OGH 13Os17/89

OGH13Os17/8916.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter S*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 2. November 1988, GZ 14 Vr 3155/87-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 13.Mai 1960 geborene Peter S*** wurde der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.Oktober 1987 in Untertweng, Gemeinde Radenthein, Michael R*** durch einen Faustschlag ins Gesicht einen Nasenbeinbruch und eine Lockerung der vorderen oberen Schneidezähne sowie am 19.November 1987 in Radenthein Fritz S*** durch eine Ohrfeige und einen Faustschlag ins Gesicht eine Gehirnerschütterung, einen dreifachen Jochbeinbruch und Rißquetschwunden im Gesicht und damit jeweils an sich schwere Verletzungen, ferner am 9.Oktober 1987 in Untertweng, Gemeinde Radenthein, Armin G***, Robert G***, Werner G*** und Gerhard P*** dadurch, daß er Aschenbecher und Gläser auf sie warf, Hautabschürfungen und leichte Schnittverletzungen im Gesicht zugefügt. Darüber hinaus hat er am selben Tag der Kellnerin Anita P*** 4.500 S Bargeld gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ficht ausdrücklich und völlig unverhüllt lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an, das für seine diesbezüglichen Erwägungen keine bzw. nur unzureichende Gründe angegeben habe.

Damit unternimmt der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch, deutlich und bestimmt (§§ 285, 285 a Z. 2 StPO) anzugeben, welche konkreten Umstände einen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 verwirklichenden Begründungsmangel des Urteils verkörpern sollen. Der Vorwurf, das angefochtene Urteil weise keine bzw. nur unzureichende Gründe für seine Beweiswürdigung aus, entbehrt einer hinreichenden Substantiierung und kann deshalb keine Berücksichtigung finden (vgl. die bei Mayerhofer-Rieder, StPO2, unter Nr. 49 zu § 285 a mitgeteilten Entscheidungen). Alle diese Ausführungen zielen letzten Endes auf eine im Nichtigkeitsverfahren (auch unter dem Gesichtspunkt der Z. 5 a) unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts (SSt. 43/41).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

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