Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte lehnt die zur Entscheidung über ihre Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.Februar 1988, 8 Cg 368/86-24, berufenen Senatsmitglieder - Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Wolfgang K*** als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Josef K*** und Dr.Reinhold S*** - wegen ihres Naheverhältnisses zu dem in erster Instanz als Zeuge vernommenen Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Philipp B*** als befangen ab; zugleich lehnt sie auch die Mitglieder des Senates, der die von diesen Richtern erstatteten Befangenheitsanzeigen für nicht gerechtfertigt erkannt hat - Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Heinrich E*** als Vorsitzender sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Gernot F*** und Dr.Wolfgang M*** - als befangen ab. Der letztere Ablehnungsantrag ist mittlerweile von einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes Linz für nicht berechtigt erkannt worden. Die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Gernot F*** und Dr.Wolfgang M*** erklärten, daß sie sich nicht befangen fühlten, aber in einem gleichen Naheverhältnis zu Dr.Philipp B*** stünden, wie Senatspräsident Dr.K*** und die Richter Dr.K*** und Dr.S***.
Im Hinblick auf diese Erklärungen und die Erwägung, daß "natürlich auch anzunehmen" sei, daß ein Naheverhältnis weiterer Richter des Oberlandesgerichtes Linz zu Dr.Philipp B*** bestehe und dieses Naheverhältnis zu weiteren Ablehnungsanträgen führen müsse, die die Rechtssache ungebührlich verzögerten, begehrt die Beklagte die Delegierung der Rechtssache an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag ist nicht berechtigt.
Ganz abgesehen davon, daß bisher kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz könnten in dieser Sache befangen sein, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) nicht deshalb begehrt werden, weil bei allen Richtern des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EvBl.1958/366, EvBl.1968/144, EFSlg.8.841; 1 Nd 33/88 ua). Über die Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden; sollten sie erfolgreich sein, müßte von Amts wegen nach § 30 JN vorgegangen werden.
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