OGH 7Ob45/88

OGH7Ob45/8815.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm H***, Landwirt, Reith i.A., Reither Kogel 42, vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei E*** A*** V*** AG, Wien 1, Rotenturmstraße 16-18,

vertreten durch Dr. Heinz P. Wechsler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 748,234,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. August 1988, GZ 2 R 134/88-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Dezember 1987, GZ 15 Cg 72/85-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung der 2. Instanz wurde dem Kläger am 19. September 1988 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wurde am 18. Oktober 1988, das ist am 29. Tag nach der Zustellung des angefochtenen Urteils, beim Erstgericht überreicht. Da die Revisionsfrist gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an beträgt, ist die Revision verspätet und war daher zurückzuweisen.

Ein Zuspruch von Kosten an die beklagte Partei hatte nicht zu erfolgen, weil sie in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Verspätung nicht hingewiesen hat.

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