konkrete Gegenargumente vorzutragen. Das Rechtsmittel ist deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt worden.

Da die Ablehnungserklärungen erfolglos blieben, besteht auch für die vom Rechtsmittelwerber am Schluß der Rechtsmittelausführung neuerlich beantragte Delegierung des Rechtsmittelverfahrens (in seiner Konkurssache) an ein anderes Oberlandesgericht kein gesetzlicher Grund.

Stichworte