Spruch:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Die erstgenannte Klägerin ist zur Hälfte, der zweitgenannte Kläger ist zu einem Viertel und die weiteren Kläger sind je zu einem Sechzehntel schuldig, dem Beklagten die mit S 20.884,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 1.898,62) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 27. Januar 1986 starb der Erblasser im 77. Lebensjahr kinderlos 11 Monate nach seiner Ehefrau. Sein Nachlaß wurde den aufgrund des Gesetzes zu Erben berufenen Klägern eingeantwortet, und zwar zur Hälfte an die erste Klägerin, zu einem Viertel an den zweiten Kläger und zu je einem Sechzehntel an die übrigen Kläger. Der Beklagte ist ein Neffe der vorverstorbenen Frau des Erblassers (diese war eine Halbschwester der Mutter des Beklagten). Der Erblasser hatte bei drei verschiedenen örtlichen Kreditunternehmungen je ein Sparkonto unterhalten. Der Beklagte hat nach dem Erbfall jeweils unter Vorlage des Sparbuches und in einem Fall unter Nennung des Losungswortes alle drei Spareinlagen abgehoben und auf diese Weise insgesamt S 577.003,50 erhalten. Die Kläger behaupteten, der Beklagte habe die Sparbücher erst nach dem Erbfall eigenmächtig an sich genommen. Sie begehrten aus diesem Grunde vom Beklagten die Zahlung des dem rechtsgrundlos behobenen Sparguthaben entsprechenden Betrages.
Der Beklagte wendete ein, der Erblasser habe ihm am 16. Januar 1986 bei einem zufälligen Zusammentreffen die drei Sparbücher im Sinne einer vorbehaltlosen Schenkung mit der Auflage künftiger Grabbetreuung unter Nennung des Losungswortes zum klausulierten Sparbuch übergeben.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Aus den dabei übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Am 16. Januar 1986 besuchte der Erblasser (wie fast täglich) das Grab seiner Frau. Der (in einer anderen Stadt wohnende) Beklagte besuchte auf demselben Friedhof das Grab seiner Mutter. Dabei trafen der Erblasser und der Beklagte zusammen. Sie kamen ins Gespräch und verließen gemeinsam den Friedhof. Der Beklagte erbot sich, den Erblasser in seinem PKW zu einem Geschäft zu fahren. Noch ehe beide in das Fahrzeug einstiegen, entnahm der Erblasser seiner Brusttasche drei Sparbücher und erklärte dabei: "Die gehören Dir." Dabei gab der Erblasser dem Beklagten auch zu dem einen Sparbuch das Losungswort bekannt. Auf die Frage des überraschten Beklagten, weshalb er die Sparbücher erhalten sollte, wehrte der Erblasser ab und äußerte nur, er hätte noch genug. Darauf nahm der Beklagte die Sparbücher an sich. Während der anschließenden Fahrt sprach der Erblasser zum Beklagten, daß dieser, falls ihm einmal etwas passieren sollte, auch auf sein Grab schauen möge.
Erst nachdem sich der Beklagte nach dem gemeinsamen Geschäftsbesuch wieder vom Erblasser getrennt hatte, nahm er in die Sparbücher Einsicht und war von der Höhe der Einlagen überrascht. (Während der 11 Tage bis zum Ableben des Erblassers, der in seinem Haus keinen Fernsprechanschluß hatte, kam es zu keinem Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Beklagten mehr.)
In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes nahm das Berufungsgericht, wie schon das Erstgericht, eine Schenkung der Ansprüche auf die Sparguthaben unter Lebenden unter wirklicher Übergabe an.
Die Kläger fechten das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig vor wie die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 510 Abs 3 ZPO). Zur Aktenwidrigkeitsrüge ist lediglich zu bemerken, daß dieser Anfechtungsgrund nur dann gegeben ist, wenn zu einem für die rechtliche Ableitung erheblichen Umstand eine Parteienerklärung oder eine Aussage in inhaltlicher Abweichung von ihrer Niederschrift oder eine zu den Akten gebrachte Urkunde in Abweichung von ihrem Inhalt der Entscheidung zugrundegelegt wird, nicht aber schon dann, wenn das Gericht aus den in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt zugrundegelegten Urkunden und Niederschriften in tatsächlicher Hinsicht andere Schlüsse zieht, als der Rechtsmittelwerber als zwingend erachtet.
Zur Verfahrensrüge ist darauf hinzuweisen, daß sich das Berufungsgericht bei der Erledigung der in der Berufung ausgeführten Beweisrüge mit dem von den Rechtsmittelwerbern vorgebrachten Argumenten in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt hat. Wenn es dabei eine von der der Rechtsmittelwerber abweichende Überzeugung über die unmittelbar erheblichen Tatumstände sowie die verschiedenen Hilfstatbestände gewonnen hat, bleibt dies als reine Frage der Beweiswürdigung einer weiteren Nachprüfung entzogen. Daß ungeachtet entsprechenden Parteienvorbringens und vorliegender Beweisergebnisse den Rechtsmittelwerbern erheblich scheinende Tatumstände nicht festgestellt worden seien, belastete die angefochtene Entscheidung nur unter der wertenden Beurteilung mit einem der Anfechtung zugänglichen Mangel, daß die betreffenden Tatumstände für die rechtliche Wertung von Belang sein könnten. Zutreffendenfalls läge ein sogenannter Feststellungsmangel vor, dessen Würdigung eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Soweit die Revisionswerber daher mit ihren Ausführungen zur Mängelrüge der Sache nach Feststellungsmängel geltend machen, ist darauf bei der Erörterung ihrer Rechtsrüge zurückzukommen.
Die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.
Der Beklagte hat sich niemals auf einen erbrechtlichen Erwerbstitel berufen, insbesondere weder dem Fachausdruck nach noch dem Inhalt nach auf eine Schenkung auf den Todesfall. Seine nach dem Erbfall abgegebenen Erklärungen darüber, wie er sich unter verschiedenen angenommenen Umständen in Ansehung des Schenkungsgegenstandes verhalten hätte, mögen im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweisergebnissen Rückschlüsse darauf erlauben, was er mit dem Erblasser über den Gegenstand der Schenkung tatsächlich vereinbarte, änderten aber im Falle positiver Feststellungen über den Inhalt der entsprechenden Rechtsgeschäftserklärungen im nachhinein nichts mehr an den ausschließlich danach zu beurteilenden Rechtsfolgen.
Eine Erklärung des Beklagten als Geschenknehmers, daß er bereit gewesen wäre, die ihm vom Erblasser übergebenen Sparbücher dem Erblasser auf dessen Verlangen wieder auszufolgen (damit dieser weitere Einlagen hätte tätigen können!) und daß er auf sein Recht aus der Schenkung nicht beharrt hätte, ersetzen in keiner Weise eine Willenskundgabe des Erblassers als des Geschenkgebers gegenüber dem Beklagten als Geschenknehmer, sich in irgendeiner Form eine Verfügung über die Spareinlage vorzubehalten. Der Beklagte mochte sich seinem großzügigen Geschenkgeber gegenüber moralisch verpflichtet gefühlt haben, wie es andererseits erklärbar erschiene, daß der Erblasser den Beklagten zu einer Grabpflege, deren Fortsetzung nach seinem Tode ihm augenscheinlich überaus am Herzen gelegen war, in erster Linie moralisch zu verpflichten, getrachtet habe.
Die schenkungsweise Abtretung der Ansprüche aus den in den Sparbüchern beurkundeten Spareinlagen erfolgte mit der in erklärter Schenkungsabsicht erfolgten Hingabe und der im Bewußtsein dieser Schekungsabsicht erfolgten Annahme der Sparurkunden und entgegen den Revisionsausführungen nicht erst mit der späteren Geltendmachung der Ansprüche durch den Beklagten gegenüber den Kreditunternehmungen. Der Beklagte mag unter den festgestellten örtlichen, zeitlichen und modalen Umständen vom Schenkungsanbot des Erblassers überrascht gewesen sein, er war aber - wie aus seinem protestlosen nachfolgenden Verhalten zwingend hervorleuchtet - dennoch bereit, die Ansprüche aus Spareinlagen in jeder zu erwartenden Höhe als Geschenk anzunehmen.
Die entgegen dem Standpunkt der Revisionswerber sofort vollzogene Schenkung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keines ausdrücklichen Widerrufsverzichtes, der nur dann erheblich gewesen wäre, wenn die Erfüllung des Schenkungsversprechens nicht sofort bewirkt worden wäre, sondern erst nach dem Tode des Geschenkgebers hätte erfolgen sollen.
Der Anspruch aus den Sparguthaben wurde mit den Sparurkunden im Sinne des § 943 ABGB "wirklich" übergeben. Einer weiteren Form bedurfte der Schenkungsvertrag nicht. Alle Überlegungen zur Heilung von Formmängeln sind daher gegenstandslos.
Feststellungsmängel haften dem angefochtenen Urteil nicht an. Solche liegen nicht schon deshalb vor, weil das Gericht nicht jene Tatumstände feststellte, die die Revisionswerber wünschten, um die von ihnen angestrebten Rechtsfolgen ableiten zu können. Alle Ableitungen der Revisionswerber, die von einer Schenkung auf den Todesfall oder einer Übergabe auf den Todesfall ausgehen, kranken daran, daß sie das gesuchte Ergebnis als feststehend voraussetzen. In der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Schenkung unter Lebenden mit wirklicher Übergabe liegt keine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 und 50 ZPO. Nach der Darstellung der Erbquoten zu Punkt I der Klagserzählung ist davon auszugehen, daß die Kläger ihr Zahlungsbegehren weder als Gesamtgläubiger noch als Kopfteilsgläubiger, sondern als Gläubiger zu den ausgewiesenen Erbquoten stellten. Sie sind daher dem Beklagten gegenüber auch im Verhältnis dieser Quoten kostenersatzpflichtig.
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