Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 8.April 1942 geborene Vermögensberater Dkfm. Erich P*** wurde mit dem im ersten Rechtsgang am 29.Juli 1988 ergangenen Urteil (ON 131) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und Abs 3 lit a und b, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b FinStrG schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat er in Wien als Einzelunternehmer, ferner als Geschäftsführer der C*** UnternehmensverwaltungsGesmbH, der G*** VermögensverwaltungsGesmbH, der D***-DatenverarbeitungsGesmbH, der B*** Unternehmensorganisations- und AnlagenberatungsGesmbH sowie der P*** VermögensverwaltungsGesmbH (fortgesetzt) vorsätzlich bewirkt:
A) in der Zeit von November 1976 bis 29.März 1985 unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und zwar durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen (insbesondere durch Aufnahme von Scheinrechnungen und absichtliche Fehlbuchungen), zum Teil auch durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, eine Abgabenverkürzung bei der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommens-, Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer (für die Jahre 1976 bis 1980) in der Höhe von insgesamt 2,083.011 S;
B) in der Zeit ab Jänner 1980 bis Dezember 1981 unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1982 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtabgabe solcher Erklärungen eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Betrag von 253.505 S;
C) in den Jahren 1976 bis 1980 unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer (bei den Firmen D***, B***, P*** und G***) im Gesamtbetrag von 487.093 S. Der vom Angeklagten (damals) gegen diesen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.April 1989, GZ 14 Os 7/89-10 (= ON 140 des Vr-Aktes) teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch laut Punkt A/I (1-4) in Ansehung des Faktums Darlehensgewährung an Dkfm. P*** im Betrag von (restlichen) 180.000 S, ferner im Faktum Provisionszahlungen von 20.000 S im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in Wien 10, Fernkorngasse 42, wegen des untrennbaren Zusammenhanges (hinsichtlich der Auswirkungen der beiden genannten Fakten auf den strafbestimmenden Wertbetrag) in Ansehung des gesamten Schuldspruchfaktums laut Punkt A/I sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen - also hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche - wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen; dieser Teil des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen.
Im fortgesetzten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft die Anklage hinsichtlich der (beiden) von der Urteilsaufhebung betroffenen Fakten zurückgezogen. Nach der hierauf erfolgten Verfahrenseinstellung (in diesem Umfang) gemäß § 227 Abs 1 StGB, § 211 Abs 1 FinStrG (S 3 w des Antrags- und Verfügungsbogens), wurde der strafbestimmende Wertbetrag in Ansehung der zu Punkt A/I verbleibenden Fakten von der Finanzstrafbehörde neu berechnet (S 145 ff).
Mit dem - nunmehr abermals - angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte unter Berücksichtigung des durch den Wegfall der beiden zuvor bezeichneten Fakten verminderten Verkürzungsbetrages im Umfang des von der Aufhebung (gemäß § 289 StPO mit-)betroffenen - im übrigen gleichlautenden - Schuldsprucsh des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und Abs 3 lit a, 13 FinStrG schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) remonstriert der Beschwerdeführer gegen den neuerlichen Schuldspruch (zu Punkt A/I), ohne jedoch einen konkreten Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen. Im Kern bekämpft die Beschwerde, soweit sie überhaupt die erforderliche Substantiiertung aufweist und demzufolge einer sachbezogenen Erörterung zugänglich ist, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter, indem sie darzutun versucht, daß aus einzelnen Verfahrensergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können. Dies gilt namentlich für die Beschwerdebehauptung, das Auffinden von den Angeklagten belastenden Unterlagen in einem Autowrack sei bloß ein Indiz, keinesfalls aber ein Beweis für seine Schuld. Der Einwand hinwieder, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, im Urteil "zu zeigen, daß es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt hat", läßt die Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unberücksichtigt, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind und darin nur angegeben sein muß, welche Tatsachen das Gericht als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 78, 104, 105 zu § 270). Das Schöffengericht ist jedenfalls nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse im Detail im Urteil zu erörtern und zu jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen (und sodann im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen) Einwand im voraus Stellung zu nehmen.
Weshalb dem im Ersturteil unerörtert gebliebenen Umstand, wann die "für die Steuer (des Angeklagten) wichtigen Unterlagen waschkörbeweise weggenommen wurden", entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht näher dargetan. Die Frage der Bedeutung der vom Beschwerdeführer angeblich erstatteten Selbstanzeige hinwieder wurde bereits im Rechtsmittelverfahren über das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil eingehend erörtert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. S 126 ff/III).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher der Beschwerdeführer ins Treffen führt, wenn § 55 FinStrG verfassungswidrig "wäre", dann "würde" das angefochtene Urteil in Ermangelung entsprechender Feststellungen mit dem zuvor bezeichneten Nichtigkeitsgrund behaftet sein, übergeht, daß in dem, den ersten Rechtsgang abschließenden (teilweise kassatorischen) Erkenntnis vom 26.April 1989 die sich im Zusammenhang mit § 55 FinStrG ergebenden Fragen im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere EvBl 1977/166 verstärkter Senat, uva) einer eingehenden Erörterung unterzogen wurden (S 131/III). Zufolge der dadurch eingetretenen Bindungswirkung der vom Obersten Gerichtshof zur Auslegung des § 55 FinStrG ausgesprochenen Rechtsansicht, ist deren (neuerliche) Bekämpfung im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang unzulässig, sodaß darauf schon deshalb nicht näher einzugehen wäre (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 23 und 23 a zu § 293 StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Veranlassung der Prüfung der Bestimmung des § 55 FinStrG - dessen Auslegung durch den Obersten Gerichtshof die Beschwerde im Ergebnis gar nicht bekämpft (vgl. S 190/III) - auf seine Verfassungsmäßigkeit (durch den Verfassungsgerichtshof) schließlich stellt gleichfalls keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).
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