Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.112,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.555,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Unstrittig ist, daß die Beklgate einer Kreditschuld der G*** UND B***, A***- UND E***-GesmbH, die
mindestens mit S 1,000.000,-- s.A. aushaftet, beigetreten ist. Gegen das auf Zahlung dieses Betrages s.A. gerichtete Klagebegehren wendet die Beklagte mangelnde Fälligkeit ein. Es sei mit der klagenden Partei vereinbart worden, daß die Kreditschuld erst nach Bezahlung einer Grundablöse durch die A***- UND S***-AG an die Beklagte fällig sei. Das Verfahren über die Grundablöse sei aber noch nicht beendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, mit Ausnahme eines 10 % übersteigenden Zinsenbegehrens statt. Nach seinen Feststellungen wurde ein Vorschlag der Beklagten, die mit 13. Februar 1985 eingetretene Fälligkeit um weitere 2 Jahre hinauszuschieben, von der klagenden Partei nicht angenommen. Eine Vereinbarung, daß Kapital und Zinsen erst dann von der Beklagten zu zahlen seien, wenn von der A***- UND S***-AG die Grundablöse an die Beklagte
bezahlt werde, nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an. Daraus folgerte das Erstgericht die Fälligkeit des eingeklagten Teilbetrages.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Rechtsrüge, die von einer Rechtslage ausgeht, als sei die strittige, aber nicht als erwiesen angenommene Vereinbarung getroffen worden, erachtete das Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Auch die Revision geht wieder von einer Vereinbarung der Streitteile aus, wonach Kapital und Zinsen erst dann fällig sein sollten, wenn es zu einer Verwertung der Liegenschaft der Beklagten komme, und entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt. Wird die Rechtsrüge zwar erhoben, weicht sie aber in ihren Ausführungen in unzulässiger Weise von den Feststellungen ab, ist sie nicht geeignet, als Grundlage der materiellrechtlichen Überprüfung des Urteils zu dienen (1 Ob 551/77; SZ 41/68 ua). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Rechtsrüge in der Berufung zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte (1 Ob 836/82).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)