OGH 2Ob118/88

OGH2Ob118/8825.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H***, Angestellter, Heiligenstädterstraße 4, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei 1. C.A.R-Team Ferlach, Stiftergasse 5, 9170 Ferlach, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 464.726,-- s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. März 1988, GZ 3 R 40/88-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. November 1987, GZ 28 Cg 168/86-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden, abgesehen von der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung, aufgehoben. Insoweit wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen haben wird.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26. August 1984 erlitt der Kläger als Zuschauer einer Auto-Cross-Veranstaltung durch einen von einem Fahrzeug aufgewirbelten Stein eine schwere Verletzung am rechten Auge. Er begehrte von der beklagten Partei als Rennveranstalter einen Schadenersatzbetrag von S 454.726,-- sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Folgen des Unfalles. Der Kläger stützte sein Begehren auf den durch den Erwerb der Eintrittskarte geschlossenen Vertrag und führte aus, die Beklagte habe unter Berücksichtigung des von ihr veranstalteten "gefährlichen Betriebes" unabhängig von jeglichem Verschulden für den Schaden einzustehen. Überdies sei die beklagte Partei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Der Anspruch werde auch auf die Bestimmungen des EKHG gestützt, da die beklagte Partei Mithalter der am Rennen teilnehmenden Kraftfahrzeuge gewesen sei. Die beklagte Partei hafte auch für das Verhalten ihrer Fahrer gemäß § 1313 a ABGB.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe alles Erforderliche getan, um derartige Vorfälle zu verhindern. Weitere Absicherungen seien nicht denkbar gewesen. Die beklagte Partei sei nicht Mithalter der beteiligten Fahrzeuge gewesen.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es stellte damals im wesentlichen fest, daß die beklagte Partei schon seit mehr als zehn Jahren auf demselben Gelände Auto-Cross-Rennen veranstaltet und sich ein derartiger Vorfall noch nie ereignet hat. Die beklagte Partei hat der Bezirkshauptmannschaft vor den Rennen des Jahres 1984 vorgeschlagen, die Kurven zusätzlich mit einem gewebeverstärkten Plastikband abzusichern, damit Zuschauer nicht gefährdet werden. Die Bezirkshauptmannschaft griff diesen Vorschlag auf und ordnete an, daß in den Kurven 1 bis 1,20 m hohe Plastikbahnen in einer Entfernung von 25 m von der Fahrbahn anzubringen seien. Die beklagte Partei kam allen von der Behörde erteilten Auflagen nach.

Rechtlich gelangte das Erstgericht im ersten Rechtsgang zu dem Ergebnis, die Beklagte habe alles Zumutbare zur Absicherung der Rennstrecke getan, ein Aufwirbeln von Steinen sei bei einem Auto-Cross-Rennen nicht zu verhindern. Würde man die Absperrungen so weit zurückversetzen, daß wegschleudernde Steine die Zuschauer nicht erreichen können (50 bis 100 m), würden die Zuschauer das Interesse verlieren. Die beklagte Partei habe daher den Entlastungsbeweis erbracht, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen zu sein. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil Folge. Es gelangte zu dem Ergebnis, die Verletzung des Klägers sei als außergewöhnlicher, bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht vorhersehbarer Unglücksfall zu werten, an dem die beklagte Partei kein Verschulden treffe, die Beklagte habe im Sinne des § 1298 ABGB bewiesen, alle zur Vermeidung vorhersehbarer Gefährdungen erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen zu haben. Die beklagte Partei sei jedoch im Sinne der Entscheidung JBl 1958/126 als Veranstalter des Rennens allenfalls Mithalter der beteiligten Fahrzeuge gewesen. Zu dieser Frage sei eine Ergänzung der Sachgrundlage erforderlich. Sei die beklagte Partei Halter gewesen, sei die Erbringung eines Entlastungsbeweises in Anbetracht des rennmäßigen Einsatzes praktisch ausgeschlossen. Das Berufungsgericht bestätigte daher das Ersturteil insoweit, als das Feststellungsbegehren hinsichtlich einer die Haftungshöchstbeträge des EKHG übersteigenden Haftung abgewiesen wurde. Hiezu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteige. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf.

Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 283.500,-- samt stufenweisen Zinsen zu bezahlen. Außerdem stellte das Erstgericht fest, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Folgen aus dem Unfall vom 26. August 1984 bis zu den Haftungshöchstbeträgen der §§ 15 f EKHG einzustehen und Ersatz zu leisten habe. Das Leistungsmehrbegehren der klagenden Partei in der Höhe von S 171.228,-- samt Zinsen wurde abgewiesen. Das Erstgericht traf zum Grund des Anspruches folgende Feststellungen:

Im Jahr 1984 veranstaltete die beklagte Partei auf dem Cross-Gelände "Hollenburg", Gemeinde Köttmannsdorf, Bezirk Klagenfurt, schon zum 14. Mal ein Auto-Cross-Rennen. Bereits am 24. August 1984 fand zwischen 16 Uhr und 18 Uhr ein freies Training auf diesem Gelände statt, am 25. August 1984 wurden Rahmenbewerbe zu den am Sonntag, dem 26. August 1984, stattfindenden Europa- und Staatsmeisterschaftsläufen durchgeführt. In den Vormittagsstunden des 26. August 1984 zwischen 9 Uhr und 11 Uhr war ein weiteres Training für die Teilnehmer am Meisterschaftslauf am Nachmittag angesetzt. Das Rennen bzw. auch das Training fand auf einem kurvenreichen, nicht asphaltierten Rundkurs statt. Sämtliche Veranstaltungen, wie auch jene im Jahr 1984, wurden jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt bewilligt. Von der beklagten Partei wurden auch im Jahr 1984 alle vorgeschriebenen, zum Teil von ihr selbst im Interesse der Sicherheit der Zuschauer zusätzlich vorgeschlagenen Maßnahmen erfüllt, insbesondere die Auflage, den Zuschauerraum vom Streckengelände durch Anbringung von Schutzzäunen und Sicherungsabschrankungen mindestens 25 m vom äußersten Fahrbahnrand der Rennpiste so abzusichern, daß während der Veranstaltung keine Zuschauer auf die Rennstrecke gelangen konnten. Es war das gesamte Renngelände mit rund 25 m vom äußersten rechten Fahrbahnrand mit in 1 m Höhe verlaufenden rot-weiß-roten Schnüren mit Plastikfähnchen vom Zuschauerraum abgetrennt; in den Kurven waren davor die von der beklagten Partei selbst vorgeschlagenen 40 bis 60 m langen und 1 m bis 1,20 m hohen gewebeverstärkten Plastikbahnen gegen Steinschlag angebracht. Begehungen durch den zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft, die Gendarmerie und den Rennleiter der beklagten Partei ergaben die Einhaltung sämtlicher auferlegter Sicherungsmaßnahmen und keine Beanstandungen; es war ein Ordnerdienst der beklagten Partei eingesetzt, Gendarmeriebeamte waren zur Überwachung anwesend. Durch oftmaliges Befahren der Strecke konnte diese höchstens 1 m breiter werden. Der Kläger besuchte das am 26. August 1984 zwischen 9 und 11 Uhr angesetzte Training, nachdem er eine Eintrittskarte, die ihn auch berechtigte, das am Nachmittag stattfindende Rennen sich anzusehen, gelöst hatte. Er stand noch vor Beginn der oben beschriebenen Plastikbahnen etwa 1 m hinter der 25 m vom äußersten Pistenrand verlaufenden Schnurabsperrung etwa im Bereich der Zielkurve und beobachtete mehrere durch die Zielkurve triftende Fahrzeuge, die Steine aufwirbelten, wovon einige am Boden in seine Richtung rollten. Der Kläger beschloß daher, einen anderen Standort zu wählen; und war gerade im Begriff, wegzugehen, als ein von einem die Kurve anfahrenden Fahrzeug aufgewirbelter Stein seine Sonnenbrille durchschlug und ihn am rechten Auge schwer verletzte. Welches Fahrzeug diesen Stein aufwirbelte, war nicht mehr feststellbar. Zu einem solchen Vorfall war es noch nie gekommen. Lediglich ein oder zwei Jahre davor waren Kinder von ihren Eltern zur besseren Sicht vor die in der Kurve angebrachten Transparente gesetzt und verletzt worden. Die gesamte Veranstaltung seitens der beklagten Partei wurde abgewickelt in Übereinstimmung mit den internationalen Sportgesetzen der FIA, den Vorschriften der FISA, mit den nationalen Sportgesetzen der ÖSK, des ÖAMTC sowie mit der jedem Teilnehmer ausgehändigten Ausschreibung. Die Veranstaltung zählte als Lauf zur Auto-Cross-Europameisterschaft 1984 der FIA und als Lauf zur österreichischen Auto-Cross-Staatsmeisterschaft der ÖSK. In der Ausschreibung wurde genau festgehalten, welche Fahrzeuge an den Start gehen dürfen, es war die Streckenlänge und die Anzahl der Runden, die die Fahrzeuge zurückzulegen hatten, vom Veranstalter vorgeschrieben. Der Ablauf der gesamten Veranstaltung war seitens der beklagten Partei als Veranstalter vorgegeben, es wurde den Teilnehmern auch zur Pflicht gemacht, am Training teilzunehmen. Die beklagte Partei als Veranstalter hatte es sich auch vorbehalten, Nennungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen, jeder Teilnehmer hatte sich durch Unterschrift am Nennformular der Ausschreibung der beklagten Partei zu unterwerfen. Die beklagte Partei hatte sich auch das Recht ausbedungen, die Bestimmungen der vorgelegten Ausschreibungen zu ergänzen. Auch die am Fahrzeug anzubringenden Startnummern waren bezüglich Plazierung am Fahrzeug, der Größe und der Montage genau vorgeschrieben, es wurde den Teilnehmern auch zur Pflicht gemacht, einen Werbekleber des Sponsors mit der Aufschrift "Bären-Batterie" anzubringen. Durch den genau beschriebenen Ablauf der Veranstaltung war auch vorgegeben, wie lange ein Fahrzeug sich im Rennen befindet und wann es auszuscheiden hat. Selbst vor dem eigentlichen Start hatten alle Teilnehmer an einer Präsentationsrunde teilzunehmen, Fahrer, die daran nicht teilnahmen, konnten durch den Veranstalter (beklagte Partei) mit dem Ausschluß bestraft werden. Nach der Präsentationsrunde hatte die erste Wagengruppe unaufgefordert zum Start zu fahren, die restlichen Fahrzeuge zurück ins Fahrerlager, wo das Fahrzeug am Vorstart aufgestellt wurde. Alle Rennen waren nach der Ausschreibung gegen den Uhrzeigersinn zu fahren. Bei den teilnehmenden Fahrzeugen handelte es sich um solche, die im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden konnten. Sie waren auch zum Verkehr nicht zugelassen, wobei die Buggies in der dritten Division überhaupt nicht zum Verkehr zugelassen werden konnten. Die jeweiligen Fahrer der Fahrzeuge hatten die Bezinkosten selbst zu tragen. Sie hatten jedoch vor dem Start für das Training und für das Rennen ein Nenngeld zu bezahlen, welches S 500,-- bzw. S 700,-- betrug. Jeder Fahrer war im Training und im Rennen durch die beklagte Partei als Veranstalter separat in der Höhe von S 10 Millionen für Personen- und/oder Sachschaden versichert. Für alle ausländischen Fahrer, Funktionäre und sonstige Mitwirkenden wurde von der beklagten Partei eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Überwacht wurde das Training und das Rennen von vier Sportfunktionären, die bei Zuwiderhandeln gegen die Richtlinien einen Abbruch des Rennens vornehmen konnten. Diese Sportfunktionäre wurden von der beklagten Partei bezahlt. An Fahrer von befreundeten Clubs bzw. von benachbarten Clubs und vor allem an ausländische Fahrer wurden seitens der beklagten Partei auch Vergütungen ausbezahlt, diese Fahrer erhielten insbesondere einen Spesenersatz. Bevor ein Teilnehmer mit einem Fahrzeug an den Start gehen durfte, wurde sein Fahrzeug vom technischen Kommissär begutachtet, ob es auch den Bedingungen der Ausschreibung entspricht oder nicht. Auch die Kosten für diese Begutachtung wurden von der beklagten Partei bezahlt. Ein Fahrzeug, welches nicht den Ausschreibungen entsprach, durfte am Rennen nicht teilnehmen.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, die beklagte Partei sei im Sinne der Entscheidung JBl 1958, 126 Mithalter der am Rennen beteiligten Fahrzeuge gewesen. Ein Entlastungsbeweis sei nicht erbracht, weil bei der Risikobereitschaft der Rennfahrer von der Anwendung äußerster Sorgfalt keine Rede sein könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es führte aus, die Haltereigenschaft sei nach ständiger Rechtsprechung ein wirtschaftliches und tatsächliches, weniger ein rechtliches Problem. Beim Zusammentreffen der verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale nicht auf eine Person sei zu prüfen, welchen Merkmalen im Einzelfall größere Bedeutung zukomme. So seien neben der Frage, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung (Treibstoff, Versicherung) des Fahrzeuges trage, entscheidende Merkmale für die Haltereigenschaft, die Verfügungsgewalt und der Gebrauch des Fahrzeuges für eigene Rechnung. Wer Eigentümer und Versicherungsnehmer für abgeschlossene Versicherungen sei, sei nicht in erster Linie entscheidend. Diese Umstände könnten allerdings als zusätzliche Momente für die Frage nach der Haltereigenschaft Bedeutung haben. Die Gefährdungshaftung solle jenen treffen, dem die Möglichkeit der Gefahrenabwendung offenstehe. Zu den Maßnahmen der Gefahrenabwendung gehöre auch die ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Fahrzeuges und die Erteilung von Weisungen, z.B. über die Art der Verwendung. Aus diesem Grund werde die Verfügungsgewalt als eines der wesentlichen Merkmale für die Frage nach der Haltereigenschaft angesehen. Sie bestehe in der Möglichkeit zu bestimmen, wie, wann und wo das Fahrzeug verwendet werde. Wenn die beklagte Partei meine, sie hätte keinerlei Einfluß auf den Einsatz eines Fahrzeuges, sie hätte keine Mittel, den Fahrer zu zwingen, am Rennen teilzunehmen, so gehe dieses Vorbringen am Problem vorbei. Voraussetzung, daß die beklagte Partei den Einsatz bestimme, sei natürlich die Nennung zur Teilnahme am Rennen. Wenn aber dieser Entschluß gefaßt worden sei, müsse sich der Fahrer an die Bedingungen halten, die die beklagte Partei vorschreibe. Es sei aber Angelegenheit der beklagten Partei gewesen, zu bestimmen, wie, wann und wo das Fahrzeug eingesetzt werde. Ihr sei auch die ordnungsgemäße Überprüfung der zum Rennen genannten Fahrzeuge oblegen. Sie habe auch Weisungen über die Art der rennmäßigen Verwendung erteilt. Der Gebrauch eines Fahrzeuges erfolge vorwiegend auf Rechnung dessen, der den Nutzen hieraus ziehe. Zur Annahme eines Betriebes auf eigene Rechnung sei es nicht erforderlich, daß der Halter alle Kosten bestreite. Im vorliegenden Fall seien nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Nutzungen aus dem Betrieb der Fahrzeuge während der Veranstaltung im gewissen Sinn der beklagten Partei zugekommen, weil sie derartige Rennen gewinnbringend veranstalte. Das Rennen sei Zuschauern zugänglich gemacht worden, diese hätten dafür Eintrittsgebühren zahlen müssen, die die beklagte Partei vereinnahmt habe. Das Rennen und der Betrieb der Fahrzeuge sei daher von der beklagten Partei erwerbsmäßig durchgeführt worden und sei in ihrem Interesse gelegen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes komme es im vorliegenden Fall wesentlich darauf an, daß die Abwendung der gerade bei einem Auto-Cross-Rennen, vor allem auch für die Zuseher auftretenden Gefahren nur vom veranstaltenden Verein erwartet werden könne, sodaß den Kriterien "Verfügungsgewalt" und "Gebrauch des Fahrzeuges für eigene Rechnung", die hier vorwiegend auf die beklagte Partei zuträfen, für die Entscheidung der Frage nach der Mithaltereigenschaft entscheidende Bedeutung zukomme. Die Forderung, daß eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sei und deren "geradezu schaukelhafter Wechsel" vermieden werden solle, müsse bei dieser Sachlage in den Hintergrund treten. Die beklagte Partei sei daher Halter der am Rennen beteiligten Fahrzeuge gewesen.

Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Das Berufungsgericht folgte bei seinen Ausführungen, die beklagte Partei sei Halter der am Rennen beteiligten Fahrzeuge gewesen, der in JBl 1958, 126 und ZVR 1958/252 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Dezember 1957, 2 Ob 294/57. Der erkennende Senat vermag sich der dort vertretenen Ansicht jedoch nicht anzuschließen.

Dafür, wer Halter eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 5 EKHG ist, sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre die tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und sein Gebrauch auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt (Koziol2 II 530 mwN; SZ 54/119 uva; für den bundesdeutschen Rechtsbereich etwa Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 II 712, Wussow, Unfallhaftpflichtrecht13 451, Becker-Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden16 3 f, Full, zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 172; Geigel-Schlegelmühl, der Haftpflichtprozeß19, 599, Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 83). Treffen die verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale nicht auf dieselbe Person zu, dann ist zu prüfen, welchen im Einzelfall größere Bedeutung zukommt. Halter des Fahrzeuges ist dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zutreffen (ZVR 1979/254, SZ 58/55 ua; Koziol2 II 530; Geigel-Schlegelmühl aaO 603).

Derjenige, dem das Verfügungsrecht über das Kraftfahrzeug zusteht (etwa der Eigentümer), kann bestimmen, ob das Fahrzeug zu einem Rennen genannt wird und wer es hiebei lenken soll. Er verfolgt damit einen bestimmten Zweck - es mag ein wirtschaftlicher oder ein den Sport betreffender sein - und ist daher derjenige, der einen Nutzen aus dem Fahrzeug zieht. Er trägt auch die wesentlichen Kosten des Fahrzeuges, mag auch für ein bestimmtes Rennen der Veranstalter eine Versicherung abgeschlossen und Versicherungsprämien bezahlt haben. Daraus folgt, daß diese Person Halter des Fahrzeuges ist. Die auf ihn zutreffenden, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale übersteigen jene, die auf den Veranstalter eines Rennen zutreffen, bei weitem. Der Umstand, daß bei Zulassung des Fahrzeuges zu einem Rennen für dessen Dauer der Veranstalter Anordnungen treffen kann und zu bestimmen hat, wann das Fahrzeug eingesetzt wird, welche Strecke es zu befahren hat und dergleichen, begründet lediglich für einen kurzen Zeitraum und einen Teilbereich eine gewisse Verfügungsmacht, der für die Beurteilung der Haltereigenschaft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die Tatsache, daß der Rennveranstalter von den Zuschauern Eintrittsgebühren fordert, führt wohl dazu, daß auch der Rennveranstalter einen gewissen Nutzen aus den beteiligten Fahrzeugen zieht. Der sonst Verfügungsberechtigte zieht diesen Nutzen jedoch auf Dauer, er gebraucht das Fahrzeug auf eigene Rechnung und trägt zumindest die überwiegenden Kosten. Auch der Hinweis darauf, daß die beklagte Partei als Veranstalter die Fahrzeuge überprüft, ist nicht zielführend, weil auch der sonst Verfügungsberechtigte für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich ist und bei einem Mangel für Schäden dritter Personen haften würde.

Die in JBl 1958, 126 vertretene Ansicht über die Haltereigenschaft des Veranstalters eines Rennens wird auch durch die Lehre nicht bekräftigt, Koziol2 II 534 führt die Entscheidung an, ohne dazu Stellung zu nehmen. Soweit sich die bundesdeutsche Lehre mit der Haftung des Veranstalters eines Rennens beschäftigt, wird diese auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und darauf gestützt, daß die Rennfahrer Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind (Wussow aaO 450; Full aaO 585; Weimar in DAR 1974, 290; Borchert in VersR 1952, 415). Eine Haftung des Veranstalters eines Rennens leitet keiner der deutschen Autoren daraus ab, daß der Veranstalter Mithalter der am Rennen beteiligten Fahrzeuge ist. In der Schweiz trifft den Veranstalter zwar eine Halterhaftung, doch hat dies im Artikel 72 des Straßenverkehrsgesetzes, der die Fiktion einer Halterhaftung enthält, seine Grundlage (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht3 II 506). Eine dem Schweizer Recht entsprechende Bestimmung findet sich im österreichischen Recht nicht. Aus den Vorschriften des EKHG kann daher eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht abgeleitet werden. Dies reicht für eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens aber nicht aus, weil der Kläger seinen Anspruch nicht nur auf die Halterhaftung der beklagten Partei stützte, sondern in erster Linie auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Vorinstanzen haben im ersten Rechtsgang eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint und der Kläger hatte keine Möglichkeit, diese Ansicht zu bekämpfen, da das Berufungsgericht, soweit es das Ersturteil bestätigte, aussprach, der Wert des Streitgegenstandes übersteige nicht S 60.000,--, und es dem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt beifügte. Gegenstand des zweiten Rechtsganges war daher nur mehr die Frage der Halterhaftung. Die Abweisung des die Haftungshöchstbeträge des EKHG übersteigenden Teiles des Feststellungsbegehrens ist zwar in Rechtskraft erwachsen, hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig erledigten Ansprüche hat der Oberste Gerichtshof aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob nicht doch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Daß der Kläger in seinen zur Berufung und zur Revision der beklagten Partei erstatteten Beantwortungen zu dieser Frage nicht Stellung nahm, vermag daran nichts zu ändern.

Die beklagte Partei hat durch die Auto-Cross-Veranstaltung einen gefährlichen Zustand herbeigeführt und war daher schon auf Grund der sich aus § 1295 ABGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Gefährdung der Zuschauer aus dem Sportraum nach Möglichkeit ganz vermieden oder so gering wie möglich gehalten werde (SZ 49/154 mwN). Diese Verkehrssicherungspflicht traf die beklagte Partei auch auf Grund des Vertrages, den sie mit dem Kläger durch den Verkauf der Eintrittskarte geschlossen hatte. Gemäß § 1298 ABGB hat sie daher zu beweisen, ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprochen zu haben. Dies erkannten auch die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen im ersten Rechtsgang; ihre Ansicht, der beklagten Partei könne keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, kann jedoch nicht geteilt werden. Selbst wenn das Publikumsinteresse bei der Einhaltung größerer Sicherheitsabstände zur Rennstrecke tatsächlich geringer sein sollte, wäre dies keine Rechtfertigung, eine Gefährdung der Zuschauer in Kauf zu nehmen. Das Erstgericht ging offenbar von der Annahme aus, daß bei einem Auto-Cross-Rennen Steine auf eine Entfernung von 50 bis 100 m weggeschleudert werden können. Wäre dies richtig, dann würde durch die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 25 m der Verkehrssicherungspflicht nicht Genüge getan. Das Berufungsgericht hat im ersten Rechtsgang zwar darauf hingewiesen, daß diese Annahme des Erstgerichtes durch keine Beweisergebnisse gedeckt ist, die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es habe sich um einen außergewöhnlichen, bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht vorhersehbaren Unglücksfall gehandelt, weshalb der beklagten Partei der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB gelungen sei, haben in den Feststellungen allerdings ebenfalls keine Grundlage. Der Umstand, daß sich bisher noch kein derartiger Vorfall ereignet hat, reicht für diese Beurteilung nicht aus. Überdies sei darauf hingewiesen, daß bei Veranstaltungen der beklagten Partei schon früher Kinder verletzt wurden, die sich zwar innerhalb der Absperrung aufgehalten hatten, sich aber offenbar auch nicht wesentlich näher zur Rennstrecke als der Kläger aufhielten und daß Steine gegen ein Feuerwehrauto, das sich 20 m von der Rennstrecke entfernt befand, geschleudert worden sein sollen. Die Frage, ob der Vorfall tatsächlich nicht vorhersebar war, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, wie weit Steine bei einer Auto-Cross-Veranstaltung durch die Räder der Fahrzeuge geschleudert werden können. Nur dann, wenn es äußerst unwahrscheinlich wäre, daß ein Stein so weit geschleudert würde, wie jener, der die Verletzung des Klägers herbeiführte, hätten die von der beklagten Partei veranlaßten Sicherungsmaßnahmen genügt. Nur in diesem Fall wäre der von der beklagten Partei gemäß § 1298 ABGB zu erbringende Beweis als gelungen anzusehen. Ist das Wegschleudern von Steinen auf eine derartige Entfernung hingegen nicht ungewöhnlich, dann hätte die beklagte Partei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht entsprochen und würde für den Schaden des Klägers haften, auch wenn sie die von der Behörde erteilten Auflagen erfüllt hat (ZVR 1984/164). Da nicht feststeht, bis zu welcher Entfernung Steine normalerweise weggeschleudert werden, ist die Sache noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird seine Feststellungen in diesem Sinne zu ergänzen haben, wofür die Einholung eines Sachverständigengutachtens kaum zu umgehen sein wird. Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, aufgehoben werden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte