OGH 9ObS8/88

OGH9ObS8/8824.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Dr. Friedrich Kaiser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Arnold W***, Angestellter, Innsbruck, Schützenstraße 466, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und Dr. Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** V***-T***, Innsbruck, Schöpfstraße 5, vertreten

durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 4.228,96 sA (Revisionsstreitwert S 3.773,24 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 1988, GZ 5 Rs 111/88-12, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. April 1988, GZ 47 Cgs 21/88-6, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers ein Zinsenanspruch besteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es für die Rechtsnatur des Kostenersatzanspruches unerheblich ist, ob die Kosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 IESG notwendigerweise entstanden sind, rechtskräftig zugesprochen oder verglichen wurden (vgl. DRdA 1981, 425; Arb. 9.950; ZfVB 1985/1798). Mag es daher auch in der Hauptsache zu einem Neuerungsvertrag gekommen sein (§ 1380 ABGB), bleiben die verglichenen Verfahrenskosten Kosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d IESG, für welche gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 IESG kein Anspruch auf Zinsen besteht (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 143; Arb. 9.807, 10.090). Für einen über die vereinbarten Verzugszinsen hinausreichenden allfälligen Schadenersatzanspruch, der stets Verschulden voraussetzen würde (vgl. Koziol-Welser I7 203; SZ 54/4), fehlt es hier schon an anspruchbegründenden Behauptungen (vgl. ZfVB 1984/166; Arb. 10.205). Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG begründet. Wie schon das Berufungsgericht aufzeigte, wurden die Voraussetzungen, unter denen der beklagten Partei eine Kostenersatzpflicht nach Billigkeit auferlegt werden könnte, nicht einmal geltend gemacht (vgl. Kuderna ASGG § 77 Erl. 7). Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bestehen gegen diese Gesetzesstelle, welche der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitnehmers gegenüber der als Versicherungsträger anzusehenden beklagten Partei (§ 66 ASGG) durch die Verfahrenskosten in sachgerechter Weise Rechnung trägt und sich den Gedanken des § 406 Abs. 1 lit. c ASVG zunutze macht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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