Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab dem auf § 69 Abs. 2 EheG und § 94 ABGB gestützten Unterhaltsbegehren der Klägerin mit dem Betrag von 2.500 S monatlich statt; das Mehrbegehren von 500 S monatlich wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten wies das Berufungsgericht zurück. Es verwies darauf, daß es mit gesondertem Beschluß die Nichtigkeitsberufung des Beklagten verworfen und damit über die Frage der Rechtskraftwirkung eines früheren Unterhaltstitels rechtskräftig entschieden habe. In der Sache selbst sei nur mehr zu beurteilen, ob und inwieweit auf Grund geänderter Verhältnisse auf der Leistungs- und Bedarfsseite von der im früheren Titel festgelegten Unterhaltsleistung abzugehen war. Dies sei jedoch im Sinne der herrschenden Rechtsprechung ein Unterhaltsbemessungsfall nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO, weshalb gegen das vom Berufungsgericht gefällte Urteil jeder weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhebt der Beklagte Rekurs, der zwar zulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1944), aber nicht berechtigt ist:
Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten stellte sich das Berufungsgericht zutreffend auf den Standpunkt, daß sein Beschluß, mit welchem es die Nichtigkeitsberufung des Beklagten verworfen hat, unanfechtbar und daher in Rechtskraft erwachsen ist (JBl. 1955, 276; 2 Ob 595/86; 8 Ob 679/86; 1 Ob 619/87; 8 Ob 2/88 uza). Damit ist die Frage, ob das Erstgericht durch seine Entscheidung über das im vorliegenden Verfahren gestellte Unterhaltsbegehren gegen die Rechtskraft des am 18.Oktober 1976 gefällten Anerkenntnisurteils verstoßen hat, endgültig entschieden. Zur abschließenden Erledigung der Berufung des Beklagten mit Urteil stellte sich daher für das Berufungsgericht nur mehr die Frage, in welchem Umfang sich die für die Unterhaltsfestsetzung maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten bzw. die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Klägerin gegenüber der vor mehr als 10 Jahren getroffenen Regelung verändert hatten. In diesem Belang hat das Berufungsgericht nunmehr ein Nettoeinkommen des Beklagten von 15.000 S als erwiesen angenommen und in Anbetracht dessen und der Bedürfnisse der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von 2.500 S monatlich als angemessen erachtet (vgl. S 10/11 des Berufungsurteiles). Damit hat es aber über rein bemessungsrechtliche Fragen abgesprochen, wogegen dem Beklagten gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO kein Rechtsmittel mehr zusteht. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt und die Revision des Beklagten daher zutreffend zurückgewiesen; seinem dagegen erhobenen Rekurs war daher der Erfolg zu versagen
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