Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des unangefochtenen Teiles des erstgerichtlichen Urteils zu lauten hat:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen für die Zeit vom 15.5. bis 30.9. 1987 eine Waisenpension von insgesamt 10.421,10 S (brutto) zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei auch für die Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 eine Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 11.9.1963 geborene Klägerin bezog von der beklagten Partei seit 1.1.1977 eine Waisenpension nach ihrem am 31.12.1976 verstorbenen ehelichen Vater, weil sie bis zum Sommer 1982 das Akademische Gymnasium in Linz besuchte und nach der im Herbsttermin dieses Jahres bestandenen Reifeprüfung im Wintersemester 1982/83 als ordentliche Hörerin der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler-Universität Linz und vom Sommersemester 1983 bis zum Sommersemester 1986 als ordentliche Hörerin der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert war. Im Wintersemester 1986/87 blieb sie zwar an der letztgenannten Universität immatrikuliert, hatte aber dort nicht inskribiert. Dies tat sie erst wieder im Sommersemester 1987. Vom September 1986 bis 14.5.1987 besuchte sie auf Empfehlung von Freunden die Soltun Folkehogskole in Evenskjer in Norwegen. Nach dem (norwegischen) Gesetz über Volkshochschulen aus dem Jahre 1984 sollen diese in ihrer Tradition, die Allgemeinbildung ungleicher Alters- und Ausbildungsstufen zu fördern, übereinstimmen. Die Volkshochschule ist allgemeinbildend und zielt ganz auf Menschlichkeit. Sie ist ein Ort, wo man lernt und gleichzeitig lernt, miteinander zu leben. Das Lernen und Leben an einer Volkshochschule bilden eine Gesamtheit. Diese Institution legt ihr Hauptgewicht auf den Prozeß, Menschlichkeit zu schaffen. Sie will "Lebenserläuterungen" geben. Die Volkshochschulen sind pensum- und prüfungsfreie Schulen. Sie sind "kompetent für weitere Schulung und Arbeit". Die Soltun Volkshochschule soll auf christliche Weise die Allgemeinbildung erweitern, die Schaffensfähigkeit der Erwachsenen und Jugend fördern, die Jugend lehren, mit ungleicher physischer und psychischer Voraussetzungen einander zu verstehen und zu aktzeptieren. Besitzer dieser Schule ist die Methodistenkirche in Norwegen. Der Unterricht ist auf drei Arten organisiert: Das Kernfach ist für alle obligatorisch, weiters können die Schüler je fünf Wochen an vier selbstgewählten Gegenständen teilnehmen. Der Schüler wählt eine der fünf Vertiefungsgruppen, der er das ganze Jahr angehört. Weiters hat er mindestens einen Wahlgegenstand für die Dauer eines oder beider Semester zu wählen. Im Unterricht werden verschiedene Arbeitsmethoden angewendet, wie Vorlesung/Vortrag, Gruppenunterricht, Praktikum, Diskussion, Seminar, Planung, Anwendung von Lehrbüchern, Fachbüchern und Artikeln als Quellenstoff, Studienreisen und Exkursionen. Die Schüler haben an den täglichen Morgensitzungen und am Unterricht und alle 14 Tage an den Programmabenden teilzunehmen. Einer der Grundgedanken dieser Schule ist die Integrierung. Man wünscht, daß Menschen ungleicher Voraussetzungen in einem gewöhnlichen Volkshochschulmilieu zusammenleben. Die Soltun Volkshochschule hat Internatsplätze für 92 Schüler, von denen 25 % physische, psychische oder soziale Schwierigkeiten haben. Es gibt keine speziellen Unterrichtsangebote für verhaltensgestörte Schüler. In der Bewegung eingeschränkte Schüler bekommen Hilfe von Mitschülern, die an einem festgelegten Hilfsturnus teilnehmen sollen. Die Schule hält Pferde und Schweine. Die Stallarbeit wird unter den Schülern auf freiwilliger Basis aufgeteilt. Die Schüler nehmen auch am Küchen- und Reinigungsdienst teil. Die im selben Internat wohnenden Schüler haben mit zwei Lehrern wöchentliche Treffen (Hausbesprechungen), bei denen praktische Aufgaben und zwischenmenschliches Verhalten besprochen werden. Die überwiegend schwierigen Schüler, von denen viele verhaltensgestört sind, kommen aus allen Teilen Norwegens, aber auch aus anderen europäischen und außereuropäischen Ländern. Sie lernen, sich auf andere einzustellen, eine Hilfe und Stütze für andere zu sein und kleine und große Probleme zu lösen. Das Schuljahr 1986/87 hatte 190 Unterrichtstage. Das Durchschnittsalter der Schüler betrug 19,1 Jahre. Die Klägerin wählte diese Schule, weil dort auch spezielle Unterrichtseinheiten zum Erlernen der norwegischen Sprache vorgesehen waren, sie profitierte für ihr Betriebswirtschaftsstudium aber auch durch das Spezialjahresthema "Lateinamerika", weil sie ihr geographisches und kulturell-politisches Wissen erweiterte. Sie hatte an mehr als 30 Wochenstunden teilzunehmen. Es gab zwar keine Noten, jedoch eine schriftliche Gesamtbeurteilung. Neben den allgemeinen Unterrichtseinheiten gab es "Morgensitzungen". Dabei handelte es sich um tägliche Einstiegseinheiten zwischen 8.30 und 9.00 Uhr, in denen der Tag von allen Schülern gemeinsam begonnen wurde, wobei gesungen, ein Text angehört, über ein bestimmtes Thema diskutiert wurde etc. Nach ihrer Rückkehr aus Norwegen setzte die Klägerin ihr Betriebswirtschaftsstudium in Wien fort. Obwohl sie bis zu ihrem Norwegenaufenthalt bereits neun Semester Betriebswirtschaft inskribiert hatte, hatte sie den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, weil ihr noch die Prüfung aus Handelsrecht fehlte. Auf diese Prüfung, die im Herbst 1987 abzulegen gewesen wäre, bereitete sie sich nach ihrer Rückkehr aus Norwegen zunächst noch vor. Da sie aber schon seit 1986 überlegte, ob sie bei der betriebswirtschaftlichen Ausbildung bleiben oder eine künsterisch-soziale Ausbildung anstreben solle, meldete sie sich Ende Juni 1987 an der Fachhochschule für Kunsttherapie in Nürtingen (Bundesrepublik Deutschland) an, wo sie Ende Juli 1987 die Aufnahmsprüfung bestand. Nachdem sie am 20.8. 1987 von ihrer Aufnahme erfahren hatte, stellte sie die Vorbereitung auf die Handelsrechtsprüfung ein. Wäre sie nicht aufgenommen worden, hätte sie ihr Betriebswirtschaftsstudium fortgesetzt. Sie teilte der beklagten Partei am 2.10. 1987 mit, daß sie die Studienbestätigung für das Wintersemester 1987/88 sofort nach der Inskription nachreichen werde, obwohl sie sich damals bereits sicher war, nach Deutschland zu wechseln. Das Jahr in Norwegen war wegen der sprachlichen Ausbildung, aber auch sonst für das Betriebswirtschaftsstudium nur positiv. Mit Bescheid vom 14.3. 1988 entzog die beklagte Partei der Klägerin die Waisenpension für die Zeit vom 1.4. 1987 bis 30.9. 1987 wegen Wegfalls der Kindeseigenschaft. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei in Stattgebung der rechtzeitigen Klage schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen für die Zeit vom 1.4. bis 30.9. 1987 die Waisenpension von insgesamt 14.449,50 S (brutto) zu zahlen.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß es sich bei der Zeit bis 14.5. 1987 um eine Schul- und Berufsausbildung iS des § 128 Abs 2 GSVG handle, weil die Klägerin nach einem festen Stundenplan in festen Gruppen bei mehr als 30 Wochenstunden anwesend zu sein gehabt habe und verbale Leistungsbeurteilungen gegeben gewesen seien. Nach ihrer Rückkehr aus Norwegen habe die Klägerin bis 20.8. 1987 ihr Betriebswirtschaftsstudium fortgesetzt. Die Ausbildung in Norwegen sei auch für diese Studien vorteilhaft gewesen, weil Sprachkenntnisse in der Wirtschaft besonders wichtig seien und Norwegischkenntnisse die Chancen eines Betriebswirtes auf dem Arbeitsmarkt beträchtlich verbesserten. Die Klägerin habe daher bis 20.7. 1987 auch eine angemessene Betriebswirtschaftsausbildung absolviert. Da sie die neue Studienrichtung mit dem frühestmöglichen Termin im Wintersemester 1987/88 begonnen habe, sei die Kindeseigenschaft auch während der restlichen Sommerferien erhalten geblieben.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Zuerkennung der Waisenpension für die Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß sich die Klägerin im strittig gebliebenen Zeitraum in einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung iS des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG befunden habe. Eine solche sei nicht auf eine Ausbildung in einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht beschränkt. Daß es sich um eine ausländische Privatschule gehandelt habe oder ob ein direkter Zusammenhang mit dem Betriebswirtschaftsstudium bestanden habe, sei nicht wesentlich. Das Berufungsgericht erklärte die Revision unter Berufung auf § 45 Abs 1 Z 2 und § 46 Abs 2 Z 1 ASGG für zulässig. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) und ebenfalls diesem Revisionsgrund zuzuordnenden (sekundären) Verfahrensmängeln (Feststellungsmängeln) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil (unter Mitberücksichtigung des rechtskräftigen Teiles der erstgerichtlichen Entscheidung) wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern oder es allenfalls zwecks Zurückverweisung an das Berufungsgericht aufzuheben.
Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision - ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 Z 2 leg cit hätte daher nach Abs 5 der letztzitierten Gesetzesstelle zu unterbleiben gehabt - ist auch berechtigt.
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des Versicherten die Kinder iS des § 128 Abs 1 Z 1....und Abs 2 (§ 138 S 1 GSVG). Nach § 128 Abs 1 Z 1 leg cit gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ua die ehelichen Kinder der Versicherten. Nach Abs 2 Z 1 der zit Gesetzesstelle in der anzuwendenden Fassung vor der
13. GSVGNov BGBl.1987/610 (Art II Abs 8 dieser Nov) besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen befand sich die Klägerin, die am 11.9. 1981 das 18.Lebensjahr vollendet hatte und am 11.9. 1989 das 26.Lebensjahr vollendet haben wird, vom Sommersemester 1983 bis zum Sommersemester 1986 als ordentliche Hörerin der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien in einer Schulausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruch haben dürfte.
Diese Schulausbildung wurde von September 1986 bis 14.5. 1987 durch den Aufenthalt der Klägerin in Norwegen unterbrochen. Die Klägerin war während dieser Zeit zwar weiterhin an der Wirtschaftsuniversität immatrikuliert, hatte jedoch während des Wintersemesters 1986 nicht inskribiert und konnte wegen ihres Norwegenaufenthaltes bis 14.5. 1987 die im Sommersemester 1987 inskribierten Lehrveranstaltungen nicht besuchen. Danach bereitete sie sich bis August 1987 auf die Ablegung der für Herbst 1987 geplanten Handelsrechtsprüfung vor. Ob dadurch ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht wurde, war im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen, weil der die Waisenpension ab 15.5. 1987 zusprechende Teil des erstgerichtlichen Urteils unbekämpft blieb. Ob die Kindeseigenschaft der Klägerin auch in der Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 bestand, hängt davon ab, ob die Klägerin sich in dieser Zeit in einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung befand. Dabei war zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Lehrgang in Norwegen, bezogen auf die Klägerin, überhaupt um eine zu berücksichtigende Schulausbildung im Sinn des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG gehandelt hat.
Dies ist zu verneinen.
Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung im Sinn des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG setzt nämlich voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Schulausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.
Dies ist jedoch hier der Fall.
Weil die Klägerin bereits in Österreich eine allgemeinbildende höhere Schule (Akademisches Gymnasium in Linz) erfolgreich besucht und mit der Reifeprüfung die Hochschulreife erlangt hatte, war der Besuch der norwegischen Volkshochschule - abgesehen vom Erlernen der Landessprache - für sie nicht mit dem Erwerb einer höheren Allgemeinbildung verbunden und stellte schon deshalb keine weitere Schulausbildung iS des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG dar, zumal die im Rahmen dieses Lehrganges absolvierte Ausbildung in der norwegischen Sprache die Arbeitskraft der Klägerin nicht überwiegend in Anspruch nahm. (Das Wahl-Grundfach "Norwegisch" umfaßte nach dem Zeugnis nur 20 Lektionen pro Jahr zu 2,5 Schulstunden.) Ob es sich bei der in der besuchten Heimvolkshochschule vermittelten Ausbildung überhaupt um eine Schulausbildung iS des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG handelt, mußte daher in diesem Fall nicht weiter geprüft werden.
Die Klägerin befand sich daher schon am 31.3. 1987 und vom 1.4. 1987 bis 14.5. 1987 in keiner ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Schul- oder Berufsausbildung, sondern hatte ihr Betriebswirtschaftsstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien während dieser Zeit wegen eines Aufenthaltes in Norwegen unterbrochen, so daß die Kindeseigenschaft iS des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG im genannten Zeitraum nicht vorhanden war. Deshalb war ihr die Waisenpension nach § 67 Abs 1 und Abs 3 leg cit für die Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 zu entziehen und das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
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