OGH 8Nd502/89

OGH8Nd502/8930.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stefan Z***, Kaufmann, und 2.) Helmut S***, Kaufmann, beide 1180 Wien, Kreuzgasse 31, beide vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** N. R*** M*** Gesellschaft mbH & Co KG,

9020 Klagenfurt, Hans-Sachs-Straße 39, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 36.435,- s.A. über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegation dieser Rechtssache an das Handelsgericht Wien wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klage war unter Berufung auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Abs 1 JN beim Handelsgericht Wien eingebracht worden, das über Einrede der beklagten Partei seine Unzuständigkeit aussprach und die Rechtssache gemäß dem Antrag der klagenden Parteien an das Landesgericht Klagenfurt überwies. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. März 1989 stellten die Kläger den Antrag, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Handelsgericht Wien zu delegieren, weil beide Kläger und beide von diesen namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten.

Die beklagte Partei äußerte sich nicht zum Delegierungsantrag, doch kann aus der von ihr seinerzeit erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit geschlossen werden, daß sie mit der Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache durch das Handelsgericht Wien nicht einverstanden ist.

Das Landesgericht Klagenfurt hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Wien, die beklagte Partei hat ihren Sitz in Klagenfurt; dort ist auch der Geschäftsführer der beklagten Partei zu erreichen. Von den beiden Zeugen, auf deren Einvernahme sich die Parteien bisher beriefen, wohnt einer in Wien, der andere in Niederösterreich.

Da sich unter diesen Umständen die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig beantworten läßt, hat es mangels übereinstimmenden Parteiwillens auf Delegierung im Zweifelsfall bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben (vgl EvBl 1966/380). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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