Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter P*** von der (wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB gegen ihn erhobenen) Anklage, er habe am 6. Februar 1985 in Wien einen von den abgesondert Verfolgten Karl L*** und Heinrich W*** durch Einbruch gestohlenen Bargeldbetrag in der Höhe von 15.000 S, mithin eine Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine (infolge des Gesamtwertes der Diebsbeute von mehr als 100.000 S) mit fünf Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch an sich gebracht, daß er den bezeichneten Bargeldbetrag übernahm, wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt gewesen seien, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht nahm zwar als erwiesen an, daß der Angeklagte die ihm angelastete Hehlerei (in objektiver und subjektiver Hinsicht anklagekonform) begangen hat, billigte ihm aber entschuldigenden Notstand (§ 10 Abs 1 StGB) zu, weil er es nach der vorausgegangenen (zweimaligen) Verweigerung einer Hilfeleistung (beim Abtransport und beim Aufschneiden des von den Einbrechern gestohlenen Tresors) aus Angst um Leib und Leben vor W***, dessen Gefährlichkeit ihm bekannt gewesen sei, nicht (mehr) gewagt habe, (auch noch) die Annahme der ihm von jenem geschuldeten 15.000 S aus der Diebsbeute abzulehnen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde gegen dieses Urteil, mit der gegen ein Fehlen jeglicher Feststellungsgrundlage für die Ansicht remonstriert wird, "daß die Verweigerung der Annahme der inkriminierten S 15.000,-- mit einem unmittelbar drohenden, bedeutenden Nachteil für den Angeklagten verbunden gewesen wäre", läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Denn mit der darauf gemünzten Behauptung, das Schöffengericht habe die konstatierte Angst des Angeklagten lediglich auf dessen Wissen "um die immense Gefährlichkeit" des W*** zurückgeführt, setzt sich die Beschwerdeführerin über die konkretisierende ausdrückliche Bezugnahme auf jene Verantwortung des Erstgenannten, wonach er bei der Entgegennahme des Geldes "unter Zwang" stand, "weil die bewaffnet waren" (US 6 mit Bezug auf US 4 und S 115 d.A), sowie auf die daraus abgeleitete Annahme einer eben deswegen bei ihm vorgelegenen Angst vor einem ihm von W*** (in dieser Situation, also unmittelbar) drohenden Schaden an Leib und Leben (US 4, 6, 7) einfach hinweg. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.
Nichts anderes gilt für das weitere Beschwerdevorbringen des Inhalts, die in Rede stehende Feststellung einer Angst des Angeklagten vor dem wegen zahlreicher "Vermögensdelikte" abgesondert verfolgten W*** als Motiv für die Entgegennahme des gestohlenen Geldes sei "kaum nachvollziehbar" und werde mit seinem Wissen um die Gefährlichkeit des Genannten "nur floskelhaft" begründet; "kein einziger Umstand" aus dem "gesamten Akt" lasse den Schluß zu, daß die Verweigerung der Geldannahme mit einem unmittelbar drohenden Nachteil für ihn verbunden gewesen wäre; ja nicht einmal er selbst habe sich in diese Richtung hin verantwortet, sondern immer wieder betont, daß er die 15.000 S aus der Diebsbeute "nur" deswegen entgegengenommen habe, weil ihm W*** "ohnedies" Geld schuldig gewesen sei (sachlich Z 5).
Übergeht doch die Staatsanwaltschaft auch dabei nicht nur abermals die zuvor relevierten entscheidenden Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten über seine Motivation zur Geldannahme und über die Ursache seiner damit ins Treffen geführten Angst vor W***, sondern zudem sämtliche Verfahrensergebnisse über die Art der dem Letztgenannten zugeschriebenen "Vermögensdelikte", bei denen es um bewaffnete Banküberfälle ging (US 5; S 108, 114 d.A); über dessen tatsächliche Bewaffnung bei der hier inkriminierten Geldübernahme durch den Angeklagten (S 114 f.); sowie darüber, daß die Gefährlichkeit des W*** sogar die Erhebungsbeamten dazu veranlaßte, dem Angeklagten, der dessen Täterschaft in bezug auf den Tresordiebstahl in anderem Zusammenhang aus eigenem Antrieb aufgedeckt hatte und deswegen um sein Leben fürchtete, insoweit vorerst Diskretion zu gewähren (US 4 f., 7; S 107 f., 114 iVm S 7 d.A).
Weitere Beschwerdegründe hinwieder werden von der Anklagebehörde nicht geltend gemacht, sodaß sich eine Erörterung der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme angeschnittenen Frage, ob dem Angeklagten auch für die Zeit "des folgenden Besitzes und Verbrauches des Geldbetrages" - die im übrigen von der Anklage nach Tenor und Begründung (aus welchen Gründen immer: vgl etwa § 371 ABGB) jedenfalls nicht ausdrücklich erfaßt werden (§ 267 StPO) - ein entschuldigender Notstand zugebilligt werden könnte, im Hinblick auf § 290 Abs 1 erster Satz StPO erübrigt (vgl SSt 51/35 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
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