Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (§ 37 Abs 3 ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Revisionsrekurs ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten, daß nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen sind (vgl die bewußt in das ASGG nicht übernommene, eine Ausnahme von Arbeitnehmerbegriff enthaltende Bestimmung des § 2 Abs 2 ArbGG), falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen. Dies ist aber hinsichtlich der Parteien des gegenständlichen Verfahrens unbestritten der Fall (vgl Kuderna, ASGG § 51 Erl 1 sowie 9 bis 14; 9 Ob A 117/88).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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