OGH 4Ob17/89

OGH4Ob17/8921.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H***, selbständiger Journalist, Wien 6., Gumpendorferstraße 76, vertreten durch Dr.Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P***, Publizist, Wien 1., Seilergasse 14, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 1988, GZ 4 R 271/88-52, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.November 1988, GZ 38 Cg 714/87-47, ersatzlos aufgehoben (= abgeändert) wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 10.Jänner 1989 das Verfahren einschließlich des Provisorialverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens 9 b E Vr 13.835/87, Hv 9172 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gemäß § 191 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 EO unterbrochen. Der Unterbrechungsbeschluß wurde den Parteien zugleich mit der angefochtenen Rekursentscheidung am 16. Jänner 1989 zugestellt. Da er sich ausdrücklich auch auf das Provisorialverfahren erstreckt - ohne eine solche Anordnung wäre die Erlassung einer EV während eines unterbrochenen Verfahrens und die Entscheidung über einen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung zulässig (4 Ob 316/76; 2 Ob 64/75; Fasching II 757, 794) - und § 163 Abs 3 ZPO bei einer Unterbrechung auf Grund richterlicher Verfügung nicht angewendet werden kann (Fasching II 795), ist der Akt mit dem (am 16.Jänner 1989 zur Post gegebenen) Revisionsrekurs dem Erstgericht zurückzustellen (vgl JBl 1968, 528; SZ 56/32; SZ 59/45 uva).

Im Fall der Aufhebung der - vom Beklagten

angefochtenen - Unterbrechung durch das Rekursgericht ist der Akt wieder vorzulegen.

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