OGH 15Os10/89

OGH15Os10/8931.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H*** und einer anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Oktober 1988, GZ 5 b Vr 141/88-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Peter H*** auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Peter H*** wurde mit dem von ihm bekämpften

Urteil - ebenso wie seine Ehefrau Sylvia H***, die auf Rechtsmittel dagegen verzichtete - des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie im April 1987 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Johann S*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Auftreten als zahlungsfähige Wohnungsmieter und Käufer von Mobiliar, zum Abschluß eines Mietvertrages betreffend die Wohnung Wien 2, Mayergasse 10/12, sowie zur Ausfolgung von Möbeln, mithin zu Handlungen verleiteten, welche den Genannten an seinem Vermögen schädigten, wobei der Schaden aus dem Mietverhältnis 46.700 S und aus dem Möbelkauf 15.000 S beträgt, mithin 25.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Gründen der Z 4, 5 und "5 lit a" (richtig: 5 a) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H*** kommt keine Berechtigung zu.

Soweit er in der Verfahrensrüge (Z 4) die Nichterledigung eines in der Hauptverhandlung vom 18.Mai 1988 gestellten Antrages auf Beischaffung einer Annonce aus der Kronenzeitung rügt, mangelt es ihm an einer Beschwerdelegitimation. Denn in der wegen geänderter Senatszusammensetzung und wegen Zeitablaufes gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 3.Oktober 1988 wurde ein derartiger Antrag nicht wiederholt (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 30 ff zu § 281 Abs 1 Z 4).

Durch die mit Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S 182) erfolgte Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 3.Oktober 1988 gestellten Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung der Ingrid S*** und eines informierten Vertreters der Gemeinde Wien (S 181 f) wurden hinwieder Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn daß Ingrid S***, eine Angestellte des Zeugen Dr. Johann S***, bei der hier relevanten Mietzinsvereinbarung und der damit verbundenen Vereinbarung der Hingabe eines Betrages von 21.000 S zugegen gewesen wäre, wird nicht einmal in den Verantwortungen der beiden Angeklagten behauptet und vom Zeugen Dr. Johann S*** ausdrücklich verneint (S 173). Es wäre demnach erforderlich gewesen, im Beweisantrag darzulegen, aus welchen sonstigen Umständen sie dennoch Angaben über den vereinbarten Verwendungszweck dieses Betrages hätte machen können.

Auch der Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Gemeinde Wien über die Voraussetzungen zur Gewährung einer Wohnungsbeihilfe konnte vom Schöffengericht durchaus zutreffend mit dem Hinweis darauf abgewiesen werden, daß sich die Angeklagten überhaupt niemals an die Gemeinde Wien um Wohnungsbeihilfe gewandt hatten, sondern der Verantwortung des Beschwerdeführers zufolge (S 45, 119) lediglich an das Finanzamt (wobei es im übrigen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe durch diese Behörde schon an den Grundvoraussetzungen gemangelt hätte - vgl. S 167 f). Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsache, daß am 24.April 1984 zwei Kasseneingangsbelege über die Zahlung des (Gesamt-)Betrages von 21.000 S ausgestellt wurden, wurde vom Schöffengericht ohnedies festgestellt (US 6). Zu einer näheren Erörterung dieser Kasseneingangsbelege, die der Beschwerdeführer für erforderlich hält, war das Schöffengericht jedoch nicht gehalten, denn diese wurden - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - von einer Angestellten des Zeugen Dr. Johann S*** ausgestellt (S 173), wobei sich der Vorgang nach der Verantwortung der Mitangeklagten Sylvia H*** augenscheinlich in erheblicher Eile abspielte (S 155) und selbst aus der Formulierung dieser Kassenbelege nicht entnommen werden kann, daß der Gesamtbetrag als Mietzinsvorauszahlung gegeben wurde, sondern allenfalls nur ein Teilbetrag von 4.500 S.

Von einem Widerspruch in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Schadenshöhe aus dem Möbelkauf kann keine Rede sein. Denn mit dem Kreditkauf und der Übergabe der Sachen hatten die Angeklagten Eigentum daran erworben, der Schaden war damit eingetreten. Daß sie einen Teil dieser Möbel erhebliche Zeit nach der Tat in der Wohnung zurückließen, stellt sich als teilweise Gutmachung des Schadens aus der vollendeten Tat dar, was vom Schöffengericht im übrigen auch als Milderungsumstand gewertet wurde (US 11).

Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal selbst die Kasseneingangsbelege vom 24.April 1982 den überwiegenden Teil der Zahlungen als "Mietdepot" (mithin einen Erlag nach Art einer Kaution) bezeichnen und nicht etwa als Zinsvorauszahlungen, somit keineswegs die Verantwortung des Beschwerdeführers zu stützen geeignet sind, und der Umstand, daß der Mietvertrag am 19.April 1987 unterfertigt wurde, angesichts der Tatsache, daß die Wohnungsschlüssel erst bei Bezahlung eines Betrages von 21.000 S ausgefolgt wurden (S 155), auf die Beweislage keinerlei entscheidenden Einfluß haben kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H*** war somit sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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