Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Eduard Giffinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anneliese H***, ohne Beschäftigung, 6020 Innsbruck, Kiebachgasse 2, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1988, GZ 5 Rs 126/88-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. März 1988, GZ 42 Cgs 1156/87-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) besteht ebensowenig (§ 510 Abs. 3 ZPO; SSV-NF 1/32; JBl. 1988, 197; SSV-NF 2/19 und 24 uva) wie die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva). Schon deshalb kann der im § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht gegeben sein.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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