OGH 11Os139/88

OGH11Os139/8825.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Janez Z*** und Blagoj M*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 2 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Blagoj M*** und die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Mai 1988, GZ 15 Vr 2.617/87-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Blagoj M*** betreffenden Teil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Janez Z*** und Blagoj M*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 2 SGG und des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Blagoj M*** als Beteiligter nach dem § 12 (zweiter Fall) StGB bzw. dem § 11 FinStrG schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über Blagoj M*** nach dem § 12 Abs. 2 SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, nach dem § 13 Abs. 2 SGG eine Wertersatzstrafe in der Höhe von 100.000 S, im Nichteinbringungsfall fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe, ferner (undeutlich, jedoch offensichtlich) gemäß dem § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S, im Nichteinbringungsfall zweieinhalb Monate Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß dem § 15 FinStrG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.

Blagoj M*** bekämpft die ihn betreffenden Schuldsprüche mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, daß sich das vom Erstgericht dem Blagoj M*** zur Last gelegte Tatverhalten (der Bestimmung des Janez Z*** zum Transport und zur Weitergabe der unter I 1 und 2 des Urteilssatzes angeführten Rohopiummengen von ca. 970 Gramm im Sommer 1985 und von ca. 1200 Gramm im Juli/August 1987) nur aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ableiten läßt. Das Schöffengericht übersieht hiebei, daß die Bezeichnung der Taten und der rechtlichen Qualifikation im Urteilsspruch zwar die im § 260 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse erfüllt, jedoch nicht die für die Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen ersetzt (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO; vgl. auch Mayerhofer-Rieder II/2 § 281 Z 9 a Nr. 8 ua).

Die aufgezeigten Konstatierungsmängel, insbesonders auch zur subjektiven Tatseite, wiegen umso schwerer, als das Erstgericht selbst von einer jeden Tatzusammenhang leugnenden Verantwortung des Angeklagten Blagoj M*** ausgeht, ohne sich mit ihr näher und ausreichend auseinanderzusetzen.

Die Urteilsgründe beschränken sich zur Frage der Tathandlung des Beschwerdeführers zum Teil bloß auf die Wiedergabe der Schlußfolgerung des Zeugen Otto P***, daß er - den erst im September 1987, somit nach dem zweiten Tatzeitpunkt, erstmals kontaktierten - Blagoj M*** für den "Chef" ("des Geschäftes"; vgl. S 208, 209) gehalten habe und enthalten mit dem weiteren Satz:

"Darüber hinaus war Otto P*** auch bekannt, daß der Erstangeklagte das Opium vom Zweitangeklagten erhalten hat, um es in Österreich an Otto P*** zu übergeben" eine gleichfalls nur den Zeugen Otto P*** betreffende Feststellung (S 237), die ua offenläßt, ob diese angenommene Kenntnis des Zeugen P*** nach Auffassung der Tatrichter auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden, im Sommer 1985 stattgefundenen ersten Suchtgifteinfuhr (Faktum I 1) umfaßte. Da den kursorischen Urteilsgründen somit nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, von welchen Feststellungen das Erstgericht bei seiner Blagoj M*** betreffenden Entscheidung ausging, liegt Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vor, die, ohne daß es noch des Eingehens auf die weiter geltend gemachten Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde bedürfte, im Fall dieses Angeklagten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich macht.

Gemäß dem § 285 e StPO war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit der Aufhebung des von Blagoj M*** angefochtenen Teils der Entscheidung vorzugehen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.

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