Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin B*** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 18.Mai 1987 in Wien vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der Rechtssache Franz V*** gegen Gabriele V*** wegen Ehescheidung,
AZ 18 Cg 225/85 (hiemit verbunden 18 Cg 192/85), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht dadurch falsch geschworen zu haben, daß er die (falsche) Beweisaussage, er habe mit Gabriele V*** keine Intimitäten ausgetauscht, keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten und keinen Geschlechtsverkehr durchgeführt, mit einem Eid bekräftigte. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung gegen die Annahme einer vorschriftsmäßigen Beeidigung, die mit der vom Erstgericht stillschweigend übergangenen Aussage des Angeklagten, rechtzeitig darauf hingewiesen zu haben, daß er konfessionslos und ein Eid für ihn ohne Bedeutung sei, unvereinbar wäre. Dieser Einwand betrifft indes keinen entscheidenden, die Gültigkeit des Eides in Frage stellenden Umstand. Denn die vom Angeklagten bemängelte, für die Ablegung eines - nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung gebotenen - Zeugeneides maßgebende Eidesformel gilt auch für Konfessionslose (§ 1 des Gesetzes vom 3.Mai 1868, RGBl Nr 33 iVm mit Art XL EGzZPO). Daß aber dem Angeklagten das Wissen um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens überhaupt gefehlt und er deshalb in Unkenntnis der strafrechtlichen Relevanz einen falschen Eid geschworen habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Als verfehlt erweist sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b), welche das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes des Aussagenotstandes gemäß dem § 290 Abs. 1 Z 2 StGB mit der Begründung in Anspruch zu nehmen sucht, daß dem Angeklagten eine wahrheitsgemäße Aussage im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung nicht zumutbar gewesen wäre. Eine derartige Zumutbarkeitsprüfung im Sinn des § 290 Abs. 3 StGB kann jedoch bei der vorliegenden Fallgestaltung, ohne daß es eines Eingehens auf das konkrete Beschwerdevorbringen bedarf, schon deshalb unterbleiben, weil es bereits an den eine derartige Prüfung erst bedingenden, vom Erstgericht zu Unrecht als möglicherweise gegeben erachteten Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Z 2 StGB mangelt. Straflosigkeit im Sinn dieser Gesetzesbestimmung kann nämlich nur dann eintreten, wenn der Täter von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit hätte werden können und er den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen abzuwenden.
Den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge wurde der Angeklagte vor seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge ausdrücklich über sein Entschlagungsrecht im Sinn des § 321 ZPO belehrt. Er wurde sohin in Kenntnis gesetzt, daß er ua die Aussage über Fragen, deren Beantwortung ihm zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde (vgl US 4 f), verweigern dürfe. Daß von ihm anläßlich dieser Belehrung verlangt worden wäre, Gründe für eine allfällige Weigerung darzutun, stellte das Erstgericht nicht fest. Eine solche Feststellung konnte - ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht die Berufung des Angeklagten auf den § 290 StGB mit dem Hinweis auf dessen Angaben vor dem Untersuchungsrichter, wonach er Gabriele V*** helfen wollte, überhaupt in Frage stellt (vgl US 7) - auch gar nicht getroffen werden, weil den erwähnten Akten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hiezu nichts zu entnehmen ist. Auch der Angeklagte selbst verantwortete sich in der Hauptverhandlung lediglich dahin, falsch ausgesagt zu haben, weil er "vor seiner Frau Angst" hatte (AS 79). Daß er einen aus der Offenbarung von Befreiungsgründen - und nicht als Folge der Zeugnisentschlagung als solcher (vgl Pallin im WK, Rz 21 zu § 290) - drohenden Nachteil abwenden wollte, hatte er nicht behauptet. Da eine allenfalls vorhanden gewesene bloße Besorgnis, trotz richtiger Belehrung bei einer Verweigerung der Aussage (ohne Angabe von Gründen) Verdacht auf sich zu lenken, nicht genügt (vgl SSt 54/63, RZ 1986/63, 10 Os 38/86 ua), kann er sich somit auf Aussagenotstand im Sinn des § 290 Abs. 1 Z 2 StGB nicht berufen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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