OGH 6Ob566/89

OGH6Ob566/8913.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Alfred W***, geboren am 6. Juni 1947, Dr. Gmelinstraße 110, 5020 Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 2. Februar 1989, GZ 22 c R 8/89-145, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27. Dezember 1988, GZ 4 SW 10/85-139, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die weitere an das Erstgericht gerichtete, als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Betroffenen vom 6. März 1989 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 13. Mai 1986 bestellte das Erstgericht dem Betroffenen einen Sachwalter und betraute diesen mit dessen Vertretung "gegenüber Ämtern und Gerichten sowie der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt", mit dessen Vertretung Gläubigern gegenüber und der Verwaltung des Einkommens. Am 26. Februar 1988 beantragte der Betroffene unter anderem die Aufhebung der Sachwalterschaft, die "schließlich nur zum Schutz der Familie, die sich eines Rufmordes, Kapitalverbrechens, Meineides und Amtsmißbrauches schuldig gemacht" habe, angeordnet worden sei. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es führte aus, die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft sei zum Wohl des Kuranden erforderlich. Der psychische Zustand des Betroffenen habe sich seit der Anordnung der Sachwalterschaft nach dem persönlichen Eindruck des Gerichtes nicht merklich geändert. Das ergebe sich schon aus den zahlreichen aktenkundigen Schreiben des Betroffenen, die er an die verschiedensten Behörden und Personen gerichtet habe. Gemäß § 251 AußStrG sei die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich, weil die Voraussetzungen der Fortsetzung der Sachwalterschaft auch ohne ein solches Gutachten beurteilt werden könnten. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und führte zur Begründung aus, nach der Aktenlage bedürfe der Betroffene weiterhin der Unterstützung durch einen Sachwalter zur Besorgung der im Bestellungsbeschluß umschriebenen Angelegenheiten. Es müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, daß der Betroffene an Verfolgungswahn leide, von Wahnvorstellungen erfüllt sei, sich gedanklich außerhalb der Realität bewege und aufgrund seiner psychischen Erkrankung außerstande sei, auf seine Interessen bei Ämtern oder vor Gerichten sowie Gläubigern gegenüber wahrzunehmen und seine finanziellen Angelegenheiten selbständig zu besorgen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Betroffenen als "Einspruch" bezeichnete, unmittelbar an das Rekursgericht gerichtete und von diesem am 27. Februar 1989 an das Erstgericht weitergeleitete Revisionsrekurs ist ebenso unzulässig wie eine weitere Eingabe des Betroffenen an das Erstgericht, die dort am 7. März 1989 einlangte.

Über das Rechtsmittel, dem auf das Verfahren bezügliches Vorbringen nicht entnommen werden kann, ist, da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anzuwenden ist, zu entscheiden (NZ 1987, 95 ua). Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde, bleibt lediglich zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, die Sachwalterschaft sei fortzusetzen, nach der Aktenlage offenbar gesetzwidrig ist. Gemäß § 283 Abs 2 ABGB ist der Sachwalter auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Enthebung des Sachwalters geboten ist, ist im Gesetz im einzelnen ebensowenig geregelt wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der im § 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde. Nur dann läge aber der Anfechtungsgrund des § 16 Abs 1 AußStrG vor.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Die weitere an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die dort am 7. März 1989 einlangte, war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Betroffene bereits mit seiner unmittelbar an das Rekursgericht gerichteten und von diesem an das Erstgericht weitergeleiteten Eingabe sein Rechtsmittelrecht verbraucht hat. Darüber hinaus fehlt dieser Eingabe jedwedes auf das Verfahren bezügliche Vorbringen.

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