OGH 2Ob575/88

OGH2Ob575/8820.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarita N***, Private, Weilburgplatz 3/7/4, 2500 Baden, vertreten durch Dr. Helga Prokopp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann J***, Kaufmann, Kolschitzkygasse 23/5/17, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schenkungswiderruf (Streitwert S 400.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. April 1988, GZ 13 R 23/88-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. September 1987, GZ 38 Cg 38/87-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.185,15, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Notariatsakt vom 4. Mai 1979, GZ 29/1979 des öffentlichen Notars Dr. Franz U***, schenkte die Klägerin dem Beklagten die ihr gehörenden 1830/157.220-Anteile der Liegenschaft EZ 251 KG Rauhenstein, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 4 im Haus Baden, Weilburgplatz 3/7, untrennbar verbunden ist, einschließlich der in dieser Wohnung befindlichen Einrichtung auf den Todesfall.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 13. Jänner 1982 beim Erstgericht eingebrachten Klage unter anderem wegen behaupteten strafbaren Verhaltens des Beklagten, das unbestrittenermaßen innerhalb der im § 1487 ABGB normierten dreijährigen Verjährungsfrist vor Klagseinbringung gesetzt wurde, diesen Schenkungsvertrag auf den Todesfall auf Grund ihres Widerrufes wegen groben Undanks des Beklagten für ungültig und aufgehoben zu erklären.

Der Beklagte bestritt die von der Klägerin gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unrichtig.

Nachdem bereits mehrere Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung abgehalten worden waren, ordnete das Erstgericht am 6. Oktober 1983 die Ladung des von der Klägerin beantragten Zeugen Dr. K*** zu der für den 13. Dezember 1983 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an (ON 16 S 46). Nachdem sich dieser Zeuge schriftlich entschuldigt hatte, verlegte das Erstgericht am 21. Oktober 1983 die für den 13. Dezember 1983 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit und verständigte davon die Parteienvertreter mit dem Beisatz, daß der beweisführenden Klägerin weitere Antragstellung vorbehalten bleibe. Diese Verständigung wurde der Vertreterin der Klägerin am 14. November 1983 zugestellt (ON 18 S 50). Mit Jahresende 1983 wurde die Rechtssache gemäß § 391 Abs 1 Z 7 lit d Geo abgestrichen; eine diesbezügliche ausdrückliche Anordnung des Erstrichters ist allerdings dem Akt nicht zu entnehmen. Am 19. November 1986 langte ein Antrag der Klägerin beim Erstgericht ein, den den Beklagten betreffenden Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beizuschaffen und eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen (ON 23).

In der daraufhin abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. September 1987 (ON 27) wendete der Beklagte Verjährung ein, weil die Klägerin ihren Antrag ON 23 erst mehr als drei Jahre nach ihrer Verständigung, daß ihr weitere Antragstellung vorbehalten bleibe, gestellt und damit das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe.

Die Klägerin entgegnete, daß der Verjährungseinwand im Hinblick auf das gegen den Beklagten anhängige Strafverfahren unberechtigt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Bezüglich der im Revisionsverfahren allein noch strittigen Verjährungsfrage stellte es im wesentlichen den bereits wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich dahin, daß sich die Klägerin nach der ihr zugekommenen Aufforderung zur weiteren Antragstellung bewußt sein habe müssen, daß sie tätig werden müsse, um das zum Stillstand gelangte Verfahren wieder in Gang zu bringen. Sie habe die Klage auch nach drei Jahren Pause gehörig fortgesetzt, weil sie für ihr Zuwarten einen begründeten Anlaß gehabt habe; sie habe das erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren abgewartet. Sie hätte sogar die Rechtskraft des Strafurteiles nachteillos abwarten können, weil sich dann wegen der Bindungswirkung des § 268 ZPO ein Beweisverfahren zur Undanktat erübrigt hätte. Während des gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahrens wegen der Undanktat könne aus dem Zuwarten der Klägerin im Zivilprozeß bis zur Verkündung der erstgerichtlichen Strafgerichtsentscheidung nicht mit Grund geschlossen werden, daß sie am Zivilprozeß und dessen Ziel kein Interesse mehr habe. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.

Das Berufungsgericht stellte zu der schon im Berufungsverfahren allein strittigen Frage der Verjährung zusätzlich im wesentlichen folgendes fest:

Die Klägerin erstattete bereits am 14. Jänner 1981 wegen Malversation des Beklagten betreffend Juxtenbons über angeschaffte Wertpapiere und Nichtbekanntgabe des richtigen Losungswortes gegen den Beklagten Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien und schloß sich einem allfälligen Strafverfahren mit einem Schadensbetrag von S 1,747.000,-- an. Mit Eingabe vom 15. Februar 1982 an die Staatsanwaltschaft Wien ergänzte die Klägerin ihre Anzeige gegen den Beklagten in bezug auf weitere Vermögensschädigungen durch ihn. Die Staatsanwaltschaft Wien brachte schließlich am 27. April 1984 gegen den Beklagten Anklage wegen Betruges und Veruntreuung, unter anderem betreffend die Angelegenheit mit den ohne Wissen der Klägerin angeschafften Anleihen und dem nicht bekanntgegebenen Losungswort für die Juxtenbons ein. In der Hauptverhandlung vom 21. November 1984, bei der die Klägerin als Privatbeteiligte durch die Klagevertreterin vertreten war, wurde der Akt an den Untersuchungsrichter rückgeleitet. Bei der Hauptverhandlung vom 6. November 1986, bei der die Klägerin wieder durch die Klagevertreterin als Privatbeteiligte vertreten war, wurde der Beklagte der Veruntreuung und des schweren Betruges für schuldig erkannt. Dieses Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof über Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1987 wurde der Beklagte sodann der versuchten Untreue nach den §§ 15, 153 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er ab Mitte 1981 in Wien die ihm in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Klägerin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der Klägerin als Vollmachtgeberin einen Vermögensnachteil von über S 100.000,-- zuzufügen versucht hat, daß er bezüglich der angekauften bei der Ö*** L*** ins Depot gelegten Wertpapiere

(US-Dollar 50.000,--, IBM-Anleihen im Wert von S 869.000,-- und US-Dollar 50.000,--, GTE-Anleihen im Wert von S 878.000,--) ein der Vollmachtgeberin unbekanntes Losungswort wählte und dieses durch Monate hindurch nicht bekanntgab, wobei er auch die Juxtenbons erst nach Aufforderung herausgegeben hatte. In diesem Umfang war der Beklagte geständig gewesen; vom weiteren Anklagevorwurf des Betruges im Zusammenhang mit einem Waldmüller-Bild wurde er freigesprochen. Dieses Urteil vom 17. Juli 1987 ist rechtskräftig.

Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt in der Verjährungsfrage dahin, im Hinblick auf die Straftat des Beklagten im Jahr 1981 sei die 1982 erhobene Klage jedenfalls rechtzeitig gewesen. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne des § 1497 ABGB bedeute beharrliche Nichtbetätigung, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei. Dabei komme es nicht so sehr auf die Dauer, sondern darauf an, ob die Untätigkeit gerechtfertigt sei oder ob aus einer ungewöhnlichen Untätigkeit entnommen werden müsse, daß dem Kläger der erforderliche Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehle.

§ 948 ABGB verstehe unter grobem Undank eine Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen von solcher Art, daß gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden könne. Eine Verurteilung des Beschenkten wegen einer derartigen Straftat gegenüber dem Geschenkgeber sei daher von ausschlaggebender Bedeutung und das Abwarten des Ausganges eines diesbezüglich anhängigen Strafverfahrens zweckmäßig. Hätten die Parteien einverständlich den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet oder wäre der vorliegende Rechtsstreit im Hinblick auf das Strafverfahren gemäß § 191 ZPO unterbrochen worden, so könnte in der Untätigkeit der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit eine nicht gehörige Fortsetzung jedenfalls nicht erblickt werden. Auch so könne aber aus der etwa dreijährigen Untätigkeit der Klägerin im Zivilprozeß nicht abgeleitet werden, daß sie nicht mehr mit dem nötigen Ernst an der Erreichung des Prozeßzieles interessiert gewesen sei, weil das auf Grund ihrer Anzeige eingeleitete Strafverfahren, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen und an welchem sie sich auch immer beteiligt habe, weiterhin anhängig und im Gange gewesen sei. In diesem Strafverfahren seien die wesentlichen Vorwürfe gegen den Beklagten wegen Verletzung der Klägerin an ihrem Vermögen geprüft worden. Kurz nach Abschluß des Strafverfahrens im ersten Rechtsgang in erster Instanz habe dann die Klägerin ihre Anträge zur Fortsetzung des Zivilprozesses gestellt. Eine nicht gehörige Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreites sei aus diesen Gründen zu verneinen. Hätte die Klägerin einen entsprechenden Unterbrechungsantrag gestellt, wäre der Zivilprozeß nach § 191 ZPO zu unterbrechen gewesen, weil der Ausgang des Strafverfahrens von maßgebendem und präjudiziellem Einfluß für diesen Rechtsstreit gewesen sei. Auch wenn eine solche Unterbrechung nicht beantragt worden sei, ergebe sich auch daraus, daß im Hinblick auf dieses Strafverfahren von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Zivilprozesses nicht gesprochen werden könne und der von der Klägerin rechtzeitig mit Klage geltend gemachte Widerrufsanspruch daher nicht verjährt sei.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Beklagte versucht in seiner Rechtsrüge nach wie vor darzutun, daß die Klägerin das Verfahren nicht im Sinne des § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt habe, weil sie nach dem eingetretenen Verfahrensstillstand erst am 19. November 1986 einen Fortsetzungsantrag gestellt habe und damit über drei Jahre untätig geblieben sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist (siehe dazu Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497 und die dort angeführte Judikatur). Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, wie es überhaupt bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf ihre Gründe ankommt, ob also diese Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht.

Hiebei ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen nach der Ursache der Untätigkeit des Klägers zu forschen. Dessen Sache ist es vielmehr, beachtliche Gründe, die seine Untätigkeit rechtfertigen, zu behaupten und zu beweisen. Wohl aber ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 41/85; SZ 52/30 ua). Konnte oder mußte er seine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen (EvBl 1976/6 mwN; SZ 52/30 ua). Kündigte etwa der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl 1973/17; EvBl 1976/6 ua). Solange aber das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke, besteht für den Kläger grundsätzlich keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben (EvBl 1973/17; SZ 46/5; 8 Ob 282/82 ua). Das kann allerdings nicht dazu führen, daß ein Kläger auf unbegrenzte Zeit ("ad infinitum") im Prozeß untätig bleiben darf. Muß der Kläger - was allerdings erst nach längerer Zeit der Fall sein wird - erkennen, daß das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig wird, kann er sich zur Rechtfertigung weiterer Untätigkeit nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen (SZ 58/112 in einem Fall fast fünfjähriger Untätigkeit).

Die Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß das Erstgericht zunächst durch die am 14. November 1983 der Vertreterin der Klägerin zugestellte Verständigung, daß ihr weitere Antragstellung vorbehalten bleibe, keinesfalls unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke. Für ein Abstreichen der Rechtssache im Sinne des § 391 Abs 1 Z 7 lit d Geo bestand schond deswegen kein Anlaß, weil die Fortsetzung des Verfahrens eben nicht von einem Parteienantrag abhängig war. Für die Klägerin bestand unter diesen Umständen im Sinne obiger Rechtsausführungen keine Notwendigkeit, von sich aus für den Fortgang des Prozesses zu sorgen. Sie konnte vielmehr damit rechnen, daß das Erstgericht den Prozeß von Amts wegen fortsetzen werde. Daß das Erstgericht diese Absicht nicht hatte, wurde der Klägerin niemals bekanntgegeben. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen - auch für einen Zeitraum von knapp mehr als drei Jahren (so SZ 37/134) - keine weiteren Anträge an das Erstgericht stellte, um einen Fortgang des Prozesses zu erreichen, kann ihr dies nicht im Sinne einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens zur Last gelegt werden. Ein Untätigwerden der Klägerin auf so lange Zeit, daß ihr im Sinne der in SZ 58/112 veröffentlichten Entscheidung angelastet werden müßte, sie hätte erkennen müssen, daß das Erstgericht trotz bestehender Verpflichtung von sich aus nicht mehr tätig werde, liegt hier noch nicht vor, zumal erfahrungsgemäß bei mehreren gleichzeitig anhängigen Straf- und Zivilprozessen erhebliche Verfahrensverzögerungen etwa durch Aktenübersendungen vorkommen.

Im Ergebnis mit Recht haben daher die Vorinstanzen dem Verjährungseinwand des Beklagten die Berechtigung aberkannt. Der Revision des Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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