OGH 6Ob740/88

OGH6Ob740/889.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Salzburg, registrierte Genossenschaft m.b.H., Schwarzstraße 13-15, 5024 Salzburg, vertreten durch Dr. Fritz Oberrauch und Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien

  1. 1.) Eva H***, Alte Buchser-Straße 8, CH-8108 Dällikon, Schweiz, und
  2. 2.) Hans Peter E***, Rosengasse 5, 5020 Salzburg, beide vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen

    S 348.189,34 s.A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1988, GZ 21 R 158/88-46, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Dezember 1988, ON 51, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. Februar 1988, GZ 14 C 4/88-37, im Zinsenausspruch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand bei Exekution auf die verpfändete Liegenschaftshälfte der EZ. 707 KG. Salzburg, Abteilung Innere Stadt, schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 348.189,34 samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 71.939,82 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 5.290,-- Barauslagen und S 5.827,82 Umsatzsteuer), die mit S 30.655,37 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 4.160,-- Barauslagen und S 2.408,67 Umsatzsteuer) und die mit S 13.474,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.880,-- Barauslagen und S 963,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei stand mit der Firma B*** I***

E*** & K*** OHG (in der Folge: OHG) in Geschäftsverbindung. Gesellschafter der OHG waren Peter K*** und Peter E***, Sohn der Elfriede E*** (frühere Beklagte). Mit Kreditvertrag vom 11. Juni 1980 räumte die klagende Partei der OHG sowie den beiden Gesellschaftern einen Kredit bis zum Betrag von S 150.000,-- für die Durchführung des laufenden Zahlungsverkehrs ein. Der Kredit war durch drei Wechselverpflichtungserklärungen samt Deckungsakzepten besichert. Ob zur Besicherung auch ein Sparbuch hinterlegt wurde, war nicht feststellbar. Im November 1980 wandten sich die beiden Gesellschafter an den Leiter der Filiale Himmelreich der klagenden Partei, um einen weiteren Kredit zu erhalten, da bei der OHG ein größeres Geschäft ins Haus stand. Der Filialleiter erklärte, die Entscheidung über einen Kredit in dieser Höhe liege bei der klagenden Partei, außerdem sei eine entsprechende grundbücherliche Absicherung erforderlich. Nachdem Elfriede E*** mit der Verpfändung einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaftshälfte einverstanden war, stellten die beiden Gesellschafter im eigenen sowie im Namen der OHG ein mündliches Ansuchen über die Gewährung eines Kredites in der Höhe von S 600.000,--. Dieses Kreditansuchen wurde in einem hausinternen Kreditvorlageblatt der klagenden Partei festgehalten und der klagenden Partei zur Prüfung und Bewilligung übersandt. Dr. Hans A*** prüfte das Kreditansuchen, in welchem die Besicherung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaftshälfte der Elfriede E*** angeboten war, auf Grund der Angaben des Filialleiters der Filiale Himmelreich und legte es der Geschäftsleitung der klagenden Partei zur Bewilligung vor, die diese auch erteilte. Danach verfaßte Dr. Hans A*** den Kreditvertrag, welcher dieselbe Kontonummer trägt wie der Kreditvertrag vom 11. Juni 1980, sowie die Pfandbestellungsurkunde und übersandte diese Urkunden an die Filiale Himmelreich zur Einholung der Unterschriften der Kreditnehmer. Die Gesellschafter unterschrieben den Kreditvertrag am 21. November 1980 im eigenen Namen und firmengemäß für die OHG, auch Elfriede E*** unterschrieb nach Beifügung der Worte:

"Zustimmend zur Kenntnis genommen". Die Kreditnehmer hatten die Absicht, durch die Unterzeichnung des von der klagenden Partei vorbereiteten Vertragstextes den Vertrag abzuschließen. Elfriede E*** unterschrieb am 21. November 1980 auch die Pfandbestellungsurkunde, sie leistete ihre Unterschriften vor einem Notar. Die unterfertigten Urkunden wurden noch vor der ersten Auszahlung, die am 24. November 1980 erfolgte, wieder in die Filiale Himmelreich gebracht und von dort an die klagende Partei weitergeleitet. Die klagende Partei unterzeichnete den Kreditvertrag nie. Als die Kreditnehmer den Vertrag über einen Kredit von S 600.000,-- unterzeichneten, war der mit Vertrag vom 11. Juni 1980 eingeräumte Kredit von S 150.000,-- bereits etwas überzogen, der offene Saldo betrug etwa S 167.000,--. Gemäß Punkt 1 des Kreditvertrages vom 21. November 1980 wird der Kredit bis zum Betrag von S 600.000,-- für die Durchführung des laufenden Zahlungsverkehrs eingeräumt. Der Kreditgeber ist berechtigt, alle wie immer gearteten Forderungen gegenüber dem Kreditnehmer in diesen Kredit einzubeziehen. Laut Punkt 3 des Kreditvertrages steht der Kredit dem Kreditnehmer bis 30. Juni 1981 zur Verfügung. Punkt 4 des Kreditvertrages räumt sowohl dem Kreditnehmer als auch dem Kreditgeber ein jederzeitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ein. Nach Punkt 5 des Kreditvertrages ist der Kreditgeber berechtigt, "den gesamten Kredit sofort fällig und zahlbar zu stellen, wenn a) in den wirtschaftlichen Verhältnissen des (eines der) Kreditnehmer(s) oder denen der bestellten Sicherheiten Verschlechterungen oder Änderungen eintreten, die nach dem Ermessen des Kreditgebers eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredites bedeuten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn (einer) der Kreditnehmer oder (einer) der Bürge(n) seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung geführt wird, eine einstweilige Verfügung erwirkt oder das gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn die Firma des (eines der) Kreditnehmer(s) bzw. des (eines der) Bürgen sich auflöst oder aufgelöst wird, b) der Kredit zweckwidrig verwendet wird, c) (einer) der Kreditnehmer auch nur eine der nach dem vorliegenden Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers ihm obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte." Punkt 15 des Kreditvertrages fordert für Ergänzungen, Abänderungen und Aufhebung des Vertrages Schriftlichkeit. Weiters ist darin die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei vereinbart. Im Punkt 18 des Kreditvertrages, überschrieben mit "Sicherheiten", ist festgehalten, daß den Kreditnehmern mit Kreditvertrag vom 11. Juni 1980 ein Kredit von S 150.000,-- eingeräumt wurde, so daß nunmehr ein solcher bis zum Höchstbetrag von S 750.000,-- zur Verfügung steht und Elfriede E*** eine Pfandbestellungsurkunde für einen Kredithöchstbetrag von S 975.000,--, jederzeit einverleibungsfähig ob ihrem Liegenschaftsanteil, übergibt und gleichzeitig einen Rangordnungsbeschluß bestellt, der dem Kreditgeber zur Verfügung gestellt wird. In der Pfandbestellungsurkunde wird ausgeführt, daß die klagende Partei der OHG und deren Gesellschaftern Kredit eingeräumt habe und Elfriede E*** zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 975.000,-- ihre Liegenschaftshälfte verpfändet und die Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechtes erteilt. Nach Unterzeichnung des Kreditvertrages durch die Kreditnehmer kamen bei der klagenden Partei auf Grund einer Information eines Mitarbeiters Zweifel an der Bonität der OHG auf. Es wurde ein Gespräch mit Peter K*** geführt und in Geschäftsunterlagen der OHG Einsicht genommen. Dabei stellte sich heraus, daß der behauptete große Forderungsaußenstand nicht bestand bzw. nicht in vollem Umfang einbringlich war. Am 28. November 1980 richtete daher Dr. Hans A*** ein Schreiben an die OHG und deren beide Gesellschafter, in welchem ausgeführt wurde, es habe keine Klarheit über einen Geschäftsumfang, der eine Krediterhöhung um S 600.000,-- rechtfertigen würde, geschaffen werden können, die klagende Partei sehe sich daher außerstande, dem Antrag zu entsprechen. Gleichzeitig wurde der mit Kreditvertrag vom 11. Juni 1980 gewährte Kredit in der Höhe von S 150.000,-- zum 31. Dezember 1980 gekündigt, weil die maßgebliche Grundlage nicht mehr gegeben sei. Im Zusammenhang mit diesem Schreiben wurde die Filiale Himmelreich angewiesen, kein Geld mehr an die Kreditnehmer auszubezahlen. Bereits am 24. November 1980 hatte Peter K*** einen Betrag von S 50.000,-- behoben und am 28. November 1980 wurde ein von ihm ausgestellter Scheck über einen Betrag von S 35.000,-- eingelöst. Elfriede E*** war zur Zeit der Unterzeichnung des Kreditvertrages und der Pfandbestellungsurkunde bereits 78 Jahre alt. Sie hatte sich vor der Unterzeichnung an den Beklagtenvertreter gewandt und diesem mitgeteilt, ihr Sohn habe wiederholt erklärt, sich umzubringen, wenn sie die Verpfändung für die Kreditgewährung nicht vornehme. Der Beklagtenvertreter riet von einer Verpfändung ab. Peter E*** hatte damals bereits zwei Selbstmordversuche begangen gehabt und verübte am 18. Dezember 1980 Selbstmord. Elfriede E*** wollte durch die Verpfändung den Selbstmord ihres Sohnes verhindern. Dr. Hans A*** und der Leiter der Filiale Himmelreich hatten davon keine Kenntnis. Elfriede E*** hatte bei der Unterschriftsleistung die Absicht, ihre Liegenschaftshälfte nur für den Fall der tatsächlichen Auszahlung des Kreditbetrages zu verpfänden. Ob Dr. Hans A*** und der Leiter der Filiale Himmelreich hievon Kenntnis hatten, konnte nicht festgestellt werden. Am 14. Jänner 1981 wurde auf Antrag der klagenden Partei zu deren Gunsten auf der Liegenschaftshälfte der Elfriede E*** das Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 470.000,-- einverleibt. Nachdem der Beklagtenvertreter Dr. Hans A*** um Übermittlung einer Löschungserklärung ersucht hatte, vertrat die klagende Partei im Schreiben vom 29. Mai 1981 die Ansicht, auch der bestehende Saldo sei neben der neuen Kreditgewährung in die hypothekarische Sicherstellung einbezogen worden. Da dem Kreditneuantrag nicht entsprochen worden, sondern lediglich eine Überziehung zustande gekommen sei, sei die Pfandbestellungsurkunde nur mit dem Betrag von S 470.000,-- ausgenützt worden. Am 2. April 1980 starb Elfriede E***. Ihr Nachlaß wurde den beiden Beklagten eingeantwortet.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 348.189,34 s.A. (S 269.344,50 zuzüglich kapitalisierter Zinsen) bei Exekution auf die verpfändete Liegenschaftshälfte. Sie führte aus, der Vertrag über die Aufstockung des Kredites auf S 750.000,-- sei zustande gekommen, durch ein Versehen der Kreditabteilung sei in zwei Schreiben der gegenteilige Standpunkt vertreten worden.

Die Beklagten wendeten ein, der neue Kreditvertrag und die Pfandbestellungsurkunde seien nicht zustande gekommen. Die hypothekarische Sicherstellung sei nur für den Fall der Einräumung des gesamten Kreditbetrages von S 750.000,-- erfolgt. Die klagende Partei habe vor der beabsichtigten Einräumung des neuen Kredites Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmer gehabt, da der bisherige Kredit überzogen gewesen sei und keine Rückzahlungen erfolgt seien. Die klagende Partei habe den falschen Anschein erweckt, die Verpfändung der Liegenschaft für den Kredit solle zur Stärkung der wirtschaftlichen Position der OHG dienen, während in Wirklichkeit der neu beantragte Kredit nur zur Abdeckung des notleidenden Kredites bestimmt gewesen sei. Durch Nichtgewährung des neuen Kredites sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Elfriede E*** sei zur Zeit der Unterfertigung der Urkunden nicht geschäftsfähig gewesen und habe nur aus Furcht und zufolge rechtswidriger Drohung unterfertigt. Die klagende Partei habe die Pfandbestellungsurkunde nach dem Tode des Peter E*** in grob vertragswidriger Weise unterzeichnet. Die klagende Partei habe ihrer Warnpflicht gegenüber Elfriede E*** nicht entsprochen, da sie nicht dargestellt habe, daß die Pfandbestellungsurkunde nur als Sicherheit für eine bloße Umschreibung des alten Kredites und damit wirtschaftlich gesehen für dessen Aufrechterhaltung bestimmt gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Ansicht, der Kreditvertrag sei dadurch, daß die Kreditnehmer den von der klagenden Partei verfaßten Vertragstext unterzeichnet und die Urkunde in die Filiale der klagenden Partei gebracht hätten, zustande gekommen. Die fehlende Gegenzeichnung der klagenden Partei sei unbeachtlich, ihr Vertragswille sei bereits durch Erteilung der Bewilligung seitens der Geschäftsleitung zum Ausdruck gebracht worden. Der vorbereitete Vertragstext sei ein Anbot gewesen, welches die Kreditnehmer durch Unterfertigung angenommen hätten. Auf gleiche Weise sei auch der Pfandbestellungsvertrag zustande gekommen. Aus der Vertragsurkunde ergebe sich zweifelsfrei, daß die Verpfändung auch zur Sicherstellung der Forderung aus dem ersten Kredit erfolgt sei. Da der Kreditvertrag zustande gekommen sei, wäre auch eine allfällige Bedingung für die Einräumung der Sachhaftung durch Elfriede E*** eingetreten. Eine Bedingung der tatsächlichen Auszahlung des Kreditbetrages sei nie vereinbart worden. Für zusätzliche Vereinbarungen wäre Schriftlichkeit erforderlich gewesen. Die Nichtauszahlung des Kreditbetrages habe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Pfandbestellungsvertrages ergeben, da jederzeitige Kündigung unter Einhaltung der Monatsfrist vorgesehen gewesen sei. Darüberhinaus seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers in der jeweils geltenden Fassung vereinbart gewesen. Da im Kreditvertrag die Möglichkeit der Kündigung und eine damit einhergehende Auszahlungssperre vorgesehen gewesen seien bzw. sich aus dem Wesen eines Dauerschuldverhältnisses ergäben, habe beim Abschluß des Pfandbestellungsvertrages mit dieser Möglichkeit gerechnet werden müssen, so daß auch aus diesem Grunde eine Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht komme. Unter den gegebenen Verhältnissen könne von der Verletzung einer Warnpflicht im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, RdW 1986, 40, nicht gesprochen werden. Elfriede E*** habe zwar unter dem Eindruck der Selbstmorddrohung ihres Sohnes die Urkunden unterfertigt, doch habe die klagende Partei dies nicht gewußt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten im Ausspruch über die Zinsen Folge, bestätigte im übrigen aber das Ersturteil. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz billigte die Ansicht des Erstgerichtes über das Zustandekommen des neuen Kreditvertrages und führte aus: eine konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB sei jedenfalls dann zweifelsfrei anzunehmen, wenn alle Voraussetzungen für die Erhöhung des Kreditrahmens geschaffen worden seien und der erhöhte Kreditrahmen anschließend teilweise ausgenützt werde. Die Nichtunterfertigung des Kreditvertrages auf dem Vordruck "bewilligt am ..." habe dem gegenüber keine rechtliche Bedeutung mehr, da in der Folge eine aus anderem Anlaß ausgelöste Bonitätsprüfung das Ergebnis gebracht habe, daß die volle Ausschöpfung des bereits bewilligten Kreditrahmens vor allem auch im Interesse des von den Kreditnehmern verschiedenen Pfandbestellers nicht mehr vertretbar erschienen sei. Die Verhinderung der weiteren Ausnützung des nunmehr bestehenden Kreditrahmens sei zumindest auch im Interesse der Pfandbestellerin gelegen gewesen, weshalb durch die Sperre einer weiteren Kreditausnützung keineswegs in deren und damit in Interessen der nunmehr beklagten Parteien eingegriffen worden wäre. Schriftlichkeit und damit die Unterschrift der klagenden Partei unter dem Kreditvertrag seien für dessen rechtswirksames Zustandekommen nicht erforderlich gewesen. Spätestens mit der Inanspruchnahme eines Teiles des erhöhten Kreditbetrages durch die Kreditnehmer sei der Kreditvertrag zustande gekommen. Elfriede E*** habe ihre Liegenschaftshälfte bis zum Höchstbetrag von S 975.000,-- verpfändet. Daß die klagende Partei die Pfandbestellungsurkunde erst am 9. Jänner 1981 gegengezeichnet habe, sei ohne Bedeutung. Das Vorbringen, der Verpflichtungswille der Elfriede E*** sei unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Einräumung des neuerlichen Kredites erfolgt, sei durch die Feststellungen nicht gedeckt. Der Vorwurf, die Bank habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, gehe ins Leere, da Kreditnehmer unter anderem der Sohn der Elfriede E*** gewesen sei und diese durch einen verwandten Rechtsanwalt offenbar ohnedies die notwendige Aufklärung erhalten gehabt habe. Die Auszahlungssperre bezüglich eines Teiles des zugesagten Kredites sei durchaus auch im Interesse der Pfandbestellerin gewesen, da in diesem Fall die Sachhaftung nicht für den Höchstbetragskredit bis S 975.000,-- habe herangezogen werden müssen. Daß ohne Auszahlungssperre die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmer innerhalb absehbarer Zeit soweit saniert worden wäre, daß die Kreditüberziehung ohne Inanspruchnahme der Sachhaftung sichergestellt worden wäre, hätten die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgebracht. Die klagende Partei habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da ihr die näheren Verhältnisse zwischen Kreditwerbern und Pfandbestellerin nicht bekannt gewesen seien.

Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Nach dem Kreditvertrag wurde die Liegenschaft für den Gesamtkredit von S 750.000,-- - also für den schon am 11. Juni 1980 gewährten und den neuen Kredit - zum Pfand bestellt. Aus den Feststellungen ergibt sich eindeutig, daß die Pfandbestellung für den alten Kredit nur im Hinblick auf die Gewährung eines neuen, wesentlich höheren Kredites erfolgte. Nur im Zusammenhang mit der Gewährung des neuen Kredites wurde über die hypothekarische Sicherstellung gesprochen, die Vereinbarung des neuen Kredites war Geschäftsgrundlage dafür, daß die Liegenschaft auch zur Besicherung des bereits früher gewährten Kredites dienen sollte. Ohne Zustandekommen des Kreditvertrages kann die klagende Partei daher Ansprüche aus dem Pfandbestellungsvertrag nicht ableiten. Es ist daher zu prüfen, ob der Kreditvertrag wirksam zustandekam. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die klagende Partei den Gesellschaftern, nachdem diese ein mündliches Kreditansuchen gestellt hatten, einen von ihr auf einem Formular verfaßten "Kreditvertrag" samt Pfandbestellungsurkunde zur Unterfertigung übergab. Daß es sich hiebei um ein Anbot der klagenden Partei handelte, das bei Annahme durch die Kreditnehmer zum Zustandekommen des Vertrages führt (§ 861 ABGB), ergibt sich aus dem Vertragstext nicht. Gegen das Vorliegen eines die klagende Partei bindenden Anbotes spricht, daß sich auf dem den Kreditnehmern übergebenen Vertragstext keine Unterschrift der klagenden Partei befand. Auch der unausgefüllte Vordruck auf Seite 1 des Kreditvertrages:

"Bewilligt am ...." läßt darauf schließen, daß nach Unterfertigung des ausgefüllten Formulares durch die Kreditnehmer noch eine Unterfertigung durch die klagende Partei vorgesehen war. Auf dem Kreditvertrag vom 11. Juni 1980, für den das gleiche Formular verwendet worden war, befindet sich auch tatsächlich unter den Unterschriften der Kreditnehmer die Unterschrift der klagenden Partei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Übergabe der von den Kreditnehmern unterfertigten Urkunde an die klagende Partei der Kreditvertrag bereits zustandekam. Da die klagende Partei die Urkunde aber nicht unterfertigte und in dem an die Kreditnehmer gerichteten Schreiben vom 28. November 1980 erklärte, außerstande zu sein, dem Antrag der Kreditnehmer zu entsprechen, kam der Kreditvertrag nicht zustande. Daran vermag der Umstand, daß am 24. November 1980 eine Auszahlung an Peter K*** erfolgte und am 28. November 1980 ein von diesem unterfertigter Scheck eingelöst worden war, nichts zu ändern. Bei der Frage, ob diese Auszahlungen als konkludente Zustimmung zum Kreditvertrag zu werten sind, ist davon auszugehen, daß gemäß § 863 ABGB eine schlüssige Willenserklärung nur dann anzunehmen ist, wenn kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, besteht (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 863). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Abgesehen davon, daß eine irrtümliche Auszahlung vor Genehmigung des Kredites nicht auszuschließen ist, könnte es sich auch um eine Überziehung des mit Vertrag vom 11. Juni 1980 gewährten Kredites gehandelt haben, ein Standpunkt, den die klagende Partei in ihrem Schreiben vom 29. Mai 1981 auch selbst vertreten hat.

Mangels Zustandekommens des Kreditvertrages kann die klagende Partei daher aus der Pfandbestellungsurkunde keine Ansprüche ableiten. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Bemessungsgrundlage war für das gesamte Verfahren gemäß den §§ 4 RAT und 54 Abs 2 JN ein Betrag von S 269.344,50, weil Zinsen bei der Wertberechnung auch dann unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn sie zum Kapital dazugeschlagen wurden (SZ 20/202, RZ 1955, 62, NZ 1982, 154, 3 Ob 506/85 sowie VwGH in AnwBl. 1984, 21).

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