Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adele K***-H*** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der genannten Angeklagten und des Angeklagten Johann W*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 5.Jänner 1951 geborene Elektromonteur Johann W*** und die am 22.Dezember 1948 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Adele K***-H*** sind des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB (ersterer auch wegen eines weiteren Delikts) schuldig erkannt worden. Darnach haben sie am 10. August 1987 in Wien der Sonja L*** nach Einschlagen des Seitenfensters ihres Personenkraftwagens ein Kleid mit Schlangenmuster, zwei Damenhosen, einen weißen Anorak, ein Paar Damenstöckelschuhe, eine Lippenstiftprobe, eine Haarbürste (siehe aber S. 53), eine Flasche Remy Martin V*** und eine Geldbörse mit ca. 175 S (Gesamtwert ca. 2.500 S) gestohlen.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte Adele K***-H*** bekämpft ihren Schuldspruch aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z. 5 und 5 a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Mitangeklagte W*** hat gestanden, den Diebstahl allein verübt zu haben und die leugnende Mitangeklagte K***-H*** (seine Lebensgefährtin) entlastet (S. 92 f., 157 bis 159, 175, 182). Das Gericht stellte indes die Mittäterschaft beider Angeklagten fest, wobei der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in Aufpasserdiensten bestand (S. 178, 184).
Die Konstatierung von Aufpasserdiensten beruht wesensmäßig oft weitgehend auf beweiswürdigenden Schlußfolgerungen des Gerichts aus einem nach außen hin nicht spektakulär in Erscheinung tretenden Verhalten des Aufpassers. Hier hat der Schöffensenat die Täterschaft der beiden Angeklagten daraus abgeleitet, daß sie kurz nach der Tat nebeneinander gingen (die Funkstreifenbeamten als Zeugen: S. 164 "wie ein Ehepaar, das da geht"; "wie wenn sie zusammengehören"; S. 165: "wie ein Ehepaar, das zusammengehört"; Urteil: S. 177); daß sie sich beim - von ihnen bemerkten (dies eine beweiswürdigende Konklusion: S. 177) - Herannahen der Funkstreife bückten und W*** Gegenstände ins Gebüsch warf, die sich dann als Teil der Diebsbeute erwiesen (S. 177, 183); ferner daraus, daß die Angeklagte K***-H*** damals in ihrer Einkaufstasche Einbruchswerkzeuge (einen Schraubenzieher zum Aufbiegen von Schwenkfenstern bzw. Autotüren und einen Draht zum Öffnen versperrter Autotüren mittels Drahtschlinge) bei sich trug (S. 176, 177); schließlich daraus, daß am folgenden Tag bei der Durchsuchung von W*** Wohnung in Gegenwart der Angeklagten K***-H*** weitere Beutestücke sichergestellt werden konnten, die die Beschwerdeführerin nach W*** sofortiger Festnahme noch in der Nähe des Tatorts dorthin gebracht hatte (S. 179, 180, 184, 185). Die widersprüchliche Darstellung beider Angeklagten über die Bestimmung der von K***-H*** mitgetragenen Werkzeuge und die von K***-H*** behauptete redliche Herkunft der bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Kleider aus einem Kauf in unbekannten Geschäften waren weitere Elemente der Beweiswürdigung in Widerlegung der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin (S. 182, 183, 184). Der Zeuge Ing.S***-N***, der beobachtet hatte, wie W*** an mehreren Personenkraftwagen versuchte, die Türen und den Kofferraum zu öffnen, hatte die Polizei alarmiert. Daß sich Adele K***-H*** damals "in der Nähe befand", ist in der Verantwortung beider Angeklagten gedeckt. Gewiß: Daß die Frau ihrem Lebensgefährten bei dieser Tätigkeit "zuschaute und dabei Aufpasserdienste leistete" (S. 177, 183), findet, wie die Beschwerde releviert, in der Aussage des erwähnten Zeugen keine Stütze (S. 162, 163 "... eine Frau ist mir da nicht aufgefallen ..."). Indes bewirkt diese Aktenwidrigkeit keine Nichtigkeit, weil sie keine entscheidende Tatsache (Z. 5) betrifft: Daß nämlich K***-H*** in dieser der Tat vorgelagerten Geschehensphase - die inkriminierte Tat selbst hatte keine Zeugen - ihrem Lebensgefährten bei anderen Diebstahlsversuchen Aufpasserdienste leistete, ist eine Schlußfolgerung des Gerichts aus dem gemeisamen Auftreten der beiden Angeklagten zur Tatzeit im Tatortbereich und des von Zeugen geschilderten Verhaltens W***. Da solche Aufpasserdienste wesensmäßig in der Beobachtung der Umgebung des Tatorts, nicht aber des Täters bei der Tat bestehen, kann es dahingestellt bleiben, ob die Angeklagte K***-H*** ihrem Komplizen W*** bei diesen nicht urteilsgegenständlichen Diebstahlsversuchen "zuschaute". Des weiteren stehen die Urteilspassagen, wonach beim Herannahen der Funkstreife der Angeklagte W*** allein (S. 177) bzw. beide Angeklagten (S. 183) etwas ins Gebüsch warfen, der Beschwerde zuwider in keinem sachverhaltsrelevanten Widerspruch zueinander, weil es darauf ankommt, daß die Angeklagten bei der Tat, nicht aber bei der nachfolgenden Beseitigung eines Teils des Diebsguts "Mittäter" waren.
Daß die Angeklagte K***-H*** noch den Teil des Diebsguts, der dann bei der Durchsuchung der Wohnung gefunden wurde, "in Sicherheit" gebracht hat (S. 179, 184), steht objektiv fest. Die Beschwerdebehauptung, sie hätte nicht gewußt, daß es sich um Diebsgut handelte, läuft auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinaus, das der Verantwortung der beiden Angeklagten insoweit den Glauben versagte. Die schon in der Mängelrüge (Z. 5) vorgebrachten Einwendungen versagen auch als Tatsachenrüge (Z. 5 a), weil sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermögen. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten K***-H*** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und die Zuleitung der Akten an das gemäß § 285 i StPO zur Erledigung der Berufungen der beiden Angeklagten (derjenigen der Angeklagten K***-H*** auch, soweit sie - unzulässig - wegen Schuld angemeldet wurde: S. 192) zuständige Oberlandesgericht zu verfügen.
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