Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 10.Jänner 1989 das Verfahren einschließlich des Provisorialverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens 9 b E Vr 13.835/87, Hv 9172 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gemäß § 191 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 EO unterbrochen. Der Unterbrechungsbeschluß wurde den Parteien zugleich mit der angefochtenen Rekursentscheidung am 16. Jänner 1989 zugestellt. Da er sich ausdrücklich auch auf das Provisorialverfahren erstreckt - ohne eine solche Anordnung wäre die Erlassung einer EV während eines unterbrochenen Verfahrens und die Entscheidung über einen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung zulässig (4 Ob 316/76; 2 Ob 64/75; Fasching II 757, 794) - und § 163 Abs 3 ZPO bei einer Unterbrechung auf Grund richterlicher Verfügung nicht angewendet werden kann (Fasching II 795), ist der Akt mit dem (am 16.Jänner 1989 zur Post gegebenen) Revisionsrekurs dem Erstgericht zurückzustellen (vgl JBl 1968, 528; SZ 56/32; SZ 59/45 uva).
Im Fall der Aufhebung der - vom Beklagten
angefochtenen - Unterbrechung durch das Rekursgericht ist der Akt wieder vorzulegen.
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