Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Bezirksgericht Schwaz hat mit Beschluß vom 15.September 1988 (ON 44) seine Zuständigkeit gemäß § 111 Abs. 1 JN zur Gänze dem Bezirksgericht Hall i.T. übertragen. Dieses hat mit Beschluß vom 19. Oktober 1988 die Zuständigkeit übernommen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16 AußStrG ist gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit. Keiner dieser Anfechtungsgründe liegt vor. Offenbare Gesetzwidrigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil darunter nach ständiger Rechtsprechung nur materiellrechtliche Gesetzwidrigkeiten, nicht aber Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (und um solche handelt es sich bei § 111 JN) verstanden werden (Fasching I 535 f; 7 Ob 564/82; 6 Ob 203/70 uva). Die Schlußfolgerung des Rekursgerichtes, die vom Rechtsmittelwerber gegen das Bezirksgericht Hall i.T. erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend, gehört dem Tatsachenbereich an. Schlußfolgerungen im Tatsachenbereich können keine Aktenwidrigkeit begründen (EFSlg. 39.780, 37.376). Eine Nichtigkeit wird vom Rechtsmittelwerber weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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