OGH 8Ob522/89

OGH8Ob522/8923.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Rosa S***, geboren am 29.August 1913, wohnhaft in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 37, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.Oktober 1988, GZ 2 b R 134, 135/88-875, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12.August 1988, GZ 3 SW 5/84-856, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rosa S***, geboren am 29.8.1913, war seit dem Jahre 1976 beschränkt entmündigt. Am 5.3.1987 schränkte das Erstgericht die Sachwalterschaft gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB auf die Verwaltung ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 405 KG Wilten sowie die Vertretung der Betroffenen vor Gericht ein (ON 741). Es bestellte an Stelle des bisherigen Sachwalters Gernot W*** die Sachwalterin Renate B*** verehelichte N***.

Mit Beschluß ON 856 vom 12.8.1988 genehmigte das Erstgericht die von Gernot W*** für die Zeit vom 1.1.1981 bis 5.3.1987 und die von Renate B***, nunmehr verehelichte N***, für die Zeit vom 6.3.1987 bis 27.5.1988 gelegte Abrechnung. Gleichzeitig erkannte es Belohnungen von S 7.200,-- bzw. S 4.000,-- an die beiden Sachwalter zu und traf mehrere weitere Verfügungen. Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen erhobenen Rekurs hinsichtlich der erstgerichtlichen Genehmigung der beiden Sachwalterabrechnungen nicht und im übrigen teilweise Folge. Gegen den die erstgerichtliche Genehmigung der von Gernot W*** gelegten Sachwalterrechnung betreffenden und somit gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhebt die Betroffene Revisionsrekurs, in welchem sie ausführt, die Vermögensverwaltung sei nicht zweckmäßig und wirtschaftlich erfolgt, weil eine ihr gehörige Garconniere trotz Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt mangels gehöriger Bemühungen des Sachwalters zweitweilig, nämlich in der Zeit von Mai 1984 bis Oktober 1985, nicht vermietet und ihr für die verspätete Abgabe der das Jahr 1986 betreffenden Steuererklärung ein Verspätungszuschlag von S 2.300,-- angelastet worden sei. Diese Steuererklärung hätte trotz der am 5.3.1987 erfolgten Einschränkung der Sachwalterschaft vom Sachwalter erstattet werden müssen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 AußStrG ist gegen eine die erstgerichtliche Beschlußfassung bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nur aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit zulässig.

Ein solcher Beschwerdegrund wird von der Rechtsmittelwerberin nicht geltend gemacht. Die Frage, unter welchen Vorraussetzungen eine Vermögensverwaltung als zweckmäßig und zielführend erfolgt zu beurteilen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die diesbezügliche Wertung des Rekursgerichtes (Seite 9 f seines Beschlusses) stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche grundsätzlich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Ob im Einzelfall bei entsprechender Bemühung des Sachwalters die Erzielung höherer Einnahme möglich gewesen wäre, ist somit in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar. Gleiches gilt für den Vorwurf, ein für die verspätete Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1986 vorgeschriebener Zuschlag von S 2.300,-- könne nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Das Rekursgericht verwies darauf (Seite 13 seiner Entscheidung), daß in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 741 vom 5.3.1987 die Vertretung der Betroffenen vor dem Finanzamt ausdrücklich als nicht mehr notwendig erklärt worden war und die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 1986 daher nicht mehr in den Pflichtenkreis des Sachwalters - nunmehr der Renate B***, verehelichte N***, hinsichtlich welcher nach der Anfechtungserklärung der Rechtsmittelwerberin die Genehmigung der Rechnungslegung gar nicht bekämpft wurde - falle. Diese Beurteilung steht mit keinem Gesetz in Widerspruch. Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründe war der Revisionsrekurs der Betroffenen daher zurückzuweisen.

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