OGH 12Os162/88

OGH12Os162/881.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 17.August 1988, GZ U 66/88-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten oder eines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 17.August 1988, GZ U 66/88-3, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 460 Abs. 1 StPO und 19 Abs. 3 StGB. Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya verhängte mit der oben bezeichneten, in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung über Franz S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (zu je 60 S) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil damit einerseits die im Mandatsverfahren nach § 460 Abs. 1 StPO (nF) zulässige Höchstzahl von 90 Tagessätzen überschritten wurde und andererseits das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe nicht dem festen Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs. 3 StGB ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe = zwei Tagessätze) entspricht.

Rechtliche Beurteilung

In Stattgebung der deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators war daher wie im Spruch zu erkennen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 113 zu § 292; 11 Os 136/88). Im nunmehr durchzuführenden ordentlichen Verfahren (XXVI. Hauptstück II der Strafprozeßordnung) wird im Falle eines Schuldspruches das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs. 2 iVm §§ 292 erster Satz, 293 Abs. 3 StPO) zu beachten sein und zudem keinesfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 30 Tagen verhängt werden dürfen, weil sich der Verstoß gegen § 19 Abs. 3 StGB zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt und es insoweit bei der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat (§ 292 vierter und fünfter Satz StPO).

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