OGH 4Ob1529/88

OGH4Ob1529/8815.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M***, Kaufmann, Innsbruck, Amraserstraße 6, vertreten durch Dr. Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anita B***, Hausfrau, Weer, Dorfstraße 5, vertreten durch DDr. Armin Santner und Dr. Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 130.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. August 1988, GZ 1 R 180/88-81, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Weder die Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO) noch der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Abs. 1 Z 4 ZPO) sind gesetzmäßig ausgeführt: Die Zulassungsbeschwerde erschöpft sich in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst". Damit ist aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, weil die Entscheidung von einer iS dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechtes abhängig war, unmöglich. Die Rechtsrüge selbst erschöpft sich - entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers - in einer (in dritter Instanz unzulässigen) Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen. Davon, daß diese etwa auf Schlußfolgerungen beruhten, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären, kann keine Rede sein; solches wird auch vom Rechtsmittelwerber gar nicht behauptet (vgl. dazu SZ 57/198 uva).

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