Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In einem Exekutionsverfahren gab der Vorsteher des Erstgerichtes einem Ablehnungsantrag der verpflichteten Partei nicht statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.
Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs. 2 JN (EvBl. 1980/101, 3 Ob 148/87). Danach findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtmittel, gegen die Zurückweisung (nur) der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
Wenn im Revisionsrekurs darüber Klage geführt wird, daß der verpflichteten Partei der ihr gebührende Rechtsschutz verweigert und in verschiedenen Rechtsmittelerledigungen nie auf die von der verpflichteten Partei angeschnittene Kernfrage eingegangen werde (ob es zulässig sei, in einer Tagsatzung zur Versteigerung einer Liegenschaft nur die Anbote entgegenzunehmen, über die Erteilung des Zuschlages jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden), muß erwidert werden, daß aus Anlaß von verspäteten oder unzulässigen Rechtsmitteln nicht auf deren sachlichen Inhalt eingegangen werden kann.
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