OGH 6Ob560/89 (6Ob561/89)

OGH6Ob560/89 (6Ob561/89)13.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ing. Georg R***, Angestellter, Neufeld an der Leitha, Weekendstraße I Parzelle 2, 2.) Mag. Maria Magdalena W***, Pensionistin, Wien 12., Wilhelmstraße 26, und 3.) Anna R***, Pensionistin, Wien 10., Liesingbachstraße 215, alle vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien,

A) wider die beklagte Partei L*** D*** DER K***,

Wien 6., Getreidemarkt 11/10, vertreten durch Dr. Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Generalpachtvertrages (5 C 364/88 D des Bezirksgerichtes Favoriten), welchem Rechtsstreit

a) Helga D***, Krankenschwester, Wien 10.,

Grenzackerstraße 7-11/20, b) Harald M***, Angestellter, Wien 10., Schröttergasse 54/2/12, c) Herbert G***, Tischler, Wien 10., Oberlaaerstraße 193/3/9, d) Leopold B***, Pensionist, Wien 10., Wendstattgasse 7/4/20, und e) K*** R*** Gruppe

Mühlbach, alle vertreten durch Dr. Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, auf der Seite der beklagten Partei als Nebenintervenienten beigetreten sind, und

B) wider die beklagte Partei Z*** DER K***,

S*** UND K*** Ö***, Wien 6., Getreidemarkt 11,

vertreten durch Dr. Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Generalpachtvertrages (5 C 780/88 F des Bezirksgerichtes Favoriten), welchem Rechtsstreit a) Thomas P***, Pensionist, Wien 10., Oberlaaerstraße 193, b) Ferdinand S***, Gemeindebediensteter, Wien 10., Franz Koci-Straße 5/8/2/7, c) Erich E***, Pensionist, Oppenheimerstraße 47/12/2/7, d) Josef P***, Pensionist, Wien 10., Alaudagasse 19/142/11, und e) K*** R*** Gruppe Mühlbach, alle vertreten durch

Dr. Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, auf der Seite der beklagten Partei als Nebenintervenienten beigetreten sind, aus Anlaß der Revision der beklagten Parteien und ihrer Nebenintervenienten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Januar 1989, 48 R 521/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien und ihrer Nebenintervenienten das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 7. Juli 1988, 5 C 364/88 D-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein zu 48 R 521/88 gefälltes Urteil vom 24. Januar 1989 durch getrennte Aussprüche nach § 500 Abs. 2 ZPO, allenfalls auch nach § 500 Abs. 3 ZPO in Ansehung jedes einzelnen der beiden verbundenen Rechtsstreite zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Prozeßgericht erster Instanz hat die Verfahren über die Einwendungen zweier Generalpächter gegen die von denselben Grundeigentümern gegen sie eingebrachten gerichtlichen Aufkündigungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und in einer von ihm als Zwischenurteil aufgefaßten Entscheidung sowohl die eine als auch die andere Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und festgestellt, daß die Kündigungsgründe dem Grunde nach zu Recht bestünden.

Das Berufungsgericht hat den - in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten - Berufungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten nicht stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß es als Teilurteil zu lauten habe, die Aufkündigungen seien wirksam. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.

Dabei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, daß die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nichts an der Anfechtungszulässigkeit der in den einzelnen verbundenen Rechtsstreitigkeiten ergangenen Entscheidungen zu ändern vermag, im vorliegenden Fall daher nach wie vor zwei Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, in Ansehung derer die Revisionszulässigkeit des Berufungsurteiles jeweils unabhängig vom verbundenen Rechtsstreit zu beurteilen ist. Deshalb sind auch für jeden der beiden verbundenen Rechtsstreite gesondert zu fassende Bewertungsaussprüche nach § 500 Abs. 2 ZPO und gegebenenfalls weitere Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO zur Beurteilung der weiteren Anfechtbarkeit erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht wird diese für die Revisionszulässigkeit gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Aussprüche nachzutragen haben. Sollte sich nach der aufgetragenen Ergänzung des Berufungsurteiles in einem oder anderem Rechtsstreit eine Unzulässigkeit der Revision ergeben, wird das Erstgericht den betroffenen Parteien Gelegenheit zu einer Rücknahme der Revision zu geben haben. Soweit sich nur eine im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO beschränkte Revisionszulässigkeit und eine auf den Revisionsgrund nach § 503 Abs. 2 ZPO beschränkte Anfechtbarkeit ergeben sollten, müßte das Erstgericht neuerlich den Ablauf der Rechtsmittelfristen abwarten. Im Falle einer auch nach der aufgetragenen Ergänzung in beiden Rechtsstreitigkeiten offen stehenden sogenannten Vollrevision wären aber die Akten unverzüglich zur Behandlung der bereits vorgelegten Revisionen wieder dem Revisionsgericht vorzulegen.

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