OGH 12Os145/88

OGH12Os145/8824.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois K*** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alois K*** sowie über die Berufungen des Georg S*** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.Juli 1988, GZ 11 Vr 883/88-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alois K*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Verbrechens des (versuchten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz am 19.März 1988 den Karl D*** durch die Äußerungen, er werde ihn "umlegen", "flachlegen" und "Was willst Du Sau von mir, ich steche Dich ab" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (zu Punkt 1) und am 21.März 1988 im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit Franz M*** und Georg S*** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert Berechtigten der Firma W*** durch Einbruch in deren Gebäude, Aufbrechen von Türen und Behältnissen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Soweit der Angeklagte aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt, daß das Erstgericht es unterlassen habe, iS des von ihm "der Sache nach" gestellten Antrages den Mitangeklagten Franz M*** zu der dem Beschwerdeführer angelasteten gefährlichen Drohung zu vernehmen, übersieht er, daß nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 18.Juli 1988 in dieser weder von seinem Verteidiger noch von ihm selbst ein derartiger Beweisantrag gestellt worden ist. Formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes ist aber, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden worden ist.

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5) zu Faktum 1 des Urteilssatzes, das Urteil sei deshalb mit einem Begründungsmangel behaftet, weil sich das Erstgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, daß der Zeuge Karl D*** den Tag der Tat nicht habe nennen können, ist aktenwidrig (vgl. die Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung S 296 f). Das weitere Vorbringen, das Urteil sei undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend begründet, es bestünden zwischen den Angaben des Belastungszeugen "Josef" (richtig Karl) D*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung Widersprüche, wird nicht näher substantiiert und ist daher einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.

§ 107 Abs 1 StGB ist ein Absichtsdelikt, der Täter muß mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handeln, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen; daß die Tat aber tatsächlich Furcht und Unruhe bewirkt hat, ist nicht erforderlich (vgl. Leukauf/Steininger, Komm.2 § 107 RN 3). Das Vorbringen der Mängelrüge, das Erstgericht habe nicht begründet, ob beim Zeugen Karl D*** tatsächlich ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender peinvoller Seelenzustand vorgelegen habe, betrifft somit keine entscheidende Tatsache. Gleichermaßen fehl geht die Beschwerde aber auch, soweit sie eine Nichtigkeit gemäß der Z 5 a der zitierten Gesetzesstelle reklamiert. Im Kern wendet sich die Tatsachenrüge ausschließlich dagegen, daß die Tatrichter dem Zeugen Karl D*** in freier Beweiswürdigung Glauben schenkten und die (gegenteilige) Darstellung des Angeklagten dadurch für widerlegt erachteten, worauf allein der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden kann (12 Os 68/88 ua).

Zum Grund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, daß er von der ihm angelasteten gefährlichen Drohung "richtigerweise" freizusprechen gewesen wäre, "welcher Umstand für die Strafbemessung von Bedeutung sei". Damit geht die Rüge aber nicht von den Urteilsfeststellungen aus und entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die weitere Behauptung, daß die Voraussetzungen des § 43 a StGB für die Verhängung einer teilbedingten Strafe vorlagen, stellt sich sachlich als Berufungsvorbringen dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alois K*** und Georg S*** sowie die der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Erstgenannten war der Akt dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (§ 285 i StPO).

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