OGH 9ObA284/88

OGH9ObA284/8811.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * W*, vertreten durch Dr. Berndt Sedlacek, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, *, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen 217.076,80 S brutto sA und Feststellung (Streitwert 50.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 13. September 1988, GZ 12 Ra 52/88‑22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 22. Dezember 1987, GZ 38 Cga 1137/87‑16, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00284.880.0111.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung des Klägers durch eine qualifizierte Person gemäß § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht die Rekurswerberin ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat der Kläger sein Begehren ausdrücklich (arg.: „hauptsächlich“ [AS 86]) nicht allein auf die Bestimmung des § 37 Abs 1 E II 2 DOA gestützt. Das Erstgericht durfte sich daher nicht auf die Feststellung des für die Beurteilung dieses Anfechtungstatbestands maßgeblichen Sachverhalts beschränken; sondern hatte den behaupteten Sachverhalt auch darauf zu prüfen, ob er nicht die Einreibung des Klägers in die begehrte Gehaltsgruppe E II nach anderen Bestimmungen der gemäß §§ 6 und 7 ABGB auszulegenden Dienstordnung (vgl Kuderna, Die Auslegung, kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozess, DRdA 1975, 161 [171]) rechtfertigt oder ob der Kläger Tätigkeiten verrichtet, denen seine bisherige Einreihung in die Gehaltsgruppe D I (D II) entspricht.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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