OGH 14Os35/89

OGH14Os35/895.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner K*** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25.November 1988, GZ 38 Vr 2950/87-60, nach Anhörung der Generalprokratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Juni 1951 geborene Werner K*** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 2) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt 3) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Salzburg

(zu 1) im September und Oktober 1987 Ida N*** durch die Äußerung, sie aus dem 5.Stockwerk zu werfen bzw. abzustechen, sollte sie die Polizei verständigen oder einen Arzt zu Hilfe rufen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Verständigung der Polizei bzw. eines Arztes genötigt; (zu 2) Ida N*** durch Versetzen zahlreicher Schläge gegen verschiedene Körperpartien am Körper verletzt, wobei die Tathandlungen nachstehende (leichte) Verletzungen zur Folge hatten, und zwar:

a) am 28.Oktober 1987 Prellungen im Bereich des Schädels, der Arme und des Brustkorbes, eine Zerrung der Halswirbelsäule und Hämatome an der linken Brust, im Bereich des linken Unterkiefers und am linken Oberschenkel;

  1. b) Anfang Oktober 1987 den Abbruch eines Zahnes;
  2. c) im September 1987 einen Nasenbeinbruch mit leichter Verschiebung der Bruchenden;

    (zu 3) in der Zeit von 1987 bis 25.Februar 1988 Karl K*** durch die mehrfach wiederholten Äußerungen, wenn er ihn finde, werde er ihm den Hals abschneiden oder den Bauch aufschlitzen, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte (S 270) Beischaffung des Finanzstrafaktes gegen (den Zeugen) Karl K***, wodurch dargetan werden sollte, daß die (verfahrensgegenständliche) Anzeige der Zeugin Ida N*** und des Karl K*** ausschließlich ein "Revancheakt" auf die Anzeige des Angeklagten gegen Karl K*** und dessen in der Folge erfolgte Bestrafung sei, schon deshalb unterbleiben, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen hat (S 280), daß K*** "auf Grund einer Anzeige des Angeklagten nach Erhebungen der Wirtschaftspolizei und der Krankenkasse auch ein Finanzstrafverfahren über sich ergehen lassen mußte und der genannte Zeuge das durch die Anzeige des Angeklagten bewirkte Verfahren selbst als "Riesenremmidemmi" bezeichnet hat, in dessen Verlauf "alles kontrolliert wurde" (S 255).

Der behauptete Verfahrensmangel ist sohin nicht unterlaufen. Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht berechtigt. Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch unter Ablehnung der (die schwere Nötigung und gefährliche Drohung) leugnenden Verantwortung des bereits einschlägig belasteten Angeklagten vor allem auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Ida N*** und Karl K***, wobei es deren Angaben unter Berücksichtigung aller wesentlichen Widersprüche, aber auch des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung dem Gericht vermittelten, einer eingehenden Analyse unterzog (S 282 ff). Dabei hat sich das Erstgericht insbesondere auch mit dem von Karl K*** (zugegebenermaßen - vgl. S 256 f) verfaßten und an das Bundesministerium für Justiz gerichteten anonymen Schreiben vom 10. Februar 1988 (S 163) auseinandergesetzt und mit ausführlicher Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des (unbescholtenen) Zeugen K*** gelangte (S 283).

Die von der Beschwerde dagegen, aber auch hinsichtlich der Frage, ob zwischen Ida N*** und Karl K*** ein intimes Verhältnis besteht - ein derartiges (über "bekannt und befreundet" hinausgehendes) Verhältnis wurde vom Erstgericht ersichtlich bezogen auf die jeweiligen Tatzeiten gestützt auf die insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen (vgl. S 254, 258, 261, 264) verneint (S 280) - erhobenen Einwendungen vermögen die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzestellen.

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