OGH 13Os33/89

OGH13Os33/8913.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut P*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 20. Februar 1989, GZ 24 Vr 130/89-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut P*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 11.Jänner 1989 in Innsbruck dem Ingo S*** eine Taschenuhr, Münzen und Schmuck im Gesamtwert von 79.000 S durch Eindringen in dessen Geschäftslokal mit eiem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.

Helmut P*** ficht diesen Schuldspruch aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z. 5 und 5 a StPO an.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Mängelrüge (Z. 5) wirft der Angeklagte dem Urteil eine offenbar unzureichende Begründung für seine Täterschaft vor: Das Gericht habe als erwiesen angenommen, daß er die Schlüssel zum Geschäft des Zeugen Ingo S*** zu sich nahm, als dieser beim Verlassen des Lokals "J***" den Schlüsselbund auf dem Tisch liegen ließ, an dem auch der Beschwerdeführer Platz genommen hatte. Diese Feststellung entbehre jedoch einer tragfähigen Begründung, weil der genannte Zeuge nur vermutet habe, daß er beim Weggehen den Schlüsselbund liegen ließ; weder dieser Umstand noch die vom Gericht konstatierte Wegnahme sei aber von anderen Zeugen beobachtet worden. Auch sei der Schlüsselbund in der Folge beim Angeklagten nicht gefunden worden. Damit bleibe aber die Möglichkeit offen, daß ein anderer Gast die Schlüssel weggenommen und den Diebstahl begangen habe.

Es trifft zwar zu, daß der Zeuge S*** aussagte, "es wäre möglich", daß er den Schlüsselbund auf dem Tisch liegen ließ (S. 81). Das Gericht hat die Annahme der Täterschaft aber nicht allein auf diese Zeugenaussage, sondern auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer dem Zeugen Rudolf N*** am Tag der Tat mehrere Schmuckstücke gezeigt und dabei eines davon verloren hatte, das der Bestohlene als sein Eigentum wiedererkannte (S. 91/92); ferner darauf, daß es die Verantwortung des Angeklagten insofern als unglaubwürdig erachtete, als er dieses Zusammentreffen mit N*** in Abrede stellte und weil ihm schließlich eine solche Tat im Hinblick auf eine vorangegangene Verurteilung wegen Schmuckdiebstahls nicht wesensfremd sei. Auf Grund dieser Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit konnte das Erstgericht denkrichtig auf die Täterschaft des Angeklagten schließen, insbesondere auch darauf, daß er den von S*** liegen gelassenen Schlüsselbund an sich gebracht hatte, sodaß von der behaupteten offenbar unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Wenn die Rüge die Aussage des Zeugen N*** nicht für geeignet hält, die Täterschaft des Angeklagten "schlüssig" zu begründen, erschöpfen sich diese Ausführungen in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Es trifft zwar zu, daß das Erstgericht im Rahmen der Würdigung der Beweise die Floskeln "offenbar" und "offenkundig" verwendet hat (S. 91). Wie sich jedoch aus der Beurteilung der Aussagen der Zeugen S*** und N*** im Zusammenhang mit der Wertung der Verantwortung des Angeklagten ergibt (S. 91/92), wurde mit der Verwendung der angeführten Wörter nicht die fehlende Angabe von Gründen ersetzt, was allein zur Nichtigkeit führen würde (Mayerhofer/Rieder2 § 281 Abs 1 Z. 5 StPO ENr. 116, § 270 StPO ENr. 88 a und 88 b). Eine Scheinbegründung, wie dies die Beschwerde behauptet, liegt demnach nicht vor.

Soweit sich die Mängelrüge gegen die Feststellung richtet, daß der Beschwerdeführer die Beute für sich behalten oder verwerten wollte (S. 90), ist ihr zu erwidern, daß damit der aus dem Gesamtzusammenhang des festgestellten Verhaltens des Angeklagten in durchaus nachvollziehbarer Weise erschlossene Bereicherungsvorsatz einen ebenso hinreichenden wie zutreffenden sprachlichen Ausdruck gefunden hat.

Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) wendet sich dagegen, daß die Tatrichter die Aussage des Zeugen S*** zur Begründung der Feststellung für geeignet hielten, der Angeklagte habe die Schlüssel zum Geschäft des Zeugen an sich genommen und damit den Diebstahl begangen, obwohl Beobachtungen anderer Zeugen dazu nicht vorlägen; andererseits bezeichnet die Rüge die Aussage des Zeugen N*** als zur Begründung des Schuldspruchs nicht tragfähig. Damit zeigt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die oben wiedergegebene Argumentation des Erstgerichts aber keine aktenkundigen Umstände auf, aus welchen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

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