OGH 13Os22/89

OGH13Os22/8913.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter B*** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 13.September 1988, GZ 4 b Vr 4013/86-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Romig zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 25.Oktober 1933 geborene Pensionist Walter B*** wurde des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er in den Jahren 1983, 1984 und 1985 falsche Urkunden, und zwar von ihm u.a. mit den falschen Namen "H***" und "H***" unterfertigte Bestätigungen des Inhalts, daß die von ihm an die Firma FOX verkauften Paletten sein Eigentum seien bzw. in seiner Verfügungsgewalt stünden, durch Übergabe an die Firma FOX im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache des rechtmäßigen Palettenverkaufs gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft Walter B*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 (lit a) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (die Geltendmachung der Z. 8 wurde vom Verteidiger im Gerichtstag zurückgezogen).

In der Rechtsrüge beruft sich der Beschwerdeführer in dem (von der ursprünglichen Anklage erfaßten) Faktum vom 26.Juni 1985 (Pos. 83, Seite 409) darauf, daß er diese Paletten von einem (ihm allerdings nicht näher bekannten) "H***" gekauft und daß er in diese Bestätigung (vgl. S. 273) nur den Namen des ursprünglichen Eigentümers eingetragen habe. Es liege in diesem Fall daher ein "Zeichnen mit fremdem Namen" vor; eine Zustimmung des Namensträgers müsse "als konkludent erteilt angenommen werden".

Hiebei übergeht der Beschwerdeführer zunächst die Urteilsfeststellung, daß er schon vor dem 26.Juni 1985 in zahlreichen Fällen beim Verkauf von Paletten den Verkaufsbeleg jeweils mit dem falschen Namen "H***" unterfertigt hatte (S. 408, 409). Er hat auch niemals behauptet, von dem angeblichen Palettenverkäufer "H***" ausdrücklich ermächtigt worden zu sein, beim Weiterverkauf der Paletten mit "H***" zu unterfertigen (vgl. S. 25 f., ON. 4 S. 129 f., S. 372 f., S. 398 f.). Für das Vorliegen einer konkludenten Ermächtigung durch den Namensträger und damit für eine "verdeckte Stellvertretung" (Kienapfel, WK., § 223 StGB. RN. 165) bietet der Akteninhalt ebenfalls keine Anhaltspunkte. Somit ist die vom Angeklagten am 26.Juni 1985 mit "H***" unterfertigte Bestätigung als Manipulation anzusehen und damit unecht. Aus dem Gesagten folgt, daß der rechtliche Einwand (Z. 9 lit a) den Boden der Urteilsfeststellungen verläßt. Im übrigen wäre die Unterfertigung mit dem fremden Namen "H***" gerade auf der Basis der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers widersinnig, weil er die Paletten ja von "H***" rechtmäßig erworben, nämlich gekauft haben will (S. 129); darnach hätte es keinen Grund gegeben, die Bestätigungen mit einem anderen Namen als dem eigenen zu unterschreiben.

Schließlich wird in der Rechtsrüge der - auf Kienapfel, WK., § 223 StGB. RN. 70 gestützte - Einwand erhoben, daß das Vergehen nach § 223 Abs 2 StGB. nicht verwirklicht wurde, weil durch den Käufer der Paletten in den Belegen jeweils ein Name eingesetzt worden sei, den der Angeklagte "durch eine Unterschrift gleichen Schriftzugs bestätigt" habe. Er (B***) habe sohin das für eine Urkundenfälschung (§ 223 StGB.) essentielle personale Garantieelement in Wahrheit gar nicht in Anspruch genommen, sodaß eine Urkunde gemäß der Begriffsbestimmung des § 74 Z. 7 StGB. nicht entstanden sei.

Dieses Vorbringen weicht vom Urteilssachverhalt (wo die Beschriftung der Belege mit den Falschnamen nur durch den Angeklagten festgestellt ist: S. 405, 412) ab, der die Rechtsrüge bindet. Sie ist deshalb prozeßordnungswidrig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die Berufung mußte meritorisch erledigt werden, weil nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen wurde (§ 294 Abs 2 StPO. i.d.F.d. StRÄG 1987). Indes erscheinen die Strafzumessungsgründe (erschwerend: Wiederholung und einschlägige Vorstrafe, mildernd: Tatsachengeständnis, Primitivität der Täterpersönlichkeit und längeres Zurückliegen der Tat) ohnedies für den Berufungswerber günstig angenommen, weil dem den Vorsatz ausklammernden Geständnis bloß tatsächlicher Umstände die Eignung des § 34 Z. 17 StGB. fehlt. Die Strafe wurde lediglich mit einem Sechstel des Rahmens des § 223 Abs 1 StGB. ausgemessen. Eine Geldstrafe kam angesichts von sechzehn teils sehr empfindlichen Vorabstrafungen, darunter zwei einschlägigen (§§ 197 ff StG., §§ 223, 224 StGB.), aus spezialpräventiven Erwägungen (§ 37 Abs 1 StGB.) nicht in Betracht.

Die bedingte Nachsicht der verhängten Unrechtsfolge trägt dem längeren Wohlverhalten ausreichend Rechnung. Zusammenfassend erweist sich auch die Berufung als unbegründet.

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