OGH 6Ob22/88

OGH6Ob22/8820.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache der zu 7 HRB 38.664 des Handelsgerichtes Wien registrierten Firma "L*** AIR L*** A***" mit dem Sitz in Schwechat, infolge Revisionsrekurses der Fachzeitung "T***-A***-I***" Verlagsgesellschaft mbH Nfg. KG,

7061 Trausdorf, Dr.W.Norden-Platz 1, vertreten durch Dr.Franz J. Salzer und Dr.Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. August 1988, GZ 6 R 81/88-121, womit deren Rekurs gegen die Eintragungsverfügung des Handelsgerichtes Wien vom 12.Februar 1988, GZ 7 HRB 38.664-115, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Zu 7 HRB 28.137 des Erstgerichtes war die L*** AIR

L*** mbH mit dem Sitz in Schwechat und einer Zweigniederlassung in Salzburg eingetragen. Diese Gesellschaft meldete am 2.Februar 1988 den in ihrer außerordentlichen Generalversammlung vom 21.Dezember 1987 gemäß § 245 AktG gefaßten Umwandlungsbeschluß in eine Aktiengesellschaft und das bestellte einzige Vorstandsmitglied zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung waren unter anderem angeschlossen das notariell beurkundete Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Dezember 1987 samt Umwandlungsbilanz und Satzung der Aktiengesellschaft, der Prüfungsbericht der Gesellschafter, des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie des bestellten Umwandlungsprüfers, das Protokoll über die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft vom 21.Dezember 1987 und die Musterzeichnung des bestellten Vorstandes (Bd II ON 113). Das Erstgericht ordnete am 12.Februar 1988 zu 7 HRB 28.137 die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses der Generalversammlung vom 21. Dezember 1987 (ON 114) und auf dem neuen Registerblatt 7 HRB 38.664 die Eintragung der Gesellschaft in ihrer umgewandelten Rechtsform als "L*** AIR L*** A***" mit dem Sitz

in Schwechat und einer in Salzburg errichteten Zweigniederlassung an (ON 115). Die Eintragungen wurden am 15.Februar 1988 vollzogen. Ihre Bekanntmachung erfolgte unter anderem im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.Juni 1988.

Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Fachzeitung "T***-A***-I***" Verlagsgesellschaft mbH Nfg. KG am 17. Juni 1988 überreichten Rekurs gegen die Eintragungsverfügung ON 115 wegen mangelnder Rechtsmittelbefugnis zurück. Es führte aus:

Gemäß § 9 AußStrG komme zwar die Rekurslegitimation nicht nur den bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Parteien im engeren Sinne zu, sondern jeder Person, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werde, doch könnten Außenstehende - also Personen, die weder formell noch materiell am Verfahren beteiligt seien - von vornherein keine Rechtsmittellegitimation haben. Materiell Beteiligter sei nur derjenige, dessen subjektiven Rechte von der Entscheidung betroffen würden. Ein bloß mittelbares, wirtschaftliches Interesse am Sachausgang begründe noch keine Beteiligtenstellung. So stehe etwa weder einem Konkurrenten wegen angeblicher Verletzung des Grundsatzes der Firmenwahrheit noch einem Dritten zur Wahrung öffentlicher Interessen ein Rekursrecht zu. Hier habe aber das Erstgericht die Anmeldung auf die Zulässigkeit beider Eintragungen (Umwandlung und Registrierung der Gesellschaft in ihrer geänderten Rechtsform) zu prüfen gehabt, kein Eintragungshindernis gesehen und daher sowohl die erforderlichen Eintragungen als auch deren Bekanntmachung angeordnet. Wenn die Rekurswerberin mit der Gesellschaft eine Reihe von Verfahren nach dem Mediengesetz führe, so sei dies kein Grund zur Einräumung der Rechtsmittelbefugnis, weil mit dem angefochtenen Beschluß nicht in ihre firmenrechtliche Rechtssphäre eingegriffen werde. Abweichend von dem der Entscheidung RdW 1988, 198 = WBl 1988, 306 zugrundeliegenden Fall eines Amtslöschungsverfahrens sei hier durch die Umwandlung nur die Rechtsform der Gesellschaft geändert worden.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Fachzeitung "T***-A***" Verlagsgesellschaft mbH Nfg. KG mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses mit dem Auftrag, über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin zieht die zutreffenden Ausführungen des

Rekursgerichtes, wonach auch in Handelsregistersachen die

Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis nach § 9 AußStrG

(Art. 9 der 4. EVHGB) zu beurteilen sind und damit eine

Beeinträchtigung rechtlich geschützter - und nicht bloß

wirtschaftlicher - Interessen des dritten Rechtsmittelwerbers durch

die angefochtene Entscheidung des Registergerichtes - und sei es

auch nur durch eine Eintragungsverfügung, mit welcher regelmäßig die

Zulässigkeit der Eintragung zum Ausdruck kommt

(SZ 48/43 = EvBl 1976/84 = RZ 1975/52 = NZ 1977, 22 = HS 9.729;

SZ 50/64 = EvBl 1977/269 = HS 11.604; GesRZ 1979,

71 = HS 11.610 ua) - gefordert wird

(SZ 50/64 = EvBl 1977/269 = HS 11.604; EvBl 1979/228 = GesRZ 1979,

125 = NZ 1980, 88 = HS 11.611 ua), nicht mehr in Zweifel.

Ebensowenig kommt die Rechtsmittelwerberin mehr auf die noch in ihrem Rekurs geltend gemachten, bei der Umwandlung angeblich unterlaufenen Gesetzwidrigkeiten zurück, mit denen sie jedoch in Wahrheit eine ihr nicht zukommende Wahrnehmung von öffentlichen Interessen in Anspruch genommen, aber keine Beeinträchtigung ihrer eigenen rechtlich geschützten Interessen behauptet hat. Sie beharrt jedoch nach wie vor auf ihrem Rechtsstandpunkt, es werde ihre eigene verfahrensrechtliche Stellung in den von der L*** AIR L*** mbH gegen sie nach dem Mediengesetz

angestrengten Strafverfahren durch die angefochtene Registrierung dieser Gesellschaft als Aktiengesellschaft insoferne unmittelbar betroffen, als es sich bei dieser Umwandlung in Wahrheit nicht um eine solche nach den §§ 245 ff AktG, sondern um eine solche nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, BGBl Nr. 187/1954, in der geltenden Fassung gehandelt habe. Im letzteren Fall sei aber eine Übertragung der Rechte und Pflichten der untergegangenen umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erforderlich. Daraus folge, daß die genannten Strafverfahren nach dem Mediengesetz gegen sie wegen Fehlens eines berechtigten Anklägers bzw. Antragstellers zur Einstellung zu bringen wären. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:

Die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis der Revisionsrekurswerberin sind im Hinblick auf den von ihr im Rekursverfahren gestellten Rechtsmittelantrag mit dem angefochtenen Beschluß schon deshalb zu Recht verneint worden, weil sie damit eine Abänderung der bekämpften Eintragungsverfügung des Erstgerichtes im Sinne einer Antragsabweisung angestrebt hat. Damit ist nämlich bereits klargestellt, daß selbst eine Stattgebung des Rekurses keinesfalls zu einer Änderung ihrer Position in den gegen sie nach dem Mediengesetz anhängigen Strafverfahren führen könnte, weil dann die Eintragung der L*** AIR L*** mbH zu

7 HRB 28.137 des Handelsregisters Wien unverändert aufrecht bliebe. Im übrigen erweist sich die erfolgte Zurückweisung des Rekurses auch noch aus folgenden weiteren Gründen als berechtigt:

Richtig ist, daß nach dem Aktiengesetz lediglich aus einer Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 239 ff) sowie aus dieser jene (§§ 245 ff) durch formwechselnde (auch formwandelnde, formändernde) Umwandlung hervorgehen kann. Die Identität der Gesellschaft wird durch eine solche Änderung ihrer Rechtsform nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter (§§ 241, 250 AktG; Kastner, Gesellschaftsrecht4 256 f; Schiemer, HdKommzAktG2 Rz 1.1 zu § 239; Helbich, Umgründungen3 254). Hingegen hat das Umwandlungsgesetz für die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Umwandlungsmöglichkeiten erweitert, indem es die sogenannte übertragende Umwandlung ermöglicht, bei der die umgewandelte Kapitalgesellschaft erlischt und ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (und nicht, wie die Rechtsmittelwerberin vermeint, im Wege der Einzelrechtsnachfolge) ohne Abwicklung entweder auf den Hauptgesellschafter der bisherigen Gesellschaft mit einer Mindestbeteiligung von 90 % als Nachfolgeunternehmer (sogenannte verschmelzende Umwandlung: §§ 2 ff UmwG) oder auf eine zu errichtende Personenhandelsgesellschaft als Nachfolgeunternehmen (sogenannte errichtende Umwandlung: § 7 UmwG) übergeht (Kastner aaO 257; Schiemer aaO Rz 1.3 zu § 239 und Rz 1.1, 2.1, 3.1 und § 1 UmwG). Abgesehen davon, daß sich damit bereits die Prämisse der Rechtsmittelwerberin als unzutreffend erweist, bei einer übertragenden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz wäre eine Übertragung der Rechte und Pflichten der untergegangenen umgewandelten Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer oder das Nachfolgeunternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge erforderlich, ist auch ihre Behauptung, es liege in Wahrheit eine solche übertragende Umwandlung vor, von vornherein als rechtlich unschlüssig zu erkennen. Für eine errichtende Umwandlung gemäß § 7 UmwG fehlt es schon am Erfordernis einer Personenhandelsgesellschaft als Nachfolgeunternehmen. Aber auch eine verschmelzende Umwandlung gemäß den §§ 2 ff UmwG ist ausgeschlossen, weil die L*** AIR L*** A*** niemals Hauptgesellschafter der L*** AIR L*** mbH war und

daher nicht deren Nachfolgeunternehmer sein kann.

Die Rechtsmittelwerberin vermochte daher keinerlei Beeinträchtigung ihrer eigenen rechtlich geschützten Interessen durch die bekämpfte Eintragungsverfügung aufzuzeigen, weshalb ihr die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 9 AußStrG mit Recht abgesprochen worden ist.

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