OGH 2Ob147/88

OGH2Ob147/886.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred P***, ohne Beschäftigung, Friesstraße 47/3/8, 2540 Bad Vöslau, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann, Dr. Helmut Steiner und Dr. Thomas Weber, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagten Parteien 1.) Hannes H***, ohne Beschäftigung, Gerichtsweg 65, 2540 Bad Vöslau,

2.) A*** E*** Versicherungs-AG, 1010 Wien,

Bösendorferstraße 10, alle vertreten durch Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, wegen 2,099.374,48 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Mai 1988, GZ 18 R 71/88-59, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Dezember 1987, GZ 3 Cg 663/84-53, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, daß Punkt 1 lit d des Berufungsurteiles zu lauten hat:

"d) für die Zeit vom 1.1.1987 bis 31.8.1987 eine monatliche Rente in Höhe von 11.698,10 S binnen 14 Tagen;"

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 19.857,92 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von 1.805,27 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von den Beklagten zunächst die Zahlung von 544.870 S sA und beantragte die Feststellung der Haftung der Beklagten für seine zukünftigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 4. September 1982. Im Klagebegehren war ein Schmerzengeldanspruch von 350.000 S enthalten, von dem der Kläger 25 % wegen Nichtanlegens der Sicherheitsgurte, d.s. 87.500 S, sowie eine Akontozahlung von 50.000 S abzog, was somit insgesamt 212.500 S ergab. Außerdem machte er den Verdienstentgang von September 1982 bis August 1984 von 321.870 S geltend. Den Schmerzengeldanspruch verminderte der Kläger im Laufe des Verfahrens auf 190.000 S sA; er beanspruchte aber zusätzlich 80.000 S an Verunstaltungsentschädigung. Den Verdienstentgang berechnete er in der Folge bis Ende Juli 1985 mit 903.357,23 S. Ab 1. August 1985 begehrte er verschiedentliche monatliche Renten, die im unten dargestellten Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung ihren Niederschlag fanden. Die weiteren Einschränkungen des Klagebegehrens hinsichtlich anderweitiger Ersatzposten sind aus dem Berufungsurteil ersichtlich; sie sind für das Revisionsverfahren nicht mehr relevant. In der Tagsatzung vom 30. Jänner 1986 wurde ein Teilanerkenntnisurteil über 141.500 S sA (darin 137.500 S Schmerzengeld) verkündet, das in Rechtskraft erwuchs. In der Tagsatzung vom 2. März 1987 wurde ein weiteres Teilanerkenntnisurteil auf Bezahlung von 52.500 S sA und über das Feststellungsbegehren erlassen. In der Tagsatzung vom 31. August 1987 dehnte der Kläger das Schmerzengeldbegehren auf 139.500 S aus. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachten insbesondere vor, daß bereits alle Schmerzengeldansprüche rechtskräftig mit Teilanerkenntnisurteil erledigt worden seien, sodaß nunmehr eine Ausdehnung bzw. neue Geltendmachung nicht erfolgen könne. Außerdem sei ein Teil dieser Schmerzengeldansprüche ohnedies vom Feststellungsbegehren umfaßt, "weshalb auch diesbezüglich res judicata vorliege". Im übrigen werde hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche aus dem Zeitraum 25. Jänner 1984 bis 31. August 1984 Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von 1,109.800,36 S sA statt. Es sprach dem Kläger weiters eine monatliche Rente für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1985 von je 27.859,28 S, für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 von je 27.589,43 S, für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. August 1987 von je 27.286,10 S und seit 1. September 1987 auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit von je 2.500 S zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 16.931 S sA und weiteren monatlichen Renten für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1985 von 246,41 S, vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 von je 762,67 S (richtig: 516,26 S), für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. August 1987 von je 819,59 S und seit 1. September 1987 von je 5.000 S wies es ab.

Zu den im Revisionsverfahren noch umstrittenen Fragen des Schmerzengeldes, der Verunstaltungsentschädigung und des Verdienstentganges traf das Erstgericht die im folgenden - nur im relevanten Umfang wiedergegebenen - Feststellungen:

Bei dem Unfall vom 4. September 1982 erlitt der am 23. Juni 1957 geborene Kläger ein erhebliches geschlossenes Schädeltrauma, welches in diagnostischer Hinsicht folgendermaßen aufzuschlüsseln ist:

Gehirnkontusion (Gehirnquetschung, Gehirnprellung, Contusio cerebri) mit Hirnödemphase (Koma durch längere Zeit, passageres Mittelhirnsyndrom, dann Übergang in ein inkomplettes apallisches Syndrom, traumatische Psychose im Sinne eines abklingenden Verwirrtheitszustandes durch längere Zeit), Rißquetschwunde im linken Schläfenbereich.

Medizinisch komplizierend waren Atemstörungen und eine Druckschädigung des linken Ellennerven, sowie des rechten Schienbeinnerven aufgetreten.

Die primäre Bewußtlosigkeit des Klägers dauerte lange. Es waren gleich bei seiner Aufnahme im Landeskrankenhaus Mödling Streckkrämpfe vorhanden, welche auch lange Zeit anhielten und eine Sedierung erforderten. Es handelte sich dabei um eine Reizsymptomatik im Rahmen eines Mittelhirnsyndroms. Der Kläger mußte längere Zeit auf der Intensivpflegestation künstlich beatmet werden, und zwar anfangs über eine Nasensonde und später über eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt).

Erst am 10. November 1982 wurde nervenärztlich der Beginn eines Remissionsstadiums des apallischen Syndroms beschrieben. Der Kläger war bemüht, sich sprachlich zu äußern, was ihm jedoch nicht gelang. Am 23. Dezember 1982 wurde der Kläger auf Weihnachtsurlaub geschickt, am 10. Jänner 1983 wurde die stationäre Behandlung im Landeskrankenhaus Mödling fortgesetzt.

Am 19. März 1983 wurde der Kläger aus dem Landeskrankenhaus Mödling entlassen. Er wurde im Rehabilitationszentrum Wien-Meidling in der Zeit vom 25. August 1983 bis 25. Jänner 1984 behandelt. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Wien-Meidling waren noch folgende Verletzungsfolgen beim Kläger feststellbar:

Ein traumatisches Psychosyndrom mittleren Grades, eine Dysarthrie deutlichen Grades (verwaschene und undeutliche sowie verlangsamte Sprache), eine Konvergenzlähmung beider Pupillen, eine Blickschwäche nach links (geringfügige Blickparese), eine Tetrasymptomatik mit Steigerung sämtlicher Sehnen- und Periostreflexe, eine geringe zentrale Teillähmung des linken Armes, eine minimale Teillähmung des rechten nervus peronaeus, eine minimale Teillähmung des linken Ellbogennerven, mehrfache reizlose Narben und Rißquetschwunden und auch noch eine Tracheotomie. Bereits am 25. Jänner 1984 führte der Sachverständige aus, daß all diese Verletzungsfolgen so gravierend sind, daß der Kläger nicht als arbeitsfähig angesehen werden könne.

Infolge der lang andauernden Bewußtlosigkeit verbunden mit den Streckkrämpfen im Rahmen des Mittelhirntraumas, des Übergangs in ein apallisches Syndrom, der künstlichen Ernährung, der Schluckstörungen, der lang andauernden Sprechunfähigkeit und verschiedentlicher psychischer Störungen einschließlich der vorübergehenden Verwirrtheit ermittelte der Sachverständige im Zeitpunkt 25. Jänner 1984 komprimiert berechnet einen Zeitraum von 90 Tagen starken Schmerzen, 45 Tagen mittelgradigen Schmerzen, 120 Tagen leichten Schmerzen.

Weitere subjektive Beschwerden und weitere unfallskausale Schmerperioden schloß er nicht aus.

Der Kläger erlitt auch noch Weichteilprellungen im Bereich des ganzen Körpers, Hautabschürfungen sowie Riquetschwunden. Eine Fütterungssonde mußte verwendet werden. Auch die Anlage von Venenkathetern und das Tragen eines Dauerkatheters sowie die langdauernde Verwendung der Luftröhrenkanüle waren notwendig. Aus der Sicht des Allgemeinmediziners kamen noch weitere Schmerzperioden hinzu: 10 Tage mittelstarke Schmerzen, 30 Tage leichte Schmerzen.

Der Kläger muß auch für in Zukunft bzw. für den Rest seines Lebens mit einer gewissen Unbill rechnen, weil er sich minderwertig vorkommt und weder seinen früheren noch einen anderen Beruf wird ausüben können. Er wird ständig das Bewußtsein haben, daß er keine Leistung erbringen kann und auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen ist. Aus der Sicht des Mediziners erscheint die Möglichkeit einer Eheschließung für den Kläger beträchtlich vermindert, wenn überhaupt je ein solcher Entschluß in Frage kommen wird.

Seit der Begutachtung am 25. Jänner 1984 traten weitere

Schmerzen auf: 20 Tage mittelgradige Schmerzen, 90 Tage leichte Schmerzen.

Zusammenfassend ergeben sich daher nachstehende Schmerzperioden:

90 Tage starke Schmerzen, 75 Tage mittelrgadige Schmerzen, 240 Tage leichte Schmerzen.

Unter Umständen kann es beim Kläger aber noch später zu unfallskausalen Spätkomplikationen kommen. Die kritische Zeitspanne ist zwar schon verstrichen, jedoch können Spätfolgen in Form einer posttraumatischen Spätepilepsie auftreten. Der Kläger ist als Grenzfall der Hilflosigkeit anzusehen.

Von November 1981 bis April 1982 hielt sich der Kläger in Kanada auf. Bei dieser Gelegenheit lernte er Pierre C***, den Geschäftsführer der Firma Control-matic, kennen. Da der Kläger ein guter Arbeiter war und es ihm offensichtlich in Kanada gut gefiel, vereinbarte er bereits im April 1982 mit C***, daß er ab September 1982 für fünf Jahre bei der Firma Control-matic inc. in Kanada arbeiten werde. Es war vereinbart, daß der Kläger 500 kanadische Dollar pro Woche netto erhalten sollte. Von diesem Betrag sollten weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die 500 kanadischen Dollar pro Woche wären dem Kläger abzugsfrei zur Verfügung gestanden. Unterkunft und Verpflegung sollten von der Firma Control-matic zusätzlich bereitgestellt werden, desgleichen ein PKW sowohl für private als auch für dienstliche Fahrten.

Am 2. September 1982 rief Pierre C*** den Kläger noch einmal an, um das mündlich Ausgemachte noch einmal zu bekräftigen. Der Kläger sollte am 6. September 1982 sein Dienstverhältnis in Kanada auf fünf Jahre antreten. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag sollte er nach seiner Ankunft unterschreiben. Auch alle Ausgaben während der Arbeit sollten durch die Firma Control-matic getragen werden. Es muß bei den Fähigkeiten des Klägers vor dem Unfall davon ausgegangen werden, daß er als Gesunder nach der geplanten Rückkehr nach seinem fünfjährigen Aufenthalt in Kanada wieder in Österreich als Automatenmechaniker seine frühere Beschäftigung aufgenommen hätte.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Verletzungen des Klägers ein Schmerzengeld von 500.000 S rechtfertigten. Nach Abzug von 25 % infolge des Mitverschuldens des Klägers wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes von 125.000 S, und des bereits erhaltenen bzw. anerkannten Betrages von 240.000 S ergebe sich ein restlicher Betrag von 135.000 S, der dem Kläger an Schmerzengeld zuzusprechen sei. Durch die Einbringung der Klage sei die Verjährung unterbrochen worden, zumal das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde. Das Argument der Beklagten, daß alle Schmerzengeldansprüche bereits durch die ergangenen Teilanerkenntnisurteile rechtskräftig erledigt gewesen seien und deshalb keine Ausdehnung mehr erfolgen könne, sei nicht richtig. Das Schmerzengeld sei nach Gesamtschmerzenperioden zu bemessen. Daß die Beklagten einen Schmerzengeldbetrag mit der Maßgabe anerkannt hätten, damit sämtliche Schmerzen bis Ende 1984 abzugelten, binde den Kläger nicht, zumal darüber keine Vereinbarung vorliege. Das Erstgericht erachtete weiters die begehrte Verunstaltungsentschädigung als angemessen; das bessere Fortkommen des Klägers sei durch dessen Verletzungen erheblich vermindert. Der Verdienstentgang sei auf der Basis der getroffenen Feststellungen zunächst für die in Kanada vorgesehene Berufsausübung und hierauf für jene in Österreich zu ermitteln gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von 1,090.705,06 S sA und für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1985 eine monatliche Rente von 25.131,38 S, für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 eine monatliche Rente von 16.158,23 S sowie für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. August 1987 eine monatliche Rente von 11.698,10 S (offensichtlicher Schreibfehler 93.584,80 S - siehe S. 25, 26 des Berufungsurteiles) zuerkannte. Ab dem 1. September 1987 sprach es dem Kläger auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Rente von 2.500 S zu. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Mängelrüge der Beklagten, daß das Erstgericht den Anträgen der Beklagten auf Einholung von Auskünften der kanadischen Botschaft, ob dem Kläger ein Visum bzw. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, und zur Frage der Höhe der Lebenshaltungskosten in Kanada nicht Folge gegeben habe. Weiters verneinte es eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die darin gelegen sein sollte, daß die Beklagten vom Termin der Vernehmung des Zeugen Pierre C*** nicht verständigt wurden, die Ansicht der Beklagten, daß der Kläger keine Arbeitsbewilligung in Kanada bekommen hätte, sei auf der Beweisebene widerlegt worden. Die Beklagten hätten im Verfahren erster Instanz keinerlei Beweisanträge gestellt, dem Kläger die Vorlage von Reiseunterlagen udgl. aufzutragen. Daher habe auch keine Veranlassung bestanden, die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 2. März 1987 ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Vereinbarung der Parteien in der Richtung vorliege, daß kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzengeld - abgesehen von den bereits anerkannten Beträgen - bestehe. Der Verhandlungsrichter habe nur festgehalten, daß zu dem bezogenen Zeitpunkt kein ziffernmäßiges Begehren auf Zahlung von Schmerzengeld offen sei und durch eine Sachentscheidung zu erledigen wäre. Daraus könne nicht der Schluß gezogen werden, daß irgendeine Vereinbarung der Parteien über eine endgültige Bereinigung der Schmerzengeldfrage getroffen wurde. Für eine solche Parteienvereinbarung sei kein Anhaltspunkt gegeben. Bei Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden sei eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Frist auch dann zulässig, wenn die Klageausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat. Dieser Fall sei hier gegeben, sodaß der gesamte geltend gemachte Schmerzengeldanspruch einer sachlichen Prüfung in Form einer Globalbemessung zu unterziehen sei. Unter diesen Gesichtspunkten sei das ausgemessene Schmerzengeld nicht zu beanstanden. Die Herabsetztung der Heiratsaussichten des Klägers rechtfertige im Sinne seines Vorbringens auch die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung. Diese sei vom Erstgericht zutreffend mit 80.000 S ausgemessen worden. Beim Verdienstentgang, der aufgrund der getroffenen Feststellungen dem Kläger grundsätzlich zu ersetzen sei, seien im einzelnen fehlerhafte Berechnungen des Erstgerichtes in dem im Spruch des Berufungsurteiles zum Ausdruck kommenden Ergebnis zu berücksichtigen gewesen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich ein Betrag von 221.088,12 S sA zugesprochen und das darüber hinausgehende Begehren einschließlich des Rentenbegehrens, soweit es einen monatlichen Betrag von 2.500 S ab 1. September 1987 übersteigt, abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens rügen die Beklagten den Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens in den oben wiedergegebenen Belangen nicht vorliege. Mit diesen Ausführungen wird jedoch der Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO - wie der Oberste Gerichtshof überprüfte (§ 510 Abs 3 ZPO) - nicht dargetan. In der Rechtsrüge stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, daß das Schmerzengeld in der Tagsatzung vom 2. März 1987 schlüssig verglichen worden sei. Demgegenüber hat jedoch schon das Berufungsgericht eindeutig klargestellt, daß die vom Verhandlungsrichter gewählte Formulierung, wonach die Position des Schmerzengeldes "als erledigt anzusehen sei", nicht den von den Beklagten daraus abgeleiteten Schluß zulasse, daß die Parteien sich darüber endgültig verglichen hätten. Mit dieser Formulierung wurde vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, daß bei dem gegebenen Verfahrensstand kein Schmerzengeldbegehren zur Erledigung anstehe. Der Kläger wurde dadurch nicht gehindert, sein innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemachtes Schmerzengeldbegehren im Rahmen des durch das Feststellungsurteil gesicherten Umfanges auf der Grundlage der am 7. April 1987 neu festgestellten Schmerzperioden entsprechend auszudehnen (ZVR 1972/31; 8 Ob 73/81; 1 Ob 549/82 ua). Gegen die Ausmittlung des dem Kläger gebührenden Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen mit 500.000 S bestehen unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen jüngst zuerkannte Beträge (vgl. etwa 2 Ob 137/88 ua) im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten keine Bedenken. Es darf nicht übersehen werden, daß der Kläger in seiner Persönlichkeitsstruktur schwer beeinträchtigt wurde und auf Lebenszeit unter den Verletzungsfolgen in der oben dargestellten Weise zu leiden haben wird.

Auch die Höhe der dem Kläger von den Vorinstanzen zuerkannten Verunstaltungsentschädigung ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten in der Revision zu billigen. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch Männern im Falle einer durch Verunstaltung verminderten Heiratsaussicht eine Verunstaltungsentschädigung zuzuerkennen (ZVR 1987/127; ZVR 1982/333 uza). Das Ausmaß der Verunstaltungsentschädigung richtet sich nach dem Grad der Verunstaltung und Größe der Verminderung der Heiratsaussichten. Berücksichtigt man, daß die Heiratsaussichten des Klägers durch die schweren, äußerlich sichtbaren Unfallsfolgen nahezu völlig zunichte gemacht wurden, kommt eine Herabsetzung des ihm von den Vorinstanzen zuerkannten Betrages von 80.000 S, wie dies die Beklagten anstreben, nicht in Betracht.

Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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