Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt und die Bezeichnung der betreibenden Parteien dahin richtiggestellt wird, daß als drittbetreibende Partei Dora L*** anzufügen ist. Die verpflichtete Partei ist schuldig, den betreibenden Parteien die als weitere Exekutionskosten bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von je 6.249,75 S (darin je 815,19 S Umsatzsteuer) für die erst- und zweitbetreibenden Parteien und von 12.499,50 S (darin 1.630,38 S Umsatzsteuer) für die drittbetreibende Partei zu ersetzen.
Text
Begründung
In einem gerichtlichen Vergleich vom 6. Juni 1988 verpflichtete sich der Verpflichtete zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von je 2.500 S an seine beiden Kinder Karin und Gerald und 5.000 S an seine geschiedene Ehefrau ab 1. Juli 1988 (Punkt 2 des Vergleiches). Für den laufenden Monat Juni 1988 wurde im Vergleich die Sonderregelung getroffen, daß der Verpflichtete für die restlichen vier Wochen dieses Monats insgesamt 4.000 S zu zahlen habe, und zwar in vier Raten, alle fällig im Juni 1988 (Punkt 3 des Vergleiches). Im Gegensatz zur Regelung für den Unterhalt ab 1. Juli 1988 wurde in dieser Sonderregelung eine Aufgliederung des Unterhaltsbetrages von 4.000 S auf die beiden Kinder und die geschiedene Frau des Verpflichteten nicht vorgenommen. Mit einem Exekutionsantrag, der zwar laut "Unterschrift" von den beiden Kindern und der geschiedenen Frau eingebracht wurde, in dem aber im Kopf nur die beiden Kinder als betreibende Parteien, "vertreten durch die Mutter" angeführt waren, wurde auf Grund dieses Vergleiches zur Hereinbringung des Rückstandes von zusammen 3.000 S für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 30. Juni 1988, und des laufenden Unterhaltes ab 1. September 1988 von je 2.500 S für die Kinder und 5.000 S für die geschiedene Frau die Lohnpfändungsexekution beantragt.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz verwies einerseits darauf, daß die geschiedene Frau des Verpflichteten für sich keine Parteirolle in Anspruch genommen habe, auch wenn sie offensichtlich die Betreibung ihres eigenen Unterhaltsanspruches anstrebe, und vertrat im übrigen die Ansicht, daß die Regelung nach Punkt 3 des Vergleiches unbestimmt sei, sodaß nicht von einem nur aus Punkt 3 des Vergleiches ableitbaren Rückstand ausgegangen werden könne. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien, in dem jetzt auch die geschiedene Frau des Verpflichteten als drittbetreibende Partei angeführt ist, ist entgegen diesem Ausspruch zulässig, weil das Rekursgericht den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannten Umstand vernachlässigt hat, daß mehrere Unterhaltsberechtigte gemeinsam den ihnen im Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben können (RPflSlgE 1977/46, vgl. auch E wie EvBl 1966/215 oder RZ 1977, 217).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach dem Inhalt des Exekutionsantrages, dem seit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983, anwendbar im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO, die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zukommt, ist es bei der auch vom Rekursgericht gesehenen offenkundigen Betreibung ihres eigenen Unterhaltsanspruches nicht zweifelhaft, daß neben den Kindern auch die geschiedene Ehefrau des Verpflichteten als dritte betreibende Partei eingeschritten ist. Die Parteibezeichnung ist daher entsprechend der jetzt vollständigen Anführung im Revisionsrekurs richtigzustellen.
Zutreffend geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die Bewilligung der Lohnpfändungsexekution zur Hereinbringung des künftigen Unterhaltes gemäß § 6 Abs 3 LPfG einen im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrages bestehenden Unterhaltsrückstand voraussetzt.
Wenn es aber im Sinne der schon dargestellten Rechtsprechung statthaft wäre, daß die drei betreibenden Parteien bei Zuerkennung
eines gemeinsamen Unterhaltsbetrages für den Monat Juni 1988 und
eines gemeinsamen Unterhaltsbetrages für die Zeit ab 1. Juli 1988 trotz fehlender Aufteilung auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten bei Bestehen eines Gesamtrückstandes auch den künftig fällig werdenden Gesamtunterhalt betreiben könnten, dann muß dies um so mehr hier gelten, wo zwar im Exekutionstitel der Rückstand in einer Gesamtsumme angegeben, für den laufenden Unterhalt aber eine Aufteilung auf die Unterhaltsberechtigten vorgenommen wurde. Den drei betreibenden Parteien steht also die Exekution nicht nur für den gemeinsamen Unterhaltsrückstand von 3.000 S zu, sondern sie können anläßlich dieser Exekution auch die Lohnpfändung wegen der jeweils erst künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche begehren. Die vom Verpflichteten im Rekurs an die zweite Instanz erhobene Kostenrüge, die jetzt mitzuerledigen ist, ist nicht berechtigt, weil auch die drittbetreibende Partei bei richtiger Deutung ihres Antrages keine Unterhaltssicherung nach § 372 EO, sondern die Hereinbringung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche begehrt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74 und 78 EO, sowie die §§ 40, 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.
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