Spruch:
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes durch einen Ausspruch darüber zu ergänzen, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt oder nicht übersteigt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verbot der Beklagten,
1. den Namen "Yves R***", außer für die Bezeichnung von der Klägerin erzeugter Waren zu verwenden,
und trug ihr auf,
2. den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind.
Das Mehrbegehren, der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen, wies es ab. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der Beklagten nicht aber jenem der Klägerin Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert der Streitgegenstände, über die es entschieden habe, S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (gemäß § 500 Abs 3, § 526 Abs 3 ZPO) zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Da das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß teilweise bestätigt und teilweise abgeändert hat, schließt der Ausspruch über den Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes (§ 527 Abs 1 ZPO) noch nicht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden hat (§ 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO), S 300.000,-- übersteigt. Aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatz-Revisionsrekurses kann nicht zwingend geschlossen werden, daß das Rekursgericht auch den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes mit einem S 300.000,-- nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hätte (4 Ob 335/84; 4 Ob 78/88; auch 4 Ob 327/84). Dem Rekursgericht ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO die Ergänzung seines Ausspruches über den Wert des Beschwerdegegenstandes aufzutragen.
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