Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.029,80 (darin S 1.338,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber weder von seinem bisherigen Vorbringen noch von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er einwendet, daß es zwischen den Parteien zu keiner Entgeltvereinbarung gekommen sei. Der Kläger brachte vielmehr wiederholt vor, daß für seine Tätigkeit ein Gehalt von S 10.000,-- zuzüglich einer Umsatzbeteiligung von 2 % vereinbart worden sei (ua S 24, 107, 152 f, 222 und 278). Die Vorinstanzen stellten dazu fest, daß die Parteien zwar eine ausdrückliche Gehaltsvereinbarung getroffen hätten, daß die Behauptungen des Klägers über die Höhe des Entgelts aber nicht erwiesen seien. Mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 1152 ABGB wurde daher der restliche Entgeltanspruch des Klägers zutreffend nach dem Kollektivvertrag bemessen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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