OGH 4Ob614/88 (4Ob615/88)

OGH4Ob614/88 (4Ob615/88)10.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A. G*** Grundstücke AG, Wien 7., Mariahilfer Straße 38-48, vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** A*** Gesellschaft m.b.H., Wien 4., Favoritenstraße 36, vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen insgesamt S 6,732.863,45 s.A. (Streitwert im Revisionsverfahren insgesamt S 6,130.104,70) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20. April 1988, GZ 41 R 154/88-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. Oktober 1987, GZ 47 C 58/87g-23, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 35.610,66 (darin enthalten S 2.582,79 Umsatzsteuer und S 7.200,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 27.11.1975 mietete die Beklagte von der Klägerin ab 1.12.1975 bestimmte Teilflächen des Garagengebäudes Wien 7., Stiftgasse 5-9, zum Betrieb einer Parkgarage mit 621 PKW-Abstellplätzen. Das Bestandverhältnis war bis 31.12.1985 unkündbar. Die Beklagte, der ursprünglich das Recht zugestanden war, im Fall eines Verlustes in den Geschäftsjahren 1979 und 1980 das Bestandverhältnis zum 31.12.1981 aufzukündigen, verzichtete auf Grund einer Zusatzvereinbarung vom 9.12.1980/8.1.1981 auf die Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes bis 31.12.1990. Gemäß § 4 des Bestandvertrages betrug der Bestandzins 68,2864 % des Bruttoumsatzes aus dem gesamten Garagengeschäft abzüglich Umsatzsteuer, mindestens jedoch - wertgesichert - S 4,127.760 zuzüglich Umsatzsteuer pro Jahr. Die Beklagte übernahm im Bestandvertrag die Verpflichtung, im Bestandobjekt ein Garagierungsunternehmen zu betreiben. Beim Vertragsabschluß gingen die Parteien davon aus, daß die Umsätze der Kaufhäuser der Konzerngesellschaften der Klägerin und damit auch jene des Garagenbetriebes steigen würden. Die Klägerin förderte diese Umsatzerwartungen der Beklagten durch die Bekanntgabe der damals üblichen jährlichen Umsatzsteigerungen der Kaufhäuser von etwa 7 bis 10 %.

Diese Umsatzerwartungen der Parteien haben sich jedoch in der Folge nicht erfüllt. Die Frequenzsteigerung des Garagenbetriebes entsprach nicht der Zunahme der allgemeinen Motorisierung. Seit Beginn des Jahres 1979 führten einschneidende Änderungen der Verkehrsregelung im Raum Mariahilfer-Straße zum Rückgang des Garagengeschäftes. In diesem Jahr wurde auch die Garage unterhalb des Messeparkplatzes eröffnet, die ebenfalls den Umsatz des Garagenbetriebes der Beklagten schmälerte. Im Jahr 1982 wurden weitere das Garagengeschäft der Beklagten beeinträchtigende Verkehrsmaßnahmen gesetzt; außerdem wurde auf dem Gelände des Kaufhauses A. G*** ein Parkplatz für Kurzparkkunden eröffnet, der den Kunden der Kaufhäuser der Konzernbetriebe der Klägerin gratis zur Verfügung gestellt wurde. Dafür wurde im Einzugsbereich der Parkgarage der Beklagten und in der Garage selbst mit Steckzetteln geworben. Das führte ebenfalls zu einem Rückgang des Umsatzes der Beklagten beim Kurzparkgeschäft.

Etwa ab 1979/80 kam es zwischen den Streitteilen zu Vereinbarungen über die Zahlung des Mietzinses. Dabei rechnete die Klägerin der Beklagten bestimmte Werbeaufwendungen (Gratisparkscheine für Kunden der Kaufhäuser; sonstige Gratisparkaktionen u.dgl.) als Zahlungen auf den Mietzins an, gewährte aber auch - aus Anlaß des Kaufhausbrandes im Jahre 1979 - einen echten Mietzinsnachlaß. Der vereinbarte Mindestzins wurde dabei nie unterschritten. Der damals im Rahmen der Geschäftsführung der Klägerin tätig gewesene DDr. Walter P*** erklärte aus diesen Anlässen stets, daß damit nur Sondervereinbarungen für das jeweilige Betriebsjahr, nicht aber auch für die Zukunft geltende Vereinbarungen getroffen würden. Mit Schreiben vom 29.7.1982 (Beilage O) erklärte die Beklagte mit der Behauptung, daß durch die Eröffnung des Kundenparkplatzes auf dem Gelände des Kaufhauses A. G*** ihr Kurzparkgeschäft vor dem völligen Zusammenbruch stehe, den "sofortigen Rücktritt vom Bestandvertrag". Die Klägerin sprach sich dagegen aus. In den folgenden Gesprächen gingen die Streitteile wieder vom aufrechten Bestehen des Vertragsverhältnisses aus. Den Standpunkt der Beklagten, daß sie den Garagenbetrieb nur noch als Geschäftsführerin ohne Auftrag führe, hat die Klägerin nie akzeptiert. Nach einem Wechsel der Konzernleitung war die Klägerin nicht mehr bereit, weitere Zahlungsvereinbarungen mit der Beklagten zu treffen. Ende Jänner 1987 hat die Beklagte das Bestandobjekt geräumt. Die Klägerin ermittelte für das Betriebsjahr 1984 einen Zinsrückstand - einschließlich kapitalisierter Verzugszinsen - von S 3,565.411,65 (Klagebegehren zu 47 C 58/87 g des Erstgerichtes) und für das Jahr 1985 bis zur Auflösung des Bestandverhältnisses einen Rückstand von S 3,167.451,80 (Klagebegehren zu 47 C 59/87 d des Erstgerichtes).

Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrte die Klägerin von der Beklagten (zuletzt ON 16 S. 117 f im führenden Akt) die Zahlung des Gesamtzinsrückstandes von S 6,732.863,45 sA; ihr ursprünglich mit der Klage 47 C 59/87 d des Erstgerichtes erhobenes, unter anderem auch auf den Zinsrückstand gestütztes Räumungsbegehren hat die Klägerin nach der Räumung auf Kosten eingeschränkt. Der Bestandzins sei nach wie vor auf Grund der Bestimmungen des Mietvertrages vom 27.11.1975 zu berechnen. Mit den späteren Vereinbarungen über die Anrechnung von Werbeaufwendungen der Beklagten auf den Mietzins bzw. die Herabsetzung des Zinses sei jeweils nur besonderen Umständen Rechnung getragen, der ursprüngliche Vertrag dadurch aber nicht geändert worden. Die Klägerin habe den Vertragsrücktritt der Beklagten nicht angenommen; die Beklagte habe dann weiterhin Zins gezahlt. Ein bestimmter Mindestertrag des Garagenbetriebes sei nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagen. Wegen der Eröffnung des Kundenparkplatzes auf dem Gelände des Kaufhauses A. G*** und der damit verbundenen Einschränkung des Gebrauches des Bestandobjektes habe sie den Rücktritt vom Bestandvertrag erklärt. Schon davor hätten wesentliche Verkehrsbeschränkungen im Einzugsgebiet des Garagenbetriebes zum Rückgang des Umsatzes geführt. Seit 1979 sei bei der Zinsabrechnung laufend auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten Bedacht genommen worden. Seit der Auflösung des Bestandvertrages schulde die Beklagte auch keinen Bestandzins mehr. Der eingeklagte Betrag werde aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der geminderten Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes geschuldet. Im Hinblick auf die vorliegenden Umstände sei die Klageführung rechtsmißbräuchlich. Ihren Werbeaufwand aus den Jahren 1984 bis 1986 von insgesamt S 2,662.412 wendete die Beklagte gegen die Bestandzinsforderung als Gegenforderung zur Aufrechnung ein (ON 20 S. 134 im führenden Akt). Das Erstgericht gab den Klagen zur Gänze statt und sprach aus, daß die Gegenforderung der Beklagten von insgesamt S 1,687.568 nicht zu Recht bestehe. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest; weiters traf es Feststellungen darüber, daß kein lebendes Unternehmen übergeben wurde und es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, ein solches erst aufzubauen, daß die Kapazität des Kundenparkplatzes des Kaufhauses A. G*** ca. 40 bis 50 Abstellplätze betrage und daß die Beklagte mit dem Mietzins nicht wegen unverschuldeter Umstände in Verzug geraten sei, sondern aus geschäftstaktischen Gründen den Auszug aus dem Betrieb verzögert und der Klägerin gedroht habe, das Verfahren in die Länge zu ziehen.

Rechtlich kam das Erstgericht zu der Ansicht, daß die Streitteile eine bestimmte Umsatzentwicklung des Garagenbetriebes nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben hätten; es verneinte deshalb ein Recht der Beklagten zur sofortigen Vertragsauflösung. Aber auch die Eröffnung des Kurzparkplatzes rechtfertige nicht die Auflösung des Bestandvertrages. Mit einer Änderung der Verkehrssituation müsse insbesondere in städtischen Gebieten gerechnet werden. Auch eine Bestandzinsminderung nach § 1096 ABGB komme nicht in Frage, weil das Bestandobjekt selbst nicht mangelhaft geworden sei; § 1105 ABGB scheide als Grundlage für eine Bestandzinsminderung schon deshalb aus, weil ein Mietvertrag vorliege und nicht ein bloß für die Dauer eines Jahres abgeschlossener Pachtvertrag.

Das Berufungsgericht sprach mit Teilurteil aus, daß die eingeklagte Bestandzinsforderung mit S 6,130.104,70 zu Recht, die Gegenforderung von S 1,687.568 hingegen nicht zu Recht bestehe, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des als zu Recht bestehend erkannten Kapitalbetrages. Hinsichtlich des Zuspruches eines Teilbetrages von S 602.758,70 sowie der der Klägerin zugesprochenen Zinsen samt Umsatzsteuer hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu treffende Entscheidung auf. Das Berufungsgericht übernahm die eingangs wiedergegebenen, nicht jedoch die weiteren, bei der Darstellung des Ersturteils näher bezeichneten Feststellungen sowie weitere Feststellungen über die Höhe der Verzugszinsen und führte in rechtlicher Hinsicht zu seinem Teilurteil folgendes aus:

Mit ihrer Berufung verfolge die Beklagte nur noch den Zinsminderungsanspruch, während sie der Auffassung des Erstgerichtes, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei, nicht entgegentrete. Die Klägerin habe der Beklagten nicht etwa unrichtige Umsatzzahlen genannt; es seien lediglich die beiderseitigen Erwartungen, daß die Umsätze der Kaufhauser und damit auch des Garagenbetriebes der Beklagten steigen würden, enttäuscht worden. Die Klägerin habe der Beklagten daher - zum Unterschied von dem der Entscheidung SZ 54/88 zugrunde liegenden Fall - nur Prognosen für eine bestimmte Geschäftsentwicklung erstellt, nicht aber unrichtige Angaben über die Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre gemacht. Ob eine bestimmte Erwartung eintrifft oder nicht, gehöre aber zum Risiko, das jeder Unternehmer selbst zu tragen habe. Soweit die Beklagte den Zinsminderungsanspruch auf die Neueröffnung eines Kundenparkplatzes gestützt habe, scheitere er daran, daß das Bestandobjekt an sich nicht mangelhaft geworden sei. Einem Mangel der Sache stehe zwar die Verhinderung der vertragsgemäßen Benützung durch den Bestandgeber gleich; da aber nicht einmal die Verletzung einer Konkurrenzklausel zu einer Zinsminderung führe, komme im vorliegenden Fall, in dem keine Konkurrenzklausel vereinbart worden sei, die Zinsminderung nicht in Frage. Im Beharren auf der Zahlung eines gültig vereinbarten Bestandzinses könne auch kein Rechtsmißbrauch erblickt werden. Von einem groben Verschulden der Beklagten an der Nichtzahlung des Bestandzinses sei das - auf Kosten eingeschränkte - Räumungsbegehren gemäß § 1118, zweiter Fall, ABGB nicht abhängig gewesen; ein solches Verschulden sei auch nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens. Da sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht ausreichend ergebe, in welchem Ausmaß die Klägerin Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen habe, sei die Sache in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des davon erfaßten Teiles des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte bekämpft in ihrer Revision in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichtes zur Frage der Zinsminderung: Die Störung des bedungenen Gebrauches des Bestandgegenstandes durch den Bestandgeber sei der Mangelhaftigkeit der Bestandsache gleichzuhalten. Eine solche Störung liege in der Eröffnung des Kundenparkplatzes auf dem Gelände des Kaufhauses A. G*** sowie darin, daß dieser Parkplatz Kurzparkkunden kostenlos zur Verfügung gestellt und dafür sogar im Garagenbetrieb der Beklagten durch Steckzettel geworben worden sei; dadurch sei das Kurzparkgeschäft der Beklagten wesentlich beeinträchtigt worden. Das Berufungsgericht hätte daher den - im Berufungsverfahren bekämpften - Feststellungen über die tatsächliche Kapazität dieses Parkplatzes nicht die rechtliche Relevanz absprechen dürfen. Eine solche Störung könne auch nicht dem von jedem Unternehmer zu tragenden Geschäftsrisiko gleichgesetzt werden. Aus der Vereinbarung der Betriebspflicht und der räumlichen Zugehörigkeit der Garage zu den Kaufhäusern lasse sich die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ableiten, deren Verletzung die Klägerin zu vertreten habe; diese habe auch die - unbegründete - Erwartung der Beklagten auf stets steigende Umsätze geweckt. Der Nichteintritt dieser Steigerung müsse ebenfalls zur Zinsminderung führen. Schließlich habe sich die Beklagte in ihrer Berufung - entgegen der anderslautenden Darstellung im Berufungsurteil - auch gegen die Ansicht gewendet, daß die festgestellten Umstände den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründeten. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

§ 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB normiert als Folge der - entweder bereits beim Vertragsabschluß gegebenen oder erst später eintretenden - Mangelhaftigkeit des Bestandgegenstandes und der dadurch bewirkten Untauglichkeit der Bestandsache zum bedungenen Gebrauch die Minderung des Zinses entsprechend der Dauer und dem Ausmaß der Untauglichkeit. Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann (SZ 18/188 ua), nicht vom Verschulden des Bestandgebers am Eintritt des Mangels abhängt und ex lege eintritt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 und 10 zu § 1096). Nach der Rechtsprechung ist der Bestandnehmer aber auch dann zur Zinsminderung berechtigt, wenn der Bestandgegenstand zwar nicht mangelhaft ist, der Bestandgeber ihm jedoch entweder den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß gewährt oder ihn im bedungenen Gebrauch stört (ZBl 1934/7; MietSlg 25.122; 7 Ob 715/83; 6 Ob 671/87). Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt demnach entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist (Klang in Klang2 V 40). Nicht einmal die Verletzung eines vom Vermieter eingegangenen Konkurrenzverbotes begründet den Anspruch auf Zinsminderung; sie kann lediglich zu Schadenersatzansprüchen führen (MietSlg 15.081). Im vorliegenden Fall war der Bestandgegenstand weder bei der Übergabe mangelhaft, noch ist er nachträglich mangelhaft geworden. Die Klägerin hat aber - sollte sie selbst auf dem Kaufhausgelände den Kundenparkplatz errichtet oder seine Errichtung zu vertreten haben - auch keine solchen Handlungen gesetzt, die die Beklagte faktisch oder aus rechtlichen Gründen im Gebrauch des Bestandgegenstandes gestört hätten. Weder die Errichtung des Parkplatzes noch die Verkehrsbeschränkungen im Einzugsgebiet des Garagenbetriebes haben das Recht der Beklagten zum Betrieb einer Parkgarage im Bestandobjekt zunichte gemacht oder beeinträchtigt. Daß dadurch die Umsätze der Beklagten beim Kurzparkgeschäft zurückgegangen sind, rechtfertigt aber nicht den Anspruch auf Zinsminderung. Soweit die Beklagte in ihrer Revision darauf verweist, daß der Kundenparkplatz auf dem Kaufhausgelände in unüblicher Weise gratis zur Verfügung gestellt und dafür auch im Garagenbetrieb der Beklagten mit Steckzetteln geworben wurde, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch ein derartiges Verhalten, sollte es der Klägerin überhaupt zuzurechnen sein, nur zur Verpflichtung zum Schadenersatz führen könnte; eine solche Schadenersatzforderung hat aber die Beklagte nicht geltend gemacht.

Auch die Auffassung der Beklagten, daß die Zinsminderung nach den Grundsätzen der Entscheidung SZ 54/88 vorzunehmen sei, ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat nicht etwa - wie dies der Entscheidung SZ 54/88 zugrunde gelegen war - unrichtige Angaben über die Ertragsfähigkeit eines verpachteten Unternehmens gemacht; sie erweckte durch die steigende Umsatzentwicklung der zu ihrem Konzern gehörenden Kaufhausbetriebe lediglich die Vorstellung, daß sich diese Steigerung auch auf den Garagenbetrieb auswirken müßte. Die Beklagte hat aber nicht behauptet, daß die ihr mitgeteilten Umsätze der letzten Jahre vor dem Abschluß des Bestandvertrages unrichtig gewesen wären; das kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß später keine Umsatzsteigerungen mehr eingetreten sind. Eine Zinsminderung nach § 1105 ABGB kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die vereinbarte Vertragsdauer die dort genannte Grenze von einem Jahr überschreitet. Ob der vorliegende Vertrag überhaupt als Pachtvertrag zu qualifizieren wäre, ist somit ohne Belang. Das Berufungsgericht hat auch richtig darauf verwiesen, daß die Beklagte im Berufungsverfahren den Einwand, die Geschäftsgrundlage des am 27.11.1975 geschlossenen Bestandvertrages sei weggefallen, nicht mehr aufrechterhalten hat. Die Beklagte hat in der Rechtsrüge in ihrer Berufung lediglich ausgeführt, daß die bei Abgabe des Kündigungsverzichtes vom 9.12.1980/8.1.1981 gegebene Geschäftsgrundlage durch den Verkauf des "mit der Garage Stiftgasse zusammenhängenden Parkhauses Am Spitz Ende 1983" durch die Klägerin weggefallen sei. Sie hat jedoch im Verfahren erster Instanz nie behauptet, daß die Geschäftsgrundlage des gegenständlichen Vertrages oder des späteren Kündigungsverzichtes wegen des Verkaufes des mit einem weiteren Vertrag an sie vermietet gewesenen Parkhauses Am Spitz durch die Klägerin weggefallen sei. Das Berufungsgericht mußte somit nicht prüfen, welchen Einfluß der Verkauf dieses weiteren Parkhauses durch die Klägerin auf den später abgegebenen Kündigungsverzicht gehabt hat. Den im Verfahren erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf sofortige Auflösung des Bestandvertrages wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage des Bestandvertrages durch die im Zusammenhang mit der Zinsminderung behandelten Umstände hat die Beklagte im gesamten Rechtsmittelverfahren nicht mehr verfolgt. Damit ist aber dem Obersten Gerichtshof auch die Prüfung der Frage verwehrt (vgl. SZ 55/113; EvBl 1985/154), ob die Auflösung eines Bestandvertrages wegen des Wegfalles einer Geschäftsgrundlage zufolge der positiven Bestimmung in § 1117 ABGB überhaupt möglich ist (siehe dazu MietSlg 33.191).

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der mit ihren Gegenforderungen geltend gemachten Werbekosten hat, bekämpft die Revision ebenfalls nicht mehr; auch hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gerügt, daß schon das Erstgericht nicht über die gesamte zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung entschieden hat. Auf diese Gegenforderung kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr eingegangen werden (vgl. EvBl 1985/154).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen, ohne daß es einer Erledigung der in der Berufungsbeantwortung der Klägerin erhobenen Tatsachenrüge bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Rechtsanwaltstarifes ist gemäß § 3 RATG nur der Streitwert im Revisionsverfahren. Auch die verzeichnete Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung von S 12.600 konnte nicht zur Gänze berücksichtigt werden: Der Streitwert im Revisionsverfahren ist, soweit er auf der erst nach dem Inkrafttreten des GGG (gemäß Art. VI Z 1 GGG am 1.1.1985) eingebrachten Klage 47 C 59/87 d des Erstgerichtes beruht (das ist der Betrag von S 2,825.279,07) für die Berechnung der Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung nicht heranzuziehen, weil die Zahlungspflicht für die in TP 3 GGG genannte Eingabengebühr gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG nur den Rechtsmittelwerber, nicht aber dessen Gegner trifft und gemäß Anm.3 zu TP 3 GGG im Verfahren dritter Instanz darüber hinaus keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind. Soweit die Revisionsbeantwortung jedoch den Streitwert der am 28.12.1984 beim Erstgericht überreichten Klage 47 C 58/87 g des Erstgerichtes betrifft (das ist der Betrag von S 3,304.825,67), ist gemäß Art V Z 8 GGG noch das GerJGebGes anzuwenden, nach dessen TP 1 lit c die Eingabengebühr nur S 7.200 beträgt.

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