Spruch:
1.) Dem Rekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
2.) Der Revisionsrekurs des Pfandgläubigers Dr. Josef H*** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
I.) Zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 1,078.000,- sA wurde der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 294 KG Manglburg bewilligt. Für diese Forderung ist unter COZ 7 und 12 der genannten Einlage ein Zwangspfandrecht einverleibt. Der Versteigerungstermin wurde auf den 5.11.1987 anberaumt. Am 14.10.1987 beantragte die Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution. Mit Beschluß vom 3.11.1987, ON 63, wies das Erstgericht den Antrag ab. Die Versteigerung wurde am 5.11.1987 durchgeführt und die Liegenschaft August R*** um ein Meistbot von S 1,800.000,-
zugeschlagen. Gegen die Erteilung des Zuschlages wurde kein Widerspruch erhoben.
Dem von der Verpflichteten gegen die Erteilung des Zuschlages erhobenen Rekurs gab die zweite Instanz nicht Folge; ihren weiteren Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufschiebung der Exekution - der Rekurs war erst am Tage des Versteigerungstermins, anscheinend unmittelbar vor Aufruf der Versteigerung, eingelangt - wies sie zurück (Beschluß ON 93). Bleibe dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilung ein Erfolg versagt, sei der Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufschiebung der Exekution unzulässig. Mit Rücksicht auf die durch den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erworbenen Rechte des Erstehers seien die vor der Zuschlagserteilung ergangenen Beschlüsse, womit Anträge auf Aufschiebung der Exekution, auf neuerliche Schätzung u.dgl. abgewiesen worden seien, nur unter der Voraussetzung anfechtbar, daß gegen den Zuschlag selbst ein begründeter Widerspruch erhoben worden und ein etwa erteilter Zuschlag aufzuheben sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Auf Grund der Rechtskraft des Zuschlages käme einer Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu.
II.) Die Verteilungstagsatzung fand am 10.11.1988 statt (ON 100). Zu dieser Tagsatzung erschien weder die Verpflichtete noch auch ihr Vertreter Dr. Josef H***, der überdies Pfandgläubiger ist und dessen pfandrechtlich unter COZ 3 und 6 der Einlage sichergestellten Forderungen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht (Pfandrecht) des betreibenden Gläubigers zusteht. Über Antrag dieses Pfandgläubigers (ON 6) hatte das Erstgericht mit Beschluß vom 19.11.1986 eine vorläufige Feststellung des Lastenstandes mit
S 607.983,87 vorgenommen (ON 29), den Antrag des Pfandgläubigers auf Ersatz der ihm durch die vorläufige Feststellung des Lastenstandes entstandenen Kosten von S 6.534,- für den Antrag ON 6 und von
S 15.375,80 für die Teilnahme an der im Sinne des § 164 Abs.2 EO durchgeführten Tagsatzung (ON 18) aber abgewiesen (ON 29 und 38; bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes ON 53; in diesem Rekurs wurde auch ausgesprochen, daß der Rekurswerber die - mit S 4.714,05 und S 2.263,36 verzeichneten - Kosten selbst zu tragen habe). Zur Verteilungstagsatzung erschienen allein die betreibende Partei mit ihrem Vertreter sowie ein Vertreter des Erstehers. Dr. Josef H*** hatte seine in COZ 3 und 6 der Einlage sichergestellten Forderungen auch nicht vor der Tagsatzung angemeldet. Das Erstgericht kam in der Verteilungstagsatzung zum Ergebnis, daß das Meistbot wie folgt zu verteilen sein werde:
1.) an den Pfandgläubiger Dr. Josef H*** zu ClNr 2a ein Betrag von S 82.076,04 durch Übernahme durch den Ersteher;
2.) an den selben Pfandgläubiger zu ClNr 3a ein Betrag von
S 416.123,86 durch Übernahme durch den Ersteher;
3.) an die betreibende Partei zu ClNr 4a der Rest des Meistbotes von
S 1,301.800,10.
Gegen die Berücksichtigung dieser Ansprüche wurde kein Widerspruch erhoben.
Im Verteilungsbeschluß ON 101 wurden die Zuweisungen aus der Verteilungsmasse entsprechend dem Ergebnis der Verteilungstagsatzung wie folgt - soweit hier wesentlich - vorgenommen:
I. Aus dem Kapitalsbetrag, in der bücherlichen Rangordnung
a) dem Pfandgläubiger Dr. Josef H*** die in ClNr 2a auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 7.12.1979 einverleibte Forderung im Kapitalbetrag von S 82.076,04 sowie
b) demselben Pfandgläubiger die in ClNr 3a auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 10.8.1981 einverleibte Forderung im Kapitalsbetrag von S 416.123,86
jeweils durch Übernahme durch den Ersteher.
Das Erstgericht führte hiezu aus, daß dem Pfandgläubiger Dr. Josef H*** nur das Kapital, nicht auch Zinsen oder die Nebengebührensicherstellung zuzuweisen gewesen seien, weil er seine Forderungen nicht angemeldet habe. Bei einer vertraglichen Pfandforderung genüge es nicht, daß aus dem Grundbuch die Verzinslichkeit der Hypothekarforderung und der Beginn der Verzinsung zu ersehen sei; der Gläubiger müsse, um Zinsen zu erhalten, seine Forderung spätestens in der Verteilungstagsatzung anmelden. Dr. Josef H*** habe auch nicht nachgewiesen, wofür die Nebengebührensicherung begründet und in welchem Ausmaß sie ausgenützt worden sei.
Dem Rekurs des Pfandgläubigers Dr. Josef H*** gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß - in dem der Antrag gestellt wurde, dem Pfandgläubiger in Pkt.I a für Zinsen S 25.547,37 und aus der Nebengebührenkaution S 10.000,- zur Berichtigung durch Barzahlung sowie in Pkt.I b für Zinsen S 149.804,58 und aus der Nebengebührenkaution S 10.089,85 zur Berichtigung durch Barzahlung und aus dieser Nebengebührenkaution weitere S 29.910,15 durch Übernahme durch den Ersteher zuzuweisen und entsprechende Zuweisungen auch aus dem Zinsenzuwachs vorzunehmen - gab die zweite Instanz nicht Folge (ON 108). Der Beschluß über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes ersetze nicht die nach § 210 EO erforderliche Anmeldung. Der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begründe noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht bezahlt worden seien. Bei einer vertraglichen Pfandforderung genüge es daher nicht, daß die Verzinslichkeit der Hypothekarforderung und der Beginn der Verzinsung dem Grundbuch zu entnehmen seien. Die gleichen Überlegungen gälten auch für Nebengebühren, die aus einer Nebengebührenkaution zur Anweisung gelangen sollen.
Rechtliche Beurteilung
Zu I.) Der Rekurs der Verpflichteten ON 99 gegen den Beschluß der zweiten Instanz ON 93 in jenem Punkt, in dem ihr Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 3.11.1987, ON 63, zurückgewiesen wurde, ist nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen vor Zuschlagserteilung gefaßten Beschluß wie etwa die Abweisung eines Aufschiebungsantrages oder die Abweisung eines Antrages auf neuerliche Schätzung voraussetzt, daß die Zuschlagserteilung selbst mit Erfolg angefochten werden kann (JBl 1960, 389; EvBl 1973/7; 3 Ob 158-162/88 ua). Ist der Zuschlag - wie hier - rechtskräftig erfolgt, so käme einer Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nur mehr theoretische Bedeutung zu. Es ist aber nicht Sache der übergeordneten Instanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Mit Recht hat daher die zweite Instanz die Ansicht vertreten, daß eine Beschwer der Verpflichteten durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr gegeben und damit der Rekurs unzulässig ist.
Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Verpflichteten auf Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wenn sogar nach der eigenen Ansicht der Rekurswerberin der Zuschlag inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, so schließt das eine positive Erledigung des vorher gestellten Aufschiebungsantrages aus. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO und den §§ 40, 50
ZPO.
Zu II.) Der Rekurs des Pfandgläubigers Dr. Josef H*** gegen die Bestätigung des Verteilungsbeschlusses ON 101 ist unzulässig. Der Pfandgläubiger wendet sich auch in seinem Revisionsrekurs dagegen, daß ihm Zinsen und Kosten (im Rahmen der Nebengebührenkaution) mangels Anmeldung nicht zugewiesen wurden. Die Sonderbestimmung des § 239 Abs.3 EO schließt nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO aus, läßt aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den in § 528 Abs.1 Z 2-5 ZPO angeführten Fällen unberührt (SZ 53/90). Betrifft der Revisionsrekurs nur Zinsen und Kosten, ist er gemäß § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 5 ZPO unzulässig (JBl. 1984, 94).
Unverständlich ist der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf Art. 14 MRK (vgl. Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 194).
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