OGH 6Nd513/88

OGH6Nd513/8817.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat in der Besetzung gemäß § 7 Abs 1 Buchst. a OGHG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Melber als weitere Richter über den Antrag der die Klagsführung beabsichtigenden Partei E*** S*** L***, L***. W*** N***., Salzburg, Gniglerstraße 5-7, vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, für die Klage gegen F***-S*** O***-R*** Gesellschaft mbH in Rödermark, Odenwaldstraße 65, Bundesrepublik Deutschland wegen des Schilling-Gegenwertes von DM 19.092,88 gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die antragstellende Partei ist eine inländische Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Salzburg. Sie behauptete eine Geldforderung von rund DM 19.000,- gegen eine Gesellschaft mbH mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin hat ihre Forderung bereits vor dem Landesgericht Salzburg klageweise erhoben, wobei sie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes unmittelbar auf Art 31 Abs 1 CMR gestützt hatte. Das angerufene Gericht hat diese Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat diese a-limine-Zurückweisung bestätigt.

Für diesen Fall beantragte die Klägerin bereits in ihrem Rekurs gegen die Klagszurückweisung, (für eine neuerliche Klagsführung im Sinne der zurückgewiesenen Klage) gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Landesgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

In ihrer Klagserzählung führte die Antragstellerin wörtlich aus:

"Wir sind eine Spedition und haben für die beklagte Partei auftrags- und ordnungsgemäß Speditionsleistungen erbracht ... Der Ort der Übernahme des von uns behandelten Gutes lag immer in Österreich, und zwar in Salzburg." Ausdrücklich zur Bekanntgabe der Tatsachen aufgefordert, aus denen sich die behauptete Anwendbarkeit der CMR auf die klageweise geltend zu machenden Ansprüche ergeben soll, ergänzte die Antragstellerin ihre Klagsbehauptungen in folgender Weise:

"Mit den streitgegenständlichen Rechnungen werden von uns Leistungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Fliesen mit Lastkraftfahrzeugen von Österreich nach Deutschland geltend gemacht. Die Fliesen wurden von uns in Österreich übernommen und anschließend nach Deutschland gebracht." Mit diesem ergänzenden Vorbringen hat die Antragstellerin trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit dargelegt, daß sie entgegen ihrem Vorbringen im ersten Satz ihrer Klagserzählung nicht (reine) Speditions- sondern Frachtführerleistungen erbracht zu haben behaupte.

Die Rechtsbeziehungen aus einem Speditionsvertrag unterliegen nicht den Regelungen der CMR (EvBl 1982/62 = JBl 1984, 92; vgl aber Seltmann, Die CMR in der österr. Praxis, 12 f).

Der Ordinationsantrag blieb daher auch nach seiner Ergänzung unschlüssig.

Er war aus diesem Grunde abzuweisen.

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