OGH 3Ob1050/88

OGH3Ob1050/8818.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** S*** reg.Gen.m.b.H., Schladming, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wider die verpflichtete Partei Dr. Erich D***, Rechtsanwalt, Wels, Maria-Theresia-Straße 19/15, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D*** Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H., Bad Goisern 202, wegen 7,698.151 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 5.November 1988, GZ R 600/88-72, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat Sondermassekosten des Masseverwalters nach § 49 KO, die dieser für die versteigerten Liegenschaftsanteile zur Verteilungstagsatzung als Vorzugspost angemeldet hatte, im Teilbetrag von 153.767,69 S nicht zugewiesen. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters ist schon deshalb unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt iSd § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO vorliegt, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die Frage gehört, ob Sondermassekosten zuzusprechen sind (SZ 53/90, SZ 57/43 ua). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof kürzlich trotz der von Schumacher in JBl. 1988, 441 Anm. 68 und 69 geäußerten Bedenken und den Ansichten von Böhm in JBl. 1988, 328 festgehalten (3 Ob 168/88). Neue Gesichtspunkte werden im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

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