OGH 2Ob547/88

OGH2Ob547/8822.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael A***, Kaufmann, 4892 Fornach, Oberalberting Nr. 18, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei V*** Aktiengesellschaft, 4020 Linz,

Rudigierstraße 5-7, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 25,816.615,70 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1987, GZ R 552/87-70, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 30. März 1987, GZ 2 C 2/87-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 94.141,65 (darin S 15.600,- Barauslagen und S 7.140,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 2. Februar 1982, S 4/82, der Konkurs eröffnet. Der klagsgegenständliche Anspruch wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. Juli 1984, S 4/82-73, gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Masse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen.

Im vorliegenden Rechtsstreit erhob der Kläger gegen die Beklagte ein auf den Titel des Schadenersatzes gestütztes Begehren auf Zahlung von S 25,816.615,70 s.A. (S 25,400.000,- entgangener Rohgewinn und S 416.615,70 Prozeß- und Exekutionskosten) und brachte hiezu im wesentlichen vor, daß er mit der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten seit etwa 1957 in Bankverbindung gestanden sei, wobei sich die Geschäftsbeziehung im Laufe der Zeit derart intensiviert habe, daß die Beklagte als seine Hausbank letztlich für seine Geschäftsgebarung dominant gewesen sei. Die Beklagte sei auch auf Grund von Haftungserklärungen jener Unternehmen, an welchen der Kläger beteiligt war, und auf Grund diverser Pfandrechte an dem Kläger gehörigen Liegenschaften sowie durch Hinterlegung von Sparbüchern in jeder Weise abgesichert gewesen. Im Jahre 1980 sei der Kläger erstmals in Wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zumal er bezüglich der Firma S***-T*** GmbH & Co KG größere Engagements eingegangen sei. Am 23. Juli 1980 habe der Kläger mit zwei Schweizer Unternehmen Rahmenexportverträge mit einem Gesamtvolumen von S 47,100.000,- abgeschlossen. Aus diesen Geschäften habe er nach Abzug der Einkaufs- und Produktionskosten einen Rohgewinn von S 25,400.000,- erwarten können. Es hätte dabei ein Bruchteil des Gesamtumsatzes zur Finanzierung desselben ausgereicht, dieser Betrag sei im Frühsommer 1981 mit S 2,000.000,-

ermittelt worden. Zwecks Realisierung dieses Betrages habe der Kläger mit der Beklagten über eine entsprechende Vorfinanzierung verhandelt. Nach positiver Begutachtung durch zwei Buchsachverständige habe die Beklagte dem Kläger einen Rahmenkredit bis zum Höchstbetrag von S 2,000.000,- gewährt, wobei in der Präambel ausgeführt wurde, daß dieser Kredit "mit Ermächtigung der Ö*** E*** GesmbH zur Finanzierung von

Ausfuhrgeschäften des Unternehmens des Klägers" eingeräumt werde. Damit sei der Kreditzweck ausdrücklich festgelegt worden. Am 24. November 1981 habe die Beklagte bestätigt, daß die bis dahin zur Zahlung fälligen, von der Fa. Jules B*** AG akzeptierten Wechsel über S 420.344,70 tatsächlich termingerecht bezahlt wurden. Die Beklagte habe den Kläger am 21. September 1981 unter Hinweis auf die Zweckgebundenheit des gewährten Exportfondskredites sogar zur Einhaltung des Vertrages mit der Fa. Jules B*** AG aufgefordert. Am 8. Juli 1981 sei dem Konto des Klägers bei der Beklagten, Nr. 16.026.296, nach Abzug der Zinsen für 6 Monate (S 74.277,20) und Spesen von S 300,30 ein Betrag von insgesamt S 1,925.422,50 gutgeschrieben worden. Die Beklagte habe jedoch ohne Genehmigung des Klägers und entgegen dem ausdrücklichen Kreditzweck am 9. Juli 1981 Abbuchungen im Umfange von S 951.881,10 vorgenommen, wobei sämtliche Überweisungsaufträge nicht vom Kläger, sondern vom Direktor der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten unterfertigt wurden. Die Beklagte habe sich in der Folge auch geweigert, die Umbuchungen rückgängig zu machen. Durch die vereinbarungswidrige Verwendung fast der Hälfte des Kreditbetrages sei der Kläger nicht mehr imstande gewesen, die vorliegenden Aufträge zu erfüllen, da ihm die für die Beschaffung des Rohmaterials erforderlichen Mittel gefehlt hätten. Als Folge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten sei der Kläger auch mit einer Flut von Klagen von Gläubigern, denen er in Erwartung des Exportgewinnes Zahlungen zugesagt hatte, konfrontiert worden. Hand in Hand damit sei der schrittweise Zusammenbruch des Betriebes des Klägers gegangen, wobei diesem Prozeß- und Exekutionskosten von S 416.615,70 entstanden seien. Die Konkurseröffnung sei nicht zuletzt Folge des schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei gewesen.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß sie zwar seinerzeit Hauptkreditgeberin des Klägers und der von ihm "kontrollierten" Unternehmen gewesen sei, von einer totalen wirtschaftlichen Kontrolle des Klägers durch sie aber keine Rede sein könne. Der Kläger habe aus eigenem Verschulden mit der Fa. S***-T*** GmbH & Co KG Schiffbruch erlitten, wobei unseriöse Verkaufspraktiken von Vertretern des Klägers im Zusammenhang mit Wechselmanipulationen sogar zu dessen strafgerichtlicher Verurteilung geführt hätten. Bei den Rahmenverträgen mit der Fa. Jules B*** AG und der Fa. R*** AG habe es sich um Scheinverträge gehandelt, mit welchen der Kläger lediglich die Erschließung neuer Kreditquellen und die Beschaffung einer geförderten Exportfinanzierung bezweckt habe, zumal er diese Verträge zufolge seiner geringen Kapazität überhaupt nicht erfüllen hätte können. Tatsächlich sei es zwischen dem Kläger und den genannten Schweizer Unternehmen laufend zu Auseinandersetzungen gekommen, da der Kläger trotz Vorfinanzierung durch die beiden Unternehmen seinen Lieferverpflichtungen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht nachgekommen sei. Über das Vermögen der Fa. B*** AG sei schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bei dem vom Kläger behaupteten erzielbaren Rohgewinn von S 25,000.000,- handle es sich um eine Wunschvorstellung, zumal bei einem Auftragsvolumen von S 47,100.000,- ein derartiger Rohgewinn völlig unrealistisch sei. Nach seinen eigenen Behauptungen wäre der Kläger bei der von ihm ins Auge gefaßten Finanzierungsweise durchaus auch in der Lage gewesen, mit dem ihm aus dem Exportförderungskredit verbleibenden Restbetrag von S 1,050.000,- seine Exportgeschäfte abzuwickeln. Die von der Beklagten zur Abdeckung der Kreditüberziehung vorgenommenen Umbuchungen seien auch keineswegs ohne Genehmigung des Klägers erfolgt. Abgesehen davon, daß sie der Kläger nie aufgefordert habe, die Umbuchungen rückgängig zu machen, habe sich dieser auch ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen und diese schriftlich anerkannt, nach deren Punkt 7. die Kreditunternehmung, wenn der Kunde mehrere Konten unterhalte, in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen könne. Überdies seien dem Kläger sämtliche Kontoauszüge, die die Umbuchungen im Juli 1981 betrafen, zugesandt worden. Durch die Unterlassung der erforderlichen Reklamation im Sinne des Punktes 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Auszüge der Verrechnungsperioden und Rechnungsabschlüsse habe der Kläger stillschweigend seine Zustimmung zu den vorgenommenen Umbuchungen erklärt. Der Zusammenbruch des Betriebes des Klägers und die Eröffnung des Konkursverfahrens seien einzig und allein auf die unsachgemäße Betriebsführung durch den Kläger sowie darauf zurückzuführen, daß dieser jahrelang seinen Steuerverpflichtungen nicht nachgekommen sei, sodaß ihm nach einer Steuerprüfung eine Nachzahlung in Millionenhöhe vorgeschrieben wurde. Mangels eines Verschuldens der Beklagten bestehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers sohin nicht zu Recht. Der Kläger replizierte, daß die Kapazität seines Unternehmens durchaus zur Erfüllung der Verträge ausgereicht hätte, zumal der Betrieb zum Zeitpunkt der Auftragserteilung lediglich zu einem Drittel ausgelastet gewesen sei. Auch habe es sich keineswegs um Scheingeschäfte gehandelt, da die Fa. Jules B*** AG vom Kläger die Einhaltung des Vertrages trotz dessen Zahlungsschwierigkeiten urgiert und sich weiters bereit erklärt habe, den Liefervertrag mit dem Kläger auch dann aufrecht zu erhalten, wenn über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Nach Vornahme sämtlicher Abbuchungen, und zwar S 74.578,- Spesen und Vorauszinsen, S 734.985,84 Vorleistungen, S 951.881,10 Teilabdeckung von Kontoüberziehungen und S 230.000,- Überweisung an die L*** für die Grundbuchfreistellung, sei dem Kläger nur noch ein Restbetrag von S 8.555,06 verblieben. Auch habe er die widmungswidrigen Umbuchungen vom 8. Juli 1981 unverzüglich und wiederholt reklamiert. Im übrigen sei die widmungswidrige Verwendung des Exportförderungskredites durch den Filialdirektor der Beklagten ausdrücklich zugestanden worden. Zudem sei Punkt 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, zumal der Kläger gegenüber der Beklagten als Letztverbraucher aufgetreten sei und ihm über die Folgen der Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung keine Frist gesetzt und auch keine Belehrung erteilt worden sei. Hilfsweise wendete die Beklagte weiters aus dem Titel der Kreditzuzählung eine Gegenforderung von S 900.000,- kompensando gegenüber der Klagsforderung ein, ohne hiezu nähere Behauptungen aufzustellen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es zusammenfassend von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:

Die Konten des Klägers bzw. jener Unternehmen, an denen der Kläger beteiligt war, bei der Beklagten wiesen vor dem 9. Juli 1981 folgende Negativsalden auf:

1) Kontokorrentkonto Nr. 16.026.296 (richtig offenbar:

Nr. 16.026.023) Fa. S*** T***

GmbH & Co KG ........................S 2,464.031,25,

2) Abstattungskredit Konto

Nr. 16.000.010 ......................S 220.881,10,

3) Girokonto Nr. 16.023.103 Fa. F***

GmbH ................................S 6,687.453,34.

Die derart für den Kläger prekär gewordene Situation zwang diesen, entsprechende Finanzquellen zu erschließen, zumal er mittlerweile, und zwar am 23. Juli 1980 bzw. 24. Juli 1980 mit der Fa. Jules B*** AG und der Firma R*** AG Rahmenverträge über die Lieferung von Erzeugnissen im Sektor Dämmsysteme und Beschichtungsmaterialien bzw. Trockenkleber abgeschlossen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei diesen Verträgen lediglich um Scheingeschäfte handelte. Am 7. August 1980 wurde auf der Liegenschaft des Klägers EZ 2053 KG Wagrain eine Rangordnung für einen Kredithöchstbetrag von S 3,900.000,- bis 7. August 1981 angemerkt. In der Folge wandte sich der Kläger zwecks Gewährung eines Exportförderungskredites an die Ö*** L***. Am 2. Oktober 1980 bewilligte die Ö*** E*** GmbH den

von der Ö*** L*** am 21. August 1980 auf Grund des Ansuchens des Klägers eingereichten Kreditantrag in Höhe von S 2,000.000,- als Exportförderungskredit mit einer Laufzeit bis zum jeweiligen Zahlungseingang, wobei als letzter Rückzahlungstermin der 31. Jänner 1982 festgesetzt wurde. Sie ermächtigte dabei die Ö*** L***, mit dem Kläger einen Kreditvertrag zu

den genannten Bedingungen abzuschließen, wobei ausgeführt wurde, daß der Kredit zur Finanzierung der Erzeugung und Ausfuhr von Rollputz und Styroporplatten an zwei in der Schweiz ansässige Firmen diene. Die Kreditbewilligung wurde an die Bedingung geknüpft, daß die Hausbank des Klägers, die Beklagte, die Haftung übernehme. Im Zuge der Kreditverhandlungen, bei denen seitens der Beklagten deren Bereichsleiter für Oberösterreich, Dr. Silvester F***, und deren Chef der Kreditprüfung, Helmut G***, anwesend waren, wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Garantie für den Exportförderungskredit nur übernommen werde, wenn ein Teil desselben zur Abdeckung anderer Konten des Klägers und jener Firmen, an denen er wirtschaftlich beteiligt war, verwendet werden könne. Der Kläger erklärte dabei, daß er mit einem Betrag von S 1,000.000,- durchaus Chancen sehe, sein Projekt zu verwirklichen, zumal seinen Berechnungen zufolge das Geschäft sehr gewinnträchtig sei. Mit Haftungskreditvertrag vom 13. Mai 1981 übernahm die Beklagte zur Sicherstellung der Bankgarantie zugunsten der Ö***

E*** GmbH die Haftung bis zum Gesamtbetrag von S 2,000.000,-. Mit Wert vom 9. Juli wurde dem Kontokorrentkreditkonto des Klägers Nr. 16.026.296 der von der Ö*** E*** GmbH in Form

eines Wechsels zugezählte Kredit von S 2,000.000,- abzüglich Vorauszinsen von S 74.277,70 und Spesen von S 300,30 gutgeschrieben. Am 8. Juli 1981 betrug das Guthaben des Klägers auf diesem Konto S 1,190.436,16, nachdem im Einverständnis mit dem Kläger ein Betrag von S 734.985,84 zur Ausgleichung dieses Kontos verwendet worden war. In der Folge ermächtigte der Kläger den Direktor der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten, Siegfried H***, vom zugezählten Darlehen an die Ö*** L*** einen Betrag

von S 230.000,- zu überweisen. Siegfried H*** war mittlerweile von der Hauptanstalt der Beklagten in Linz beauftragt worden, den Überziehungssaldo mit allfälligen Guthaben des Klägers aus anderen Konten abzudecken. In Entsprechung dieses Auftrages überwies der Genannte vom Konto Nr. 16.026.296 am 8. Juli 1981 auf das Konto der F*** GmbH, Nr. 16.023.103, einen Betrag von S 266.000,-, auf jenes der S***-T*** GmbH & Co KG, Nr. 16.026.023, S 465.000,-

und auf das Abstattungskreditkonto, Nr. 16.000.010, S 220.881,10, wobei er die Überweisungsbelege selbst unterfertigte. Die Beklagte wäre zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen, die Minussalden auf jenen Konten, auf welche Siegfried H*** diese Beträge überwiesen hatte, fällig zu stellen. Der Kläger hatte schon vor Gewährung des Exportförderungskredites wiederholt bei Siegfried H*** vorgesprochen und diesen inständig ersucht, die Beklagte möge die Haftungsgarantie abgeben. Unmittelbar nach den von Dir. H*** getätigten Überweisungen holte der Kläger die Auszüge bezüglich des Kontos Nr. 16.026.296 am Schalter der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten ab, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er dabei gegen die von Dir. H*** getätigten Überweisungen Einwände erhoben hat. Der Kläger erkundigte sich in der Folge bei der Ö*** E*** GmbH, ob die Aufstockung des Exportförderungskredites um S 1,000.000,- möglich sei, worauf dem Kläger mitgeteilt wurde, daß dies unter den bisherigen Bedingungen geschehen könne. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, daß bei der Bewilligung eines weiteren Exportfondskredites von S 1,000.000,- der auf dem Konto Nr. 16.026.296 aushaftende Betrag von S 246.500,-, der bis 10. August 1981 zur Abdeckung fällig sei, einbehalten werde. Zu einer weiteren Kreditzuzählung kam es in der Folge jedoch nicht. Es steht nicht fest, ob der Kläger die mit den Firmen Jules B*** AG und R*** AG abgeschlossenen Exportverträge einhalten hätten können, wenn die von Dir. Siegfried H*** angeordneten Überweisungen unterblieben wären. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob dem Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bekannt waren.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Beklagte nach der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung berechtigt war, Umbuchungen auf die näher bezeichneten Konten vorzunehmen. Aber selbst unter der Annahme, eine solche Vereinbarung wäre nicht zustande gekommen, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte Kaufleute seien, wäre ersterer verpflichtet gewesen, sofort nach Kenntnis der Kontoauszüge Widerspruch zu erheben. Da die Beweislast dafür, daß er sofort reklamiert habe, den Kläger treffe, sei davon auszugehen, daß er die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Abbuchungen stillschweigend anerkannt habe. Auch sei dem Kläger der Beweis, daß ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten ursächlich für den ihm entstandenen Schaden gewesen sei, nicht gelungen, sodaß sich das Klagebegehren insgesamt als unbegründet erwiesen habe.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Erstgerichtes blieb erfolglos; das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe nach § 502 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, das im Punkt 7. der AGB der Österreichischen Kreditinstitute festgelegte Aufrechnungsrecht der Kreditinstitute komme mit Rücksicht auf den Zweck des dem Kläger gewährten Exportförderungskredites, nämlich dem Kreditnehmer Bargeld zu verschaffen, nicht aber ein bei der Bank bestehendes Debet abzudecken, nicht zur Anwendung, es sei denn, es werde hierüber eine klare vertragliche Vereinbarung getroffen. Eine solche klare Abrede über die Zulässigkeit von Umbuchungen finde sich aber weder im Haftungskreditvertrag vom 13. Mai 1981 noch in der Rahmenkreditzusage vom 29. Juni 1981. Lediglich im internen Kreditantrag der Filiale Vöcklabruck vom 14. April 1981 (Beilage 4) scheine laut den Feststellungen des Berufungsgerichtes als eine Bedingung der Kreditgewährung (Übernahme der Bankgarantie) die Abdeckung der Überziehung auf den Konten Nr. 16.026.023 und 16.023.103 sowie die Rückführung des Kontos Nr. 16.000.010 auf. Die Beilage 4 sei aber vom Kläger nicht unterfertigt worden. Der Kreditvertrag vom 13. Mai 1981, welcher von sämtlichen Vertragsteilen unterfertigt sei, statuiere im Punkte 7.3 zur Gültigkeit von Änderungen und Ergänzungen zu diesem Haftungskreditvertrag ausdrücklich die Schriftform. Für das gegenständliche Haftungskreditverhältnis sei also von sämtlichen Vertragsteilen ausdrücklich Schriftlichkeit hinsichtlich Ergänzungen und Nebenabreden vereinbart worden, welche Formvorschrift jedoch hinsichtlich der angeblichen Vereinbarung über die Zulässigkeit der klagsgegenständlichen Umbuchungen keinesfalls eingehalten worden sei. Es könne daher aus rechtlichen Erwägungen gar keine Vereinbarung, wie sie von den beiden Unterinstanzen angenommen werde, rechtswirksam zustande gekommen sein. In dem Haftungskreditvertrag sei überdies ausdrücklich festgehalten, daß etwaige dieser Haftungskreditvereinbarung vorausgegangene mündliche Verhandlungen sowie allfälliger Schriftwechsel beiderseits unverbindlich waren. Es sei jedenfalls von der Beklagten auch grob sittenwidrig gewesen, wenn sie nicht von vornherein ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß sie trotz Zweckbindung das Geld zur Abdeckung alter Verbindlichkeiten des Klägers verwenden werde. Für ein Anerkenntnis der Vorgangsweise der Beklagten durch den Kläger fehlten Feststellungen, die ein Anerkenntnis rechtfertigen könnten. Das bloße Schweigen zu einem vertragswidrigen Verhalten stelle zweifelsfrei kein Anerkenntnis dar. Es fehle auch die Feststellung, ob die AGB der Österreichischen Kreditinstitute in der Zweigstelle der Beklagten in Vöcklabruck tatsächlich ausgehängt sind und ob auf die unübliche Klausel des Punktes 10. der AGB im Sinne des § 864 a ABGB besonders hingewiesen wurde. Da diese Geschäftsbedingungen äußerst wichtige und von den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und Handelsrechts abweichende Bestandteile aufweisen, müsse die Verletzung der Aushangsverpflichtung zweifelsfrei die Unanwendbarkeit der Geschäftsbedingungen in einem solchen Falle zur Folge haben. Darüber hinaus müßte im Sinne des § 864 ABGB auf diese unübliche, weil eklatant von den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts abweichende Bestimmung zweifelsfrei besonders hingewiesen werden. Letztlich stelle sich generell überhaupt in diesem Zusammenhang die Frage nach der Zulässigkeit dieser Bestimmung, welche wegen der Tragweite ihrer Auswirkungen als sittenwidrig anzusehen sei. Ganz abgesehen davon, daß nach Ansicht des Klägers in diesen fraglichen Punkten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als sittenwidrig anzusehen seien, müßte gemäß § 864 a ABGB auf die 4 Wochenfrist (weil unüblich) gesondert hingewiesen werden.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes billigte die Ö*** E*** GmbH den von der

Ö*** L*** am 21. August 1980 auf Grund des Ansuchens des Klägers eingereichten Kreditantrag in Höhe von S 2,000.000,- als Exportförderungskredit mit einer Laufzeit bis zum jeweiligen Zahlungseingang, wobei als letzter Rückzahlungstermin der 31. Jänner 1982 festgesetzt wurde. Sie ermächtigte dabei die Ö*** L***, mit dem Kläger einen Kreditvertrag zu

den genannten Bedingungen abzuschließen, wobei ausgeführt wurde, daß der Kredit zur Finanzierung der Erzeugung und Ausfuhr von Rollputz und Styroporplatten an zwei in der Schweiz ansässige Firmen diene. Die Kreditbewilligung wurde an die Bedingung geknüpft, daß die Hausbank des Klägers, die Beklagte, die Haftung übernehme. Im Zuge der Kreditverhandlungen, bei denen seitens der Beklagten deren Bereichsleiter für Oberösterreich, Dr. Silvester F***, und deren Chef der Kreditprüfung, Helmut G***, anwesend waren, wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Garantie für den Exportförderungskredit nur übernommen werde, wenn ein Teil desselben zur Abdeckung anderer Konten des Klägers und jener Firmen, an denen er wirtschaftlich beteiligt war, verwendet werden könne. Der Kläger erklärte dabei, daß er mit einem Betrag von S 1,000.000,- durchaus Chancen sehe, sein Projekt zu verwirklichen, zumal seinen Berechnungen zufolge das Geschäft sehr gewinnträchtig sei. Aufgrund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zutreffend von einer Vereinbarung der Streitparteien in der Richtung, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, einen Teil des dem Kläger gewährten Exportförderungskredites zur Abdeckung der Überziehung von anderen Konten des Klägers bzw. von Firmen, an denen er wirtschaftlich beteiligt war, bei der Beklagten zu verwenden; diese Vereinbarung war Bedingung für die Garantieübernahme durch die Beklagte. Die Frage, ob der Wirksamkeit dieser Vereinbarung Punkt 7.3 des Haftungskreditvertrages vom 13. Mai 1981, Beilage . K, wonach etwaige dieser Haftungskreditvereinbarung vorangegangene mündliche Verhandlungen und ein allfälliger Schriftwechsel beiderseits unverbindlich waren und Änderungen und Ergänzungen des Haftungskreditvertrages gemäß § 884 ABGB zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, entgegenstand, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil selbst bei Annahme der Unwirksamkeit der festgestellten Vereinbarung letztlich für den Kläger nichts gewonnen wäre.

Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als Handelsbrauch gegenüber einem Kaufmann gelten, auch wenn dieser sie nicht kennt, über deren Geltung bei Abschluß des Individualvertrages nicht gesprochen wurde und sie auch nicht im Schalterraum ausgehängt sind. Die AGB sind daher bei Abschluß eines Kreditvertrages zwischen einem österreichischen Kreditinstitut und einem Kaufmann als Handelsbrauch, also auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung auf Grund des § 346 HGB anzuwenden (vgl. JBl 1974, 261 u. a.). Es ist daher davon auszugehen, daß gegenüber dem Kläger, dessen Kaufmanneigenschaft nach den Feststellungen nicht zu bezweifeln ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als Handelsbrauch gegolten haben. Nach Punkt 10. der AGB 1979 müssen Reklamationen gegen Auszüge über Verrechnungsperioden und gegen Rechnungsabschlüsse und die darin festgestellten Salden der Kreditunternehmung schriftlich zugehen. Sie müssen binnen vier Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes an die Kreditunternehmung abgesandt werden. Reklamationen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen müssen unverzüglich erhoben werden. Durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation erklärt der Kläger seine Zustimmung. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen gegen die Bestimmung des Punktes 10. der AGB 1979, wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der rechtzeitigen Reklamation seine Zustimmung erklärt, auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle als Geschäftsbedingungen keine Bedenken. Sie entspricht dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 863 ABGB und § 346 HGB), daß Stillschweigen zwar nicht schlechthin als Zustimmung gilt, wohl aber dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen, beziehungsweise wenn der Widerspruch angesichts erkennbarer wichtiger Interessen des anderen - insbesonders bei bestehenden Rechtsbeziehungen - zu verlangen und ohne ernstliche Behelligung des Schweigenden möglich war oder wenn der andere auf die Antwort rechnen und bei deren Ausbleiben mit Grund annehmen durfte, daß alles seine Ordnung habe (vgl. EvBl 1979/45 u.a.). Gegen diese Bestimmung ergeben sich somit weder unter dem Gesichtspunkt des § 864 a ABGB noch der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB Bedenken. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes gelangte der Kläger durch die Kontoauszüge in Kenntnis der von Direktor H*** durchgeführten Überweisungen von Beträgen aus dem Exportförderungskredit zur Abdeckung der Kontenüberziehungen; es konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß der hiefür beweispflichtige Kläger gegen diese Überweisungen Einwände erhoben hätte. Damit hat er aber gemäß Punkt 10. der AGB 1979 durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation seine Zustimmung zu diesen Überweisungen erklärt. Schon aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen Schadenersatzanspruch des Klägers verneint.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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