OGH 6Ob526/89 (6Ob527/89)

OGH6Ob526/89 (6Ob527/89)16.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Helmut Hermann H***, geboren am 22. Juli 1928 in Wien, Dentist, Geylinggasse 27, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Roswitha Martha H***, geboren am 10. März 1943 in Liebertwolkwitz, DDR, Hausfrau, Fünkhgasse 41 a, 3081 Preßbaum, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. September 1988, GZ 13 R 54/88-58, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 1987, GZ 9 Cg 51/85-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 16. April 1975 vor dem Standesamt Wien-Penzing die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen. Es handelte sich um die zweite Ehe des Mannes (Kläger und Widerbeklagter, in der Folge: Kläger) und um die erste Ehe der Frau (Beklagte und Widerklägerin, in der Folge: Beklagte).

Die Parteien beantragten mit ihren am 23. August 1979 und am 2. Juni 1981 eingebrachten Klagen jeweils die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des anderen Teiles.

Das Erstgericht schied die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden und ging hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Die Ehe der Streitteile verlief bis Sommer 1978 gut. Die Beklagte war als Ordinationsassistentin beim Kläger tätig und bezog hiefür ein Gehalt. Die Buchhaltung für den Kläger führte dessen erste Ehefrau bis zu ihrem Tod im Oktober 1978. Der Kläger trauerte sehr um seine erste Ehefrau und machte der Beklagten Vorhaltungen, daß sie nicht mit ihm trauere. Dadurch entstanden die ersten gravierenden Schwierigkeiten und Streitigkeiten zwischen den Ehegatten. Weitere Streitigkeiten traten auf, weil es die Beklagte ablehnte, den Lebensgefährten ihrer Schwiegermutter im Gefängnis zu besuchen, und weil sich die Beklagte gegen den Willen des Klägers von ihrem Geld einen gebrauchten PKW gekauft hatte. Differenzen gab es auch wegen der Art, wie der Kläger die Beklagte in der Ordination vor den Patienten behandelte. Seit 1973 litt die Beklagte unter Beschwerden der Wirbelsäule, die sich durch ihre stehende Tätigkeit in der Ordination verstärkten. Die Beklagte wollte im April 1979 auf ärztlichen Rat einen von der Krankenkasse bewilligten Kuraufenthalt in Bad Schallerbach nehmen. Der Kläger war zunächst dagegen, weil er keine andere Assistentin hatte, stimmte aber doch zu. Die Beklagte erklärte, sie wolle wegen ihrer Beschwerden nach dem Kuraufenthalt zwei bis drei Monate nicht in der Ordination arbeiten. Der Kläger schickte der Beklagten, ohne mit ihr vorher darüber gesprochen zu haben, ein Schreiben nach Bad Schallerbach, mit welchem er das Dienstverhältnis mit Ende Mai 1979 aufkündigte. Die Beklagte war wegen des Kündigungsschreibens sowie aufgrund des Umstandes, daß der Kläger ihren angegriffenen Gesundheitszustand nicht beachtete, nervlich zerrüttet. Sie hatte auch Fieber und kehrte, ohne den Kläger zu verständigen, vom Kurort einen Tag früher als vorgesehen zurück, allerdings nicht in die Ehewohnung, sondern zu ihrer Mutter nach Preßbaum. Der Kläger vermutete, daß seine Ehefrau ehewidrige Beziehungen unterhalte und forderte sie zur Rückkehr in die Ehewohnung auf. Nach ein oder zwei Tagen Aufenthalt bei der Mutter kehrte die Beklagte in die Ehewohnung zurück und arbeitete auch wieder als Ordinationsassistentin beim Kläger. Es kam wieder zu Streitigkeiten. Der Kläger warf der Beklagten zu Unrecht ehewidrige Beziehungen vor. Er ließ sie in der Nacht zeitweise nicht schlafen und wollte mit ihr eine Aussprache herbeiführen. Nach 14 Tagen verließ die Beklagte den Kläger, ohne diesen vorher davon verständigt zu haben, um vorübergehend bei ihrer Mutter Aufenthalt zu nehmen. Am Morgen des Tages des Auszuges fand der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten statt. Die Beklagte beabsichtigte nicht die Aufhebung der Lebensgemeinschaft für immer, sie fürchtete sich vor dem Kläger und wollte zwei bis drei Monate Ruhe vor den quälenden Vorwürfen des Klägers über ihre angeblichen ehewidrigen Beziehungen, den Kuraufenthalt und ihre Tätigkeit in der Ordination haben. Der Kläger war mit dem Verlassen der Ehewohnung durch die Beklagte nicht einverstanden, akzeptierte nicht ihre nervliche Zerrüttung und wollte, daß sie wieder zurückkehre und in der Ordination arbeite. Die Beklagte kehrte jedoch auch nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht zurück, sondern tat dies erst im September 1979, als sie erfuhr, daß der Kläger angeblich ehewidrige Beziehungen unterhalte. Der Kläger befand sich damals auf Urlaub. Nach seiner Rückkehr zog er aus der Ehewohnung aus. Er kam nur zu kurzen Besuchen in die Ehewohnung, wollte - im Gegensatz zur Beklagten - die Ehegemeinschaft aber nicht wieder aufnehmen. Der Kläger hatte etwa im Jahre 1977 Eva E*** als Patientin kennengelernt. Diese führte ab Jänner 1979 seine Buchhaltung. Seit Dezember 1979 ist sie auch seine Ordinationsassistentin. Zumindest seit Jänner 1980 unterhält der Kläger mit ihr ehewidrige Beziehungen, seit Mitte 1983 haben die Beiden eine gemeinsame Wohnung und geben seit damals auch ein intimes Verhältnis zu. Am 14. Mai 1981 kam es anläßlich eines Besuches des Klägers in der Ehewohnung zu einer Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger in Wut geriet und die Beklagte anschrie. Daß er sie auch gewürgt habe, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte änderte auf Anraten des Polizisten, bei welchem sie wegen dieses Vorfalles eine Anzeige erstattete, das Schloß der Wohnungstür. Der Kläger, der noch Dokumente und Sommerkleidung in der Wohnung hatte, konnte nicht mehr in die Wohnung. In der Folge kam es wegen des Zutrittes zur Wohnung zu einer Korrespondenz zwischen den Anwälten. Seit Februar 1982 hatte der Kläger wieder Zutritt zur Ehewohnung. Nach der Schloßänderung bezahlte der Kläger von Mai 1981 bis Februar 1982 keinen Unterhalt an die Beklagte. Vorher hatte er die Regien der Eigentumswohnung von S 11.000 bis S 12.000 getragen und der Beklagten monatlich S 3.000 bis S 4.000 in bar gegeben. Um nach Einstellung der Zahlungen die Kosten der Wohnung tragen zu können, verkaufte die Beklagte eine Garage um S 90.000 sowie das Klavier des Klägers um S 33.000. Ab Februar 1982 leistete der Kläger wieder Unterhalt und bezahlte die Regien der Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung hatten die Streitteile im Jahre 1976 aus den Mitteln ihrer gemeinsamen Arbeit gekauft, die Beklagte wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 5. September 1985 verkaufte sie ohne Einverständnis des Klägers diese Wohnung und behielt den Erlös.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dem Kläger sei als besonders schwere Eheverfehlung die ehewidrige Beziehung zu Eva E*** vorzuwerfen, der Beklagten hingegen, daß sie, nachdem sie den Kläger aus gesundheitlichen Gründen, aber ohne sein Einverständnis verlassen gehabt habe, nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht sogleich zurückgekehrt sei. Weiters sei ihr der Verkauf der Ehewohnung ohne Einverständnis des Klägers vorzuwerfen. Das Verschulden beider Ehegatten wiege gleich schwer. Das Ersturteil wurde nur von der Beklagten bekämpft, der Ausspruch über die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte den Verschuldensausspruch dahin ab, daß das Verschulden des Klägers überwiegt. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, bei Gegenüberstellung des Gesamtverhaltens der Ehegatten sei zu berücksichtigen, daß der Kläger geflissentlich über berechtigte Bedürfnisse der Beklagten hinweggegangen sei und ohne erkennbare Rücksicht seine eigenen beruflichen und privaten Vorstellungen verfolgt habe. Er habe von der Beklagten Beteiligung an seiner Trauer über den Tod seiner ersten Ehefrau und an den Gefängnisbesuchen des Lebensgefährten seiner Mutter verlangt, sei den verständlichen Wünschen der Beklagten (eigener PKW, korrekte Behandlung in der Ordination) aber beharrlich ablehnend gegenübergestanden, habe dem Kuraufenthalt nur widerwillig zugestimmt und ein nachfolgendes berufliches Pausieren der Beklagten überhaupt abgelehnt. Die nach Bad Schallerbach geschickte Kündigung stelle sich als Fortsetzung des schon bis dahin an den Tag gelegten rücksichtslosen und lieblosen Verhaltens dar. Daß die Beklagte mit Fieber nach der Kur ohne Verständigung des Klägers zu ihrer Mutter gefahren sei, stelle eine verständliche Reaktion dar, zumal sie in der Ehewohnung weder Ruhe noch Pflege zu erwarten gehabt habe. Über Aufforderung des Klägers sei sie nach 2 Tagen zurückgekehrt, der Kläger habe aber nicht daran gedacht, daß das Verhalten der Beklagten eine Reaktion auf seine kränkende Vorgangsweise darstellen könnte und habe der Beklagten zu Unrecht ehewidrige Beziehungen vorgeworfen. Wenn es dann deswegen zu Streitigkeiten gekommen sei und der Kläger die Beklagte zeitweise in der Nacht nicht habe schlafen lassen, "um sich auszusprechen", könne das Verlassen der Ehewohnung der Beklagten nach 14 Tagen nur als verständliche Maßnahme zur Vermeidung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes angesehen werden. Die Versuche des Klägers, die Beklagte zu einer Rückkehr in die Ehewohnung zu bewegen, hätten keinen tauglichen Weg zur Versöhnung dargestellt, weil der Kläger nach wie vor die schlechte gesundheitliche Verfassung der Beklagten und ihre durch sein Verhalten verursachte nervliche Zerrüttung nicht akzeptiert habe. Die Beklagte habe allerdings unangemessen lang mit der Rückkehr in die Ehewohnung zugewartet. Dadurch habe sie die durch das Verhalten des Klägers verursachte Ehezerrüttung vertieft. Durch das Ausziehen des Klägers aus der Ehewohnung und die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu Eva E*** sei die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden, denn ab diesem Zeitpunkt habe er erkennbar jede Ehegesinnung verloren gehabt. Das nachfolgende Verhalten beider Teile falle nicht mehr entscheidend ins Gewicht, der Verkauf der Ehewohnung durch die Beklagte trotz Unterhaltsleistungen des Klägers könne aber nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens trete das Verschulden der Beklagten fast völlig in den Hintergrund.

Beide Teile bekämpften das Urteil des Berufungsgerichtes mit auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des Ersturteiles, die Beklagte den Ausspruch des alleinigen Verschuldens des Klägers.

Die Parteien beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Bei Beurteilung des Verhaltens des Klägers ist zunächst davon auszugehen, daß er von der Beklagten verlangte, seinen persönlichen Wünschen zu entsprechen (Trauer um die erste Ehefrau, Besuche des Lebensgefährten der Schwiegermutter im Gefängnis), er aber auf die Wünsche der Beklagten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes berechtigt waren, keine Rücksicht nahm. Dadurch machte er mit der Zerrüttung der Ehe den Anfang, was bei der Verschuldensabwägung vor allem zu berücksichtigen ist (EFSlg. 54.456 uva). Mag es auch der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten sein, daß sie wegen des Verhaltens des Klägers bei ihrem schlechten Gesundheitszustand die Ehewohnung vorübergehend verließ, so hat ihr das Berufungsgericht doch mit Recht vorgeworfen, auch nach ihrer Genesung nicht zum Kläger zurückgekehrt zu sein und dies erst getan zu haben, als sie von ehewidrigen Beziehungen des Klägers erfuhr. Durch ihr langes Fernbleiben von der Ehewohnung vertiefte sie ohne Zweifel die vom Kläger eingeleitete Ehezerrüttung. Von ausschlaggebender Bedeutung ist, daß der Kläger dann dadurch, daß er aus der Ehewohnung auszog und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau einging, die unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeiführte (EFSlg. 54.459 uva). Von den nach unheilbarer Ehezerrüttung begangenen Verfehlungen, welche nach ständiger Rechtsprechung bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle spielen (EFSlg. 54.464 uva), muß dem gegen den Willen des Klägers erfolgten Verkauf der Ehewohnung durch die Beklagte doch eine gewisse Bedeutung beigemessen werden, da es sich hier um eine schwerwiegende Verfehlung handelt. Beurteilt man das Gesamtverhalten der Ehegatten (EFSlg. 54.455 uva), dann ergibt sich, daß das Verschulden des Klägers erheblich schwerer ist als jenes der Beklagten, das fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg. 54.471 uva). Das Verhalten der Beklagten ist aber doch als Eheverfehlung zu werten, weshalb auch ihr - wenngleich geringeres - Verschulden auszusprechen war. Gegen diese - den Ausführungen des Berufungsgerichtes entsprechende - Ansicht, vermag keine der Parteien in ihrer Revision etwas Stichhältiges vorzubringen.

Der Kläger führt in seiner Revision aus, die Beklagte sei die Ursache für die Scheidung seiner ersten Ehe gewesen. Welche Bedeutung dieser Umstand auf die Verschuldensabwägung haben sollte und warum deshalb das Verhalten des Klägers anders zu werten wäre, ist jedoch nicht einzusehen. Die Behauptung des Klägers, er hätte die Beklagte, wäre sie nach dem Kuraufenthalt sofort in die Ehewohnung zurückgekehrt, gepflegt und ihr Verständnis entgegengebracht, ist aufgrund seines vorher gesetzten Verhaltens nicht zielführend. Davon, daß er die Beklagte deshalb am Schlafen hinderte, um sich mit ihr auszusprechen, gingen die Vorinstanzen ohnedies aus. Es ist jedoch nicht verständlich, weshalb er die Aussprache mit der gesundheitlich angegriffenen Beklagten in der Nacht führen wollte. Seine Behauptung, er habe die Rückkehr der Beklagten in die Ordination nur deshalb gewünscht, um mit ihr sprechen und eine Versöhnung herbeiführen zu können, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Es hätte dem Kläger wohl möglich sein müssen, ein Versöhnungsgespräch in der Ehewohnung außerhalb der Schlafenszeit zu führen. Zuzugeben ist der Revision des Klägers, daß sich die Beklagte zunächst weigerte, in die Ehewohnung zurückzukehren, und daß sie diese Wohnung schließlich verkaufte. Diese Umstände wurden aber ohnedies zu Lasten der Beklagten berücksichtigt.

Die Beklagte vertritt in ihrer Revision die Ansicht, das Verlassen der Ehewohnung stelle eine berechtigte Reaktion auf das Verhalten des Klägers dar. Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei, denn der Beklagten wurde die Verweigerung der Rückkehr in die Ehewohnung zum Vorwurf gemacht und diese kann wegen ihrer Dauer nicht mehr als bloße Reaktionshandlung angesehen werden (EFSlg. 54.344 uva). Verfehlt sind die Revisionsausführungen der Beklagten, sie sei nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt, weil sie wegen der ehewidrigen Beziehungen des Klägers angenommen habe, dieser habe ein Interesse an ihrer Rückkehr verloren. Die Beklagte verweigerte nämlich eine Rückkehr in die Ehewohnung, solange der Kläger daran ein Interesse bekundete, kehrte aber zurück, nachdem sie von seinen ehewidrigen Beziehungen erfahren hatte. Der Umstand, daß die Beklagte Eigentümerin der Eigentumswohnung war, kann deren Verkauf nicht rechtfertigen, da es sich um die aus gemeinsamen Mitteln angeschaffte Ehewohnung handelte, deren laufende Kosten der Kläger weiterhin trug. Die Frage, welche Verfügung der Außerstreitrichter in einem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG hinsichtlich der Ehewohnung getroffen hätte, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern.

Aus allen diesen Gründen war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen.

Da keine der Parteien mit ihrer Revision Erfolg hatte, beide aber mit ihren Revisionsbeantwortungen, waren die Kosten gemäß § 43 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

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