Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat Sondermassekosten des Masseverwalters nach § 49 KO, die dieser für die versteigerten Liegenschaftsanteile zur Verteilungstagsatzung als Vorzugspost angemeldet hatte, im Teilbetrag von 153.767,69 S nicht zugewiesen. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters ist schon deshalb unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt iSd § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO vorliegt, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die Frage gehört, ob Sondermassekosten zuzusprechen sind (SZ 53/90, SZ 57/43 ua). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof kürzlich trotz der von Schumacher in JBl. 1988, 441 Anm. 68 und 69 geäußerten Bedenken und den Ansichten von Böhm in JBl. 1988, 328 festgehalten (3 Ob 168/88). Neue Gesichtspunkte werden im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
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