OGH 6Ob715/88 (6Ob716/88)

OGH6Ob715/88 (6Ob716/88)1.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Mag. Engelmaier und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas L***, geboren am 29. Jänner 1978, infolge Revisionsrekurses der Mutter Rita T***, Haushalt, 1160 Wien, Seeböckgasse 28, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. Oktober 1988, GZ 47 R 652-654/88-120, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. Mai 1988, GZ 2 P 285/83-101, zurückgewiesen und der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. August 1988, GZ 2 P 285/83-115, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird - soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 23. August 1988, ON 115, durch das Rekursgericht richtet - zurückgewiesen. Im übrigen wird dem gegen die Zurückweisung des gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 13. Mai 1988, ON 101, erhobenen Rekurses durch das Rekursgericht gerichteten Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der am 29. Jänner 1978 geborene Thomas L*** ist der eheliche Sohn der Rita T*** und des Alois L***. Die Ehe der Eltern wurde 1981 einvernehmlich geschieden und der bezüglich der alleinigen Pflege und Erziehung des minderjährigen Sohnes durch die Mutter geschlossene Vergleich am 24. Februar 1982 pflegschaftsbehördlich genehmigt. Auf Grund des Antrages des Vaters vom 2. Juni 1987 (ON 55) und des Gegenantrages der Mutter vom 29. September 1987 (ON 76) erging der Beschluß des Erstgerichtes vom 13. Mai 1988, ON 101. Mit diesem Beschluß wurden der Mutter die elterlichen Rechte hinsichtlich des minderjährigen Sohnes entzogen und diese an den Vater allein übertragen. Das Erstgericht ordnete den sofortigen Vollzug dieser Verfügung an (Punkte 1 und 2 des Beschlusses ON 101). Im übrigen wurde der Antrag der Mutter auf Entzug des väterlichen Besuchsrechtes abgewiesen (Punkt 3 des Beschlusses ON 101). Der Beschluß wurde dem anwaltlichen Vertreter der Mutter am 20. Mai 1988 zugestellt.

Am 20. Juni 1988 langte beim Erstgericht der am 17. Juni 1988 zur Post gegebene Rekurs der Mutter ein.

Am 11. Juli 1988 langte beim Erstgericht der Antrag der Mutter vom 8. Juli 1988 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß ON 101 ein. Diesen Wiedereinsetzungsantrag der Mutter wies das Erstgericht mit dem Beschluß vom 23. August 1988, ON 115 ab. Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß unter anderem den von der Mutter gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 101 erhobenen Rekurs als verspätet zurück (Punkt 2) und gab deren Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 115 nicht Folge (Punkt 3).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) ist unzulässig, soweit er sich gegen die Bestätigung des den Wiedereinsetzungsantrag der Mutter abweisenden Beschlusses ON 115 durch das Rekursgericht richtet. Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

Gemäß § 17 AußStrG finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin keinen Anlaß bieten, sind daher die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Rechtsmittel anzuwenden, weshalb auch im Verfahren außer Streitsachen ein Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, nicht zulässig ist (SZ 19/126; RZ 1970, 223; EFSlg 39.839 ua; zuletzt 2 Ob 607/87).

Der Revisionsrekurs war daher insoweit zurückzuweisen. Da es sich beim Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes um keine bestätigende Entscheidung handelt, ist der Revisionsrekurs zwar zulässig (EFSlg 47.135 mwN), er ist aber nicht berechtigt, weil der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß ON 101 erst am 17. Juni 1988 - somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) - zur Post gegeben wurde. Es stand auch entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin eine Rücksichtnahme auf ihren verspäteten Rekurs nicht mehr im Ermessen des Rekursgerichtes, weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil für den Vater abgeändert werden konnte (§ 11 Abs 2 AußStrG), welcher durch den Beschluß ON 101 bereits einen Anspruch auf die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten erlangt hatte (EFSlg 30.480;

JBl 1978, 269; EFSlg 47.105, 47.119 uva; zuletzt 4 Ob 575/87;

6 Ob 544/88).

Dem Revisionsrekurs mußte daher insoweit ein Erfolg versagt bleiben.

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