OGH 3Ob144/88

OGH3Ob144/8830.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***, Wien 1,

Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Ferdinand R. Graf, Rechtsanwalt in Wien und beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1) Dr. Ulrich S***, Angestellter, und 2) Elisabeth S***, Private, beide Frankfurt am Main, Praunheimer Landstraße 50, Bundesrepublik Deutschland, und vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen 600.000 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Verlassenschaft nach der Buchberechtigten Marianne W***, verstorben am 2.Juli 1988, wohnhaft gewesen in Altaussee, Puchen 12, vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 27. Juli 1988, GZ R 391, 400-402/88-47, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 20.April 1988, GZ E 2/87-35, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Über Betreiben der Pfandgläubigerin zu COZ 59 im Rang COZ 52 und anderer betreibender Gläubiger wurde die Liegenschaft EZ 183 KG Altaussee am 20.April 1988 der Ersteherin Johanna D*** um das Meistbot von 2 Millionen Schilling zugeschlagen. Das Versteigerungsedikt wurde der Buchberechtigten Marianne W***, zu deren Gunsten zu COZ 69 die Dienstbarkeit der Wohnung einverleibt ist, nicht zugestellt. Es erfolgte zwar eine Zustellung an Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz A***, der im Zustellblatt zu Nr 26 als ihr Vertreter eingetragen war, aber die Vertretung war im Akt nicht ausgewiesen.

Mit einem am 4.Mai 1988 zur Post gegebenen Rekurs machte die Wohnungsberechtigte unter Vorlage einer Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. A*** vom 19.April 1988 den Zustellungsmangel geltend. Noch ehe das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs entschieden hatte, verstarb die Wohnungsberechtigte Marianne W*** ("Maria Anna Hermine W***, geboren 14.Februar 1914"), wovon das Erstgericht das Gericht zweiter Instanz benachrichtigte.

Das Gericht zweiter Instanz wies daraufhin den Rekurs mit der Begründung zurück, es sei die Beschwer weggefallen, weil das grundsätzlich höchstpersönliche Recht der Wohnung nicht übertragbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der "Marianne W***", richtig "Verlassenschaft nach Marianne W***", ist nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß die sogenannte Beschwer nicht nur im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels bestehen, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein. Das Interesse an der Kostenentscheidung, gleich welcher Instanz, kann für sich allein eine Beschwer in der Hauptsache nicht begründen (EvBl 1988/100 mit ausführlicher Begründung zur früher teilweise widersprechenden Judikatur). Dies gilt auch dann, wenn im Rechtsmittel ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird. Auch der Prüfung der Frage, ob das rechtliche Gehör eines Buchberechtigten bei der Vornahme der Versteigerung und Erteilung des Zuschlages verletzt wurde, kann nach der jetzt gegebenen Änderung der Verhältnisse nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommen.

Es geht hier nicht allgemein darum, ob nach dem Tode eines Beteiligten dessen Verlassenschaft "ein Anrecht auf die Entscheidung" hat, sondern um die rechtliche Auswirkung des Todes auf das Rechtsschutzinteresse im Einzelfall.

Die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB ist gemäß § 529 ABGB im Zweifel ein nur für die Lebensdauer des Berechtigten wirksames höchstpersönliches Recht (MietSlg 25.039; EvBl 1980/198 = MietSlg 32.038; MietSlg 33.045); es erlischt daher idR mit dem Tod des Berechtigten. Die Grundbuchseintragung enthält keinen Hinweis und die Revisionsrekurswerberin macht in ihrem Rechtsmittel auch nichts geltend, was einen Anhaltspunkt für ein Fortwirken des konkreten Wohnungsrechtes über den Tod der Berechtigten hinaus liefern könnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO.

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