OGH 8Ob688/88

OGH8Ob688/8823.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Paul H***, Angestellter, Griffner Straße 18, 9100 Völkermarkt, vertreten Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegner

  1. 1. mj. Ulf P***, Schüler, geboren am 29. September 1970,
  2. 2. mj. Ute P***, Schülerin, geboren am 20. Oktober 1972, beide wohnhaft 9100 Völkermarkt, Bügerlustgasse, vertreten durch ihren ehelichen Vater Dr. Horst P***, Staatsanwalt, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Genehmigung einer Kreditaufnahme, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8. September 1988, GZ 2 R 354/88-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 14. Juni 1988, GZ 2 Nc 10/88-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller ist zu drei Vierteln, die Antragsgegner sind zu je einem Achtel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 58 KG Völkermarkt mit dem Haus Griffner Straße Nr. 18. Im Verfahren 2 Nc 7/86 des Bezirksgerichtes Völkermarkt stimmte der gesetzliche Vertreter der Antragsgegner der Baumaßnahme der Erneuerung von 16 Fenstern und einem Doppelfenster zu.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über die von den Antragsgegnern als Minderheitseigentümern verweigerte Genehmigung der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung dieser Erneuerungsarbeiten, da Barmittel zur Finanzierung nicht vorhanden seien. Die beiden Minderheitseigentümer sprachen sich gegen diesen Antrag aus, weil der Mehrheitseigentümer über die Verwaltung und Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft keine Abrechnung erstellt habe, aus der Liegenschaftsnutzung entsprechende Mittel zur Finanzierung dieser Baumaßnahme vorhanden sein müßten und der Antragsteller die Möglichkeiten eines Althaussanierungskredites nicht genützt habe. Das Erstgericht ersetzte die Zustimmung der Antragsgegner zu einer Darlehensaufnahme im Umfang von S 211.600 mit einer Laufzeit von zehn Jahren und monatlichen Tilgungsraten von S 2.616 für die Erneuerung von 13 Einzelfenstern und einem Doppelfenster der genannten Liegenschaft. Es verwies darauf, daß die Finanzierung dieser Baumaßnahmen nur im Kreditweg möglich sei, weil Eigenmittel nicht vorhanden seien.

Infolge Rekurses der Antragsgegner bestätigte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung. Es führte zusätzlich aus, daß die Antragsgegner durch ihren Vater der vorliegenden Baumaßnahme vorbehaltslos zugestimmt hätten, wie sich aus dem Tagsatzungsprotokoll vom 14. Mai 1987, GZ 2 Nc 7/86-28, des Erstgerichtes ergebe. Selbst nach den Angaben der Rekurswerber seien Mittel zur Finanzierung dieser Baumaßnahmen nicht vorhanden. Im vorliegenden Außerstreitverfahren könne aber die strittige Frage der Rechnungslegung nicht ins Spiel gebracht werden. Die Möglichkeit zur Erlangung eines Althaussanierungskredites stehe der Bewilligung der Kreditaufnahme auch nicht entgegen, weil sich dies nach erfolgreicher Vornahme diesbezüglicher Schritte lediglich auf die Rückzahlungsraten in Form eines Annuitätenzuschusses günstig auswirken könne.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der von den Antragsgegnern wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Gesetz- und Aktenwidrigkeit erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Antragsabweisung abzuändern. Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.

Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht.

Die aus den §§ 833 und 835 ABGB abgeleitete Mitwirkung des Außerstreitrichters an der Willensbildung von Miteigentümern ist eine Ermessensentscheidung, die bei pflichtgemäßer Ermessensausübung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 835; MietSlg. 38.818, 37.803, 36.845 uva). Davon, daß die Vorinstanzen bei der Entscheidung über die vom Mehrheitseigentümer beabsichtigte Kreditaufnahme zur Vornahme einer von den Miteigentümern bereits einstimmig beschlossenen wichtigen baulichen Veränderung (Fenstersanierung) den Ermessensspielraum überschritten hätten, kann nicht die Rede sein. Daß der Antragsteller den Antragsgegnern bzw. deren gesetzlichem Vertreter bisher keine oder nur unzureichende Abrechnungen über die Verwaltung und Nutzung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zur Verfügung gestellt haben mag, kann an der von den Vorinstanzen festgestellten Notwendigkeit der Kreditaufnahme mangels entsprechender Eigenmittel nichts ändern. Gegen die behauptete derartige Rechtsverletzung (Nichterstattung der Abrechnung) stünde den Antragsgegnern nur der streitige Rechtsweg offen, worauf die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben. Selbst im Rechtsmittel wird nicht dargelegt, daß oder in welcher Weise die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang - offenbar gemeint im Rahmen der Pflegschaftsgerichtsbarkeit - das Kindeswohl der beiden mj. Antragsgegner außer Acht gelassen hätten, sieht man von dem bereits erwähnten und behandelten Hinweis auf die mangelnde Rechnungslegung durch den Antragsteller ab. Daß etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der beiden Antragsgegner zur Durchführung der Fenstersanierung pflegschaftsgerichtlich nicht zu genehmigen gewesen wäre, wird im Rechtsmittel ebensowenig behauptet, wie daß die für diese Sanierungsmaßnahme erforderlichen Gelder tatsächlich vorhanden seien (im gesamten Verfahren äußern die Antragsgegner durch ihren Vater lediglich eine diesbezügliche Vermutung oder Annahme), so daß die Kreditaufnahme gar nicht notwendig wäre. Weiters fehlt jeder Hinweis darauf, daß durch die mit dem aufzunehmenden Kredit zu finanzierende Sanierungsmaßnahme die Minderheitseigentümer allein oder doch unverhältnismäßig benachteiligt würden, so daß von einer Verletzung der Interessenlage durch die genehmigte Kreditaufnahme auch mit Rücksicht darauf keine Rede sein kann, daß die Sanierungsmaßnahme bereits einstimmig beschlossen wurde. Der von den Antragsgegnern weiters ausgeführte Rekursgrund der Aktenwidrigkeit ist auch nicht gegeben. Das Rekursgericht ist ganz unmißverständlich und im Einklang mit der Aktenlage (des angeschlossenen erstgerichtlichen Aktes 2 Nc 7/86; siehe dort insbesondere das Tagsatzungsprotokoll vom 14. Mai 1987, ON 28, und die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz, ON 34 und 38) davon ausgegangen, daß die Zustimmung der Antragsgegner (durch ihren Vater) zur vorliegenden Kreditaufnahme nicht zugleich mit der Zustimmung zur Durchführung der Fenstersanierung erfolgte und weitere Erklärungen der Antragsgegner zur Kreditaufnahme für die den Gegenstand des dortigen Verfahrens bildende Deckenerneuerung nach einer in naher Zeit vorzunehmenden Einsicht in Abrechnungen und Belege angekündigt wurden. Die dem Rekursgericht unterstellte Aktenwidrigkeit haftet daher vielmehr dem Revisionsrekurs selbst an. Mangels eines zulässigen Rekursgrundes im Sinne des § 16 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner zurückzuweisen.

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