OGH 10ObS95/89

OGH10ObS95/894.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (AG) und Dr. Gottfried Holzer (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth W***, Almerstraße 12, 5760 Saalfelden, vertreten durch Dr. Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A***

U***, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien,

vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Jänner 1989, GZ 13 Rs 6/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. November 1988, GZ 16 Cgs 82/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei macht in ihrer Revision ausschließlich einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, dessen Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche Verfahrensmängel können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32).

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zu klären war - eine Rechtsrüge wurde schon in der Berufung nicht erhoben - konnten der unterlegenen Klägerin Kosten nach Billigkeit nicht zugesprochen werden (SSV-NF 1/66).

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