Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 (ON 50) regelte das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters dahin, daß dieser berechtigt ist, die Minderjährige an jedem ersten Freitag im Monat in der Zeit von 14,30 Uhr bis 18,30 Uhr und an jedem dritten Sonntag im Monat in der Zeit von 10,00 Uhr bis 18,00 Uhr zu sich zu nehmen. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Nach § 16 AußStrG ist im Verfahren außer Streitsachen gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Die Rechtsmittelausführungen richten sich nur gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Erstgericht hat nunmehr das Vorliegen der von der Mutter behaupteten Tatumstände, aus denen diese eine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen ableitet, ausdrücklich verneint (AS 471 ON 50). Das Rekursgericht hat diese Feststellungen übernommen und die Aufnahme weiterer Beweise mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles für entbehrlich erachtet. Hiebei handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung beim Obersten Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, ist jedoch ausgeschlossen (EFSlg. 52.744 uva.). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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